Volltext : Allgemeine östreichische Gewerbs-Gesetzkunde, oder systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung der Manufacturs- und Handelsgewerbe in den deutschen, böhmischen, galizischen, italienischen und ungarischen Provinzen des östreichischen Kaiserstaates (1)

Vorbericht.
Der  allgemeine  Frieden  v.  J.  1815  hat  in  dem  Umfange,
in  der  Begränzung  und  wechselseitigen  Stellung,  und  selbst
in  dem  Bestande  der  fernen  Nebenbesitzungen  der  europäischen ¬
  Staaten  eine  gänzliche  Veränderung  hervorgebracht.
Diese,  aus  dem  raschen  Wechsel  beyspielloser  Ereignisse  zweyer
Jahrzehente  hervorgetretene  neue  Gestaltung  des  europäischen ¬
  Staaten=Systemes,  konnte  nicht  ohne  wichtigen  Einfluß ¬
  auf  die  allgemeinen  politischen  Interessen,  und  insbesondere ¬
  auf  die  früher  bestandenen  Verhältnisse  des  innern
und  äußern  Handels  bleiben.  Der  Verein  von  Gebiethen,
deren  innere  gewerbliche  Einrichtungen  auf  abweichenden
Grundlagen  beruhten,  so  wie  die  mit  dem  neuen  Staatengebilde ¬
  nothwendig  verbundene  Veränderung  der  äußern
commerciellen  Berührungen,  nöthigten  überall  zu  angemessenen ¬
  Reformen  in  den  verschiedenen  Zweigen  der  Industrial= ¬
  und  Handelsgesetzgebung,  welche  erst  auf  einen
Frieden  folgen  konnten,  durch  welchen  der  neue  Staatenbestand ¬
  Anerkennung  und  Festigkeit  erlangt  hatte.
Auch  in  Oestreich  geruhten  Se.  Majestät,  unser  allergnädigster ¬
  Kaiser,  durch  Allerhöchstes  Cabinets=Schreiben ¬
  vom  11.  Julius  1816  eine  besondere  Hof=Commission  zur
Regulirung  der  Commerz=Angelegenheiten  mit  dem  Allerhöchsten ¬
  Auftrage  anzuordnen,  dem  in  der  Monarchie  bea ¬
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