Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

III.  Auslegung  der  Gesetze.  §  38.
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nicht  zum  Ziel  führen,  diejenige  Auslegung  maßgebend  wird,
welche,  nicht  nur  den  vernünftigsten,  sondern  auch  den  der
Bestrebung  des  Gesetzes  gemäßesten  Inhalt  bietet.
IV.  Daraus  ergibt  sich  auch,  daß  die  Auslegung  des  Gesetzes
keineswegs  immer  gleich  bleiben  darf.  Es  ist  vollkommen
unstatthaft,  von  einer  ausschließlich  richtigen  Auslegung  zu
sprechen,  die  das  Gesetz  vom  Anfang  seiner  Tage  bis  zu
seinem  letzten  Augenblick  zu  geleiten  habe.  Eine  solche
Ansicht  verkennt  völlig  die  Zwecke  des  Gesetzes  und  macht
es  von  einem  Mittel  des  Heils  zu  einem  Gegenstand  der  Welterkenntnis. -
  Das  Gesetz  aber  ist  ein  Mittel  des  Heils,  ein
Mittel,  um  menschliche  Zwecke  zu  erreichen,  die  Kultur  zu
fördern,  die  kulturfeindlichen  Elemente  zurückzuhalten,  die
Krafte  der  Nation  zu  entwickeln.  Es  ist  ein  Gegenstand  der
Erkenntnis  nur  insofern,  daß  es  als  ein  wechselndes  und
wandelbares  Mittel  des  Heils  erkannt  werden  muß,  als  ein
Faktor  im  Bereich  der  Kulturentwicklung,  der  richtig  ist,
wenn  er  richtig  wirkt,  und  den  wir  richtig  erkennen,  wenn
wir  ihn  als  einen  zweckentsprechend  wirkenden  erkennen.
Dementsprechend  muß  sich  die  Auslegung  gestalten;  und  das
Heilmittel  muß  verschieden  wirken,  je  nachdem  die  Zeitläufe
sich  gestalten  und  die  Kulturumgebung  sich  ändert.  Trotz
aller  solcher  Wandlungen  die  nämliche  Gesetzeswirksamkeit
aufrechterhalten  zu  wollen,  wäre  dem  gleich,  wenn  man  dem
Mann  die  Kost  des  Kindes  reichen,  wenn  man  eine  Industrienation ¬
  nach  dem  Muster  eines  Ackerbauvolkes  gestalten,  wenn
man  die  Beleuchtung  der  Dämmerung  der  Beleuchtung  des
Mittags  gleichstellen  wollte.  Auf  solche  Weise  kann  das
Gesetz  elastisch  werden,  den  verschiedenen  wechselnden  Er
fordernissen  entsprechen  und  eine  segensreiche  Wirksamkeit
entfalten,  auch  wenn  alle  Umstände  sich  geändert  haben,
unter  denen  es  seinerzeit  entstanden  ist.
Das  Gesetz  ist  also  ein  Mittel  des  Heils,  es  ist  nicht
eine  Erscheinung,  die  auf  Wahrheit  oder  Unwahrheit  zu
pri
prufen  wäre.  Wahrheit  und  Unwahrheit  sind  Begriffe,  die
beim  Gesetze  ebensowenig  in  Betracht  kommen,  wie  bei  einem
Satze  der  Ethnologie:  die  ethnologischen  Prinzipien  entwickeln
sich  verschieden  in  den  Zeiten  der  Volksgeschichte  und
Volksbewegung,  und  ebenso  wird  ein  in  das  Volk  hinein¬
            
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