Vorbericht.
Der allgemeine Frieden v. J. 1815 hat in dem Umfange,
in der Begränzung und wechselseitigen Stellung, und selbst
in dem Bestande der fernen Nebenbesitzungen der europäischen ¬
Staaten eine gänzliche Veränderung hervorgebracht.
Diese, aus dem raschen Wechsel beyspielloser Ereignisse zweyer
Jahrzehente hervorgetretene neue Gestaltung des europäischen ¬
Staaten=Systemes, konnte nicht ohne wichtigen Einfluß ¬
auf die allgemeinen politischen Interessen, und insbesondere ¬
auf die früher bestandenen Verhältnisse des innern
und äußern Handels bleiben. Der Verein von Gebiethen,
deren innere gewerbliche Einrichtungen auf abweichenden
Grundlagen beruhten, so wie die mit dem neuen Staatengebilde ¬
nothwendig verbundene Veränderung der äußern
commerciellen Berührungen, nöthigten überall zu angemessenen ¬
Reformen in den verschiedenen Zweigen der Industrial= ¬
und Handelsgesetzgebung, welche erst auf einen
Frieden folgen konnten, durch welchen der neue Staatenbestand ¬
Anerkennung und Festigkeit erlangt hatte.
Auch in Oestreich geruhten Se. Majestät, unser allergnädigster ¬
Kaiser, durch Allerhöchstes Cabinets=Schreiben ¬
vom 11. Julius 1816 eine besondere Hof=Commission zur
Regulirung der Commerz=Angelegenheiten mit dem Allerhöchsten ¬
Auftrage anzuordnen, dem in der Monarchie bea ¬
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