Zusätze.
Zu S. 51f., 55f. kommen nunmehr auch die am 12. Juni 1904
bekanntgemachten drei Haager Übereinkommen vom
12. Juni 1902 (R.G.B. S. 221f.) in Betracht. Vgl. insbesondere ¬
auch über die S. 52 Anm. 2 erwähnte Schwierig
keit das zweite Übereinkommen A. 5—7.
Zu S. 197. Die Aufhebungseinrede als ständige Einrede setzt
einen Aufhebungsanspruch voraus (§§ 821, 853); die
Anfechtungsbefugnis gewährt eine Einrede nur für die
Dauer der gestatteten Anfechtung, § 770: dies ist wichtig,
da die Anfechtung gegen Personen wirken kann, gegen
die der Aufhebungsanspruch nicht geht, so vor allem was
die Anfechtung wegen Zwanges betrifft.
Zu S. 199. Befriedigungseinrede ist auch die Einrede des
§ 469, kraft welcher der Verkäufer erklärt, daß er sich
nur für das Ganze, nicht auch für einzelne Stücke auf
die Wandelung einläßt (II S. 240), und ähnliches gilt
nach § 508.
Zu S. 336, 376. Dazu kommt die Möglichkeit, rechtsgeschäftlich
zu erklären, daß gewisse künftige Rechtshandlungen, z. B.
die Abhebung einer hinterlegten Summe, nur durch bestimmte ¬
andere Organe vor sich gehen dürfen.
Zu S. 500. Ausnahmsweise ist die Rechtshandlung schon mit
der Absendung vollendet, ohne Ankunft, vgl. II S. 25.
Zu S. 538. Zu 2. Rechtshandlungen sind auch die Mitteilungen ¬
der §§ 19 Z. 4 und 24 Autorges.
Zu S. 497—575. Einigemal ist hier das Schuldrecht (B. II
erwähnt. Die Zitate sind um eine Zahl hinaufzurücken,
da sie nach der Korrektur gemacht wurden, und verschiedene -
Seiten des Schuldrechts nachträglich um eine
Zahl geändert wurden.
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BIBL. CESTR. URIV. 245).
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Mr. a
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