II. Rechtstechnik. § 43.
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Wie die Griechen die
großen
bindungsmittel erkennt.
mechanischen Techniker des Altertums waren, so die Römer
die großen Techniker des Rechtes.
Dieser Rechtsentwicklung der Römer kamen verschiedene
geschichtliche Besonderheiten zu Hülfe; so insbesondere der
Umstand, daß auf der einen Seite die Praxis völlig öffentlich
war und man den Verhandlungen des Forums jederzeit zuhören
konnte, wobei dann die Entscheidungen hin- und hererwogen
wurden und das Tagesgespräch bildeten. Selbst der Müßiggang
jener Zeit konnte der Jurisprudenz behülflich sein, denn das
Zuhören bei den gerichtlichen Verhandlungen war ebenso ein
Sport, wie bei den Griechen das Zuhören bei den Geisteskämpfen -
der Sophisten. Dazu kam aber, daß man sich hierbei
nicht begnügte: durch eingebildete Rechtsfälle, durch Schulbeispiele -
stellte man immer wieder von neuem die erkannten
Elemente auf die Probe und übte sich in der Technik ebenso,
wie z. B. die Technik des Militärs geübt wird durch die Lösung
von Schlachtenaufgaben und die Technik der Mechaniker
durch die Arbeit, die sich auf vorgestellte, nicht wirkliche
mechanische Probleme bezieht. Die Feinheiten, die in der
Rechtsschule des Julian und Papinian besprochen wurden,
die „Fälle“, die man sich hier zusammensetzte und erörterte,
trugen dazu bei, daß die Schüler mit einer gewissen Virtuosität
die Technik handhabten und die Schwierigkeiten spielend überwanden. ¬
Daß eine solche Schulentwicklung, ein solches
Virtuosentum auch seine Nachteile haben kann, indem es auf
vom Leben abgelegene Dinge führt und man sich vielfach in
Spitzfindigkeiten und verdrehte Scheinschwierigkeiten verliert,
ist sicher, und auch die Römer sind dieser Gefahr nicht völlig
entgangen. Auf der anderen Seite hat aber doch die ständige
Beteiligung an der Jurisprudenz des Lebens das römische
Recht im großen ganzen vor Abwegen behütet, sodaß nur auf
wenigen Gebieten (vor allem im Erbrecht) die Gedankenspielerei -
zum Durchbruch gekommen ist.
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Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. I.