Thl. 1. Abschn. II. Hauptst. IV.
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hauptsächlich bewiesen werden muß, sondern auch auf
alle vorhergehende, begleitende und nachfolgende Umstände, =
weil daraus häufig die besten Folgerungen auf den
eigentlichen Beweissaz gezogen werden können. Nur darf
in Hinsicht auf die Hauptsache kein neuer hauptsächlicher
Thatumstand, am wenigsten eine neue Klage, Einrede,
Replik, Duplik, worüber der Gegner noch nicht gehöret
worden ist, eingemischet werden. Kürze, Deutlichkeit
und Bestimmtheit sind die wesentlichen Eigenschaften aller
Beweisartikel. Unbestimmte oder dunkele Artikel geben
entweder zu vielen Fragestüken Anlaß, oder es folgen
doch gewöhnlich eben so unbestimmte und dunkele AntBei =
dem Beweise durch Zeugen sind
worten darauf.
Bei anderen Be |
Beweisartikel durchaus nothwendig.
weisarten hingegen ist es lediglich dem Gutdünken des
Beweisführers überlassen, ob er sich des artikulirten Vortrags =
bedienen will, oder nicht. Bestehet jedoch der
ganze Beweis in der Eideszuschiebung; so ist es überflüßig, =
auch gar nicht üblich Beweisartikel zu entwerfen.
§. 278.
Verschiedene Arten der Beweisartikel.
Bey den älteren Rechtsgelehrten findet man eine
Menge Eintheilungen der Beweisartikel (a). Die wichtigsten =
Arten sind folgende: 1) die Elistvartikel (articuli -
elisivi). Diese gehen auf den Beweis desjenigen,
was der Beweisführer zu der Entkräftung des gegentheiligen =
Anführens behauptet (b). Gewöhnlich verfasset
zwar
(2) Gail Lib. 1. Obs. 79. n. 8. Hofmann Teutsche
Reichspraxis. §. 456.
b) Sie sind also von den eigentlichen Beweisartikeln derschieden. =