Inhaltsverzeichnis : Danz, Wilhelm August Friedrich: Grundsätze des ordentlichen Prozesses

Thl.  1.  Abschn.  II.  Hauptst.  IV.
424
hauptsächlich  bewiesen  werden  muß,  sondern  auch  auf
alle  vorhergehende,  begleitende  und  nachfolgende  Umstände, =
  weil  daraus  häufig  die  besten  Folgerungen  auf  den
eigentlichen  Beweissaz  gezogen  werden  können.  Nur  darf
in  Hinsicht  auf  die  Hauptsache  kein  neuer  hauptsächlicher
Thatumstand,  am  wenigsten  eine  neue  Klage,  Einrede,
Replik,  Duplik,  worüber  der  Gegner  noch  nicht  gehöret
worden  ist,  eingemischet  werden.  Kürze,  Deutlichkeit
und  Bestimmtheit  sind  die  wesentlichen  Eigenschaften  aller
Beweisartikel.  Unbestimmte  oder  dunkele  Artikel  geben
entweder  zu  vielen  Fragestüken  Anlaß,  oder  es  folgen
doch  gewöhnlich  eben  so  unbestimmte  und  dunkele  AntBei =
  dem  Beweise  durch  Zeugen  sind
worten  darauf.
Bei  anderen  Be  |
Beweisartikel  durchaus  nothwendig.
weisarten  hingegen  ist  es  lediglich  dem  Gutdünken  des
Beweisführers  überlassen,  ob  er  sich  des  artikulirten  Vortrags =
  bedienen  will,  oder  nicht.  Bestehet  jedoch  der
ganze  Beweis  in  der  Eideszuschiebung;  so  ist  es  überflüßig, =
  auch  gar  nicht  üblich  Beweisartikel  zu  entwerfen.
§.  278.
Verschiedene  Arten  der  Beweisartikel.
Bey  den  älteren  Rechtsgelehrten  findet  man  eine
Menge  Eintheilungen  der  Beweisartikel  (a).  Die  wichtigsten =
  Arten  sind  folgende:  1)  die  Elistvartikel  (articuli -
  elisivi).  Diese  gehen  auf  den  Beweis  desjenigen,
was  der  Beweisführer  zu  der  Entkräftung  des  gegentheiligen =
  Anführens  behauptet  (b).  Gewöhnlich  verfasset
zwar
(2)  Gail  Lib.  1.  Obs.  79.  n.  8.  Hofmann  Teutsche
Reichspraxis.  §.  456.
b)  Sie  sind  also  von  den  eigentlichen  Beweisartikeln  derschieden. =

            
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