Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

II.  Rechtstechnik.  §  43.
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bleibt,  sondern  das  eine  oder  andere  Element  hervorzieht  und
es  in  besondere  Betrachtung  stellt,  also  beispielsweise  in  der
Art,  daß  man  zeigt,  wie  die  eine  Entscheidung,  indem  sie
durch  ein  unrichtiges  Element  getragen  ist,  zu  völlig  absurden
Folgerungen  führen  kann.  In  jedem  Falle  ist,  auch  wenn  man
unbewußt  urteilt,  die  bewußte  Rechtsübung  eine  gute  Zucht,  um
sich  nicht  in  willkürlichen  Launen  zu  verlieren,  und  um  seine
Denktätigkeit  stets  unter  Aufsicht  zu  halten.  Und  daß  im
übrigen  eine  bewußte  Rechtsübung  auch  wissenschaftlich  von
größter  Bedeutung  werden  kann,  ist  selbstverständlich  und
gehört  mit  zu  ihren  großen  Verdiensten.
Damit  soll  nicht  gesagt  werden,  daß  die  unbewußte
Rechtsanwendung  nicht  auch  heutzutage  noch  eine  gewisse
Bedeutung  hätte.  So  kann  sich  beispielsweise  der  Richter  zunächst -
  durch  seinen  Rechtsinstinkt  leiten  lassen,  um  auf  den
richtigen  Weg  zu  kommen;  nur  muß  er  nachträglich  die  bewußte -
  Rechtstätigkeit  hinzufügen,  um  zu  prüfen,  ob  er  wirklich
auf  richtigem  Wege  ist;  andererseits  ist  der  Rechtsinstinkt
ein  außerordentliches  Hülfsmittel,  um  zu  wissen,  ob  man  sich
noch  auf  rechter  Spur  befindet;  denn  wird  das  Recht  richtig
ausgeübt,  so  darf  es  nun  und  nimmer  zu  einem  Ergebnis
führen,  das  völlig  sinnlos  ist  und  all  unserem  Rechtsgefühl  und
unserer  Rechtserwartung  widerspricht.  Mindestens  ist,  wenn
ein  solches  Ergebnis  durch  kein  Mittel  der  Rechtsbehandlung
zu  vermeiden  wäre,  dringend  erforderlich,  einen  solchen  Fall
besonders  auszuzeichnen  und  eine  Änderung  des  Rechtes  für
nötig  zu  erklären.  Doch  wird  ein  solches  selten  vorkommen:
fast  immer  wird  die  Technik  des  Rechts  einen  Ausweg  bieten,
um  derartigen  Folgen  zu  entgehen.  Wer  richtig  entscheiden
will,  soll  möglichst  so  entscheiden,  daß  er  dem  Rechtsgefühl
nicht  widerspricht,  wie  dies  bereits  oben  S.  27  durchgeführt
worden  ist.
V.  Die  Rechtstechnik  ist  wie  jede  Technik  nicht  nur
Sache  des  Verstandes,  sondern  insbesondere  auch  der  Phantasie.
Aber  die  Phantasie  des  Juristen  ist  eine  Phantasie  besonderer
Art,  ganz  ähnlich  wie  die  des  Technikers.  Es  ist  zunächst
nicht  die  kombinatorische,  sondern  die  abstrahierende  Phantasie,
die  Phantasie,  welche  es  vermag,  einen  Gegenstand  seiner  Hülle
zu  entkleiden  und  sich  ihn  in  seiner  vollen  Ursprünglichkeit
            
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