Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

III.  Abschn.  Latente  Rechtshandlungen.  §  255.
583
nichtigen  Gesellschaft  noch  nicht  die  Begründung  einer  neuen,
die  Unterhandlung  mit  einem  Versicherten  nach  Verfall  der
Versicherung  noch  kein  Verzicht  auf  die  durch  den  Verfall
erlangten  Rechte.*)  Dagegen  liegt  in  der  vorbehaltlosen
Annahme  der  verspäteten  Zahlung  ein  Verzicht  auf  das  Recht.
wegen  Verspätung  zu  kündigen,  —  dann  natürlich,  wenn  die
vorbehaltlose  Annahme  unter  den  bezeichneten  Umständen
stattgefunden  hat.
VI.  Zu  bemerken  ist,  daß  in  vielen  Fällen,  wo  ein  bloßer
sozialer  Vorgang  eine  Rechtsfolge  hervorbringt,  die  Rechtsordnung ¬
  von  der  Überzeugung  ausgeht,  daß  in  der  Regel  eine
bestimmte  seelische  Richtung  vorliegt,  so  daß  in  dem  Vorgang
meistens  die  Bedingungen  einer  stillschweigenden  Willenserklärung ¬
  gegeben  sind.  Das  ist  auch  der  Ausgang  gewesen,
der  zu  solchen  Rechtssätzen  geführt  hat,  welche  gewisse  Rechtsfolgen ¬
  an  einen  sozialen  Vorgang  anknüpften;  allein  die  Rechts
ordnung  ging  häufig  aus  praktischen  Gründen  darüber  hinaus
und  verband  ohne  Rücksicht  auf  solche  seelische  Erscheinungen
einen  bestimmten  Rechtsvorgang  mit  gewissen  rechtlichen
Ergebnissen.  Dadurch  wurde  der  Vorgang  dem  Kreise  der
Rechtshandlungen  entzogen  und  als  ein  bloßes  Rechtsereignis,
als  ein  sozialer  Naturvorgang,  charakterisiert.  Das  bekannteste
Beispiel  ist  §  39  Z.P.O.  („stillschweigende“  Prorogation).
*)  R.G.  31.  Januar  1903,  J.  Wochenschr.  1903  S.  42,  3.  Mai  und
9.  Juli  1901,  Recht  VII  S.  77.
2)  Vgl.  O.L.G.  Hamburg,  20.  April  1901  Seuffert,  57,  Nr.  30.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer