Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

II.  Rechtstechnik.  §  43.
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Wie  die  Griechen  die
großen
bindungsmittel  erkennt.
mechanischen  Techniker  des  Altertums  waren,  so  die  Römer
die  großen  Techniker  des  Rechtes.
Dieser  Rechtsentwicklung  der  Römer  kamen  verschiedene
geschichtliche  Besonderheiten  zu  Hülfe;  so  insbesondere  der
Umstand,  daß  auf  der  einen  Seite  die  Praxis  völlig  öffentlich
war  und  man  den  Verhandlungen  des  Forums  jederzeit  zuhören
konnte,  wobei  dann  die  Entscheidungen  hin-  und  hererwogen
wurden  und  das  Tagesgespräch  bildeten.  Selbst  der  Müßiggang
jener  Zeit  konnte  der  Jurisprudenz  behülflich  sein,  denn  das
Zuhören  bei  den  gerichtlichen  Verhandlungen  war  ebenso  ein
Sport,  wie  bei  den  Griechen  das  Zuhören  bei  den  Geisteskämpfen -
  der  Sophisten.  Dazu  kam  aber,  daß  man  sich  hierbei
nicht  begnügte:  durch  eingebildete  Rechtsfälle,  durch  Schulbeispiele -
  stellte  man  immer  wieder  von  neuem  die  erkannten
Elemente  auf  die  Probe  und  übte  sich  in  der  Technik  ebenso,
wie  z.  B.  die  Technik  des  Militärs  geübt  wird  durch  die  Lösung
von  Schlachtenaufgaben  und  die  Technik  der  Mechaniker
durch  die  Arbeit,  die  sich  auf  vorgestellte,  nicht  wirkliche
mechanische  Probleme  bezieht.  Die  Feinheiten,  die  in  der
Rechtsschule  des  Julian  und  Papinian  besprochen  wurden,
die  „Fälle“,  die  man  sich  hier  zusammensetzte  und  erörterte,
trugen  dazu  bei,  daß  die  Schüler  mit  einer  gewissen  Virtuosität
die  Technik  handhabten  und  die  Schwierigkeiten  spielend  überwanden. ¬
  Daß  eine  solche  Schulentwicklung,  ein  solches
Virtuosentum  auch  seine  Nachteile  haben  kann,  indem  es  auf
vom  Leben  abgelegene  Dinge  führt  und  man  sich  vielfach  in
Spitzfindigkeiten  und  verdrehte  Scheinschwierigkeiten  verliert,
ist  sicher,  und  auch  die  Römer  sind  dieser  Gefahr  nicht  völlig
entgangen.  Auf  der  anderen  Seite  hat  aber  doch  die  ständige
Beteiligung  an  der  Jurisprudenz  des  Lebens  das  römische
Recht  im  großen  ganzen  vor  Abwegen  behütet,  sodaß  nur  auf
wenigen  Gebieten  (vor  allem  im  Erbrecht)  die  Gedankenspielerei -
  zum  Durchbruch  gekommen  ist.
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Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.
            
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