Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

Zusätze.
Zu  S.  51f.,  55f.  kommen  nunmehr  auch  die  am  12.  Juni  1904
bekanntgemachten  drei  Haager  Übereinkommen  vom
12.  Juni  1902  (R.G.B.  S.  221f.)  in  Betracht.  Vgl.  insbesondere ¬
  auch  über  die  S.  52  Anm.  2  erwähnte  Schwierig
keit  das  zweite  Übereinkommen  A.  5—7.
Zu  S.  197.  Die  Aufhebungseinrede  als  ständige  Einrede  setzt
einen  Aufhebungsanspruch  voraus  (§§  821,  853);  die
Anfechtungsbefugnis  gewährt  eine  Einrede  nur  für  die
Dauer  der  gestatteten  Anfechtung,  §  770:  dies  ist  wichtig,
da  die  Anfechtung  gegen  Personen  wirken  kann,  gegen
die  der  Aufhebungsanspruch  nicht  geht,  so  vor  allem  was
die  Anfechtung  wegen  Zwanges  betrifft.
Zu  S.  199.  Befriedigungseinrede  ist  auch  die  Einrede  des
§  469,  kraft  welcher  der  Verkäufer  erklärt,  daß  er  sich
nur  für  das  Ganze,  nicht  auch  für  einzelne  Stücke  auf
die  Wandelung  einläßt  (II  S.  240),  und  ähnliches  gilt
nach  §  508.
Zu  S.  336,  376.  Dazu  kommt  die  Möglichkeit,  rechtsgeschäftlich
zu  erklären,  daß  gewisse  künftige  Rechtshandlungen,  z.  B.
die  Abhebung  einer  hinterlegten  Summe,  nur  durch  bestimmte ¬
  andere  Organe  vor  sich  gehen  dürfen.
Zu  S.  500.  Ausnahmsweise  ist  die  Rechtshandlung  schon  mit
der  Absendung  vollendet,  ohne  Ankunft,  vgl.  II  S.  25.
Zu  S.  538.  Zu  2.  Rechtshandlungen  sind  auch  die  Mitteilungen ¬
  der  §§  19  Z.  4  und  24  Autorges.
Zu  S.  497—575.  Einigemal  ist  hier  das  Schuldrecht  (B.  II
erwähnt.  Die  Zitate  sind  um  eine  Zahl  hinaufzurücken,
da  sie  nach  der  Korrektur  gemacht  wurden,  und  verschiedene -
  Seiten  des  Schuldrechts  nachträglich  um  eine
Zahl  geändert  wurden.
—-—
BIBL.  CESTR.  URIV.  245).
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Mr.  a
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