Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

126  I.  Buch.  III.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).
hinter  den  Worten  den  möglichen  Gedanken,  sondern  auch
unter  den  möglichen  Gedanken  den  richtigen  zu  suchen.  Der
richtige  Gedanke  aber  kann  in  verschiedener  Weise  ausgezeichnet -
  werden.  Früher,  als  ich  die  Sache  nur  nach  der
obigen  ersten  Seite  betrachtete,  glaubte  ich,  das  Zielbestreben
des  Gesetzes  sei  das  Entscheidende,  welches  mehr  oder  minder
in  den  Bestrebungen  zu  erblicken  sei,  die  dem  Gesetze  zu
Pathen  gestanden  haben.  Ich  glaube  nicht  mehr,  daß  dies  die
Hauptsache  sei,  obgleich  diesem  Punkte  eine  gewisse  Bedeutung
nicht  abzusprechen  ist.
Die  Hauptsache  ist  vielmehr  die:  von  den  möglichen  Gedanken ¬
  des  Gesetzes  ist  derjenige  zu  wählen,  bei  welchem  das
Gesetz  den  vernünftigsten,  heilsamsten  Sinn  hat  und  die  wohltuendste ¬
  Wirkung  äußern  wird.  Einer  Rechtfertigung  dieses
Satzes  bedarf  es  kaum;  denn  das  versteht  sich  von  selber,
daß  das  Rechtsleben  am  meisten  gedeiht,  wenn  die  Gesetze
den  vernünftigsten,  bedeutungsvollsten  Sinn  haben,  und  daß
die  Jurisprudenz  eine  Hauptaufgabe  darin  zu  finden  hat,  dem
Rechtsleben  durch  die  Vernunft  des  Rechts  zu  dienen.  Dies
ist  früher  nur  verdunkelt  worden  durch  den  falschen  Wahn
der  subjektiven  Auslegung;  nachdem  der  Wahn  zerstoben,  tritt
der  richtige  Gedanke  klar  hervor.  Sind  allerdings  nach  dieser
Betrachtungsweise  mehrere  Deutungen  möglich,  kann  also  das
Heil  in  der  einen  wie  in  der  anderen  gesucht  werden,  dann
wird  man  auf  den  Zusammenhang  der  Gesetzesbestimmungen
eingehen  müssen  und  diejenige  Auslegung  vorziehen,  durch
die  das  Gesetz  den  konsequentesten,  organisch  richtigsten
Aufbau  findet;  insbesondere  wird  das  Ineinandergreifen  der
verschiedenen  Gesetze  des  Landes  in  Betracht  kommen,  denn
es  ist  ein  Haupterfordernis  einer  gesunden  Gesetzgebung,
daß  die  Gesetze  zu  einander  passen  und  nicht  in  ein  unzusammenhängendes ¬
  Gemisch  von  Bestimmungen  auslaufen.
Sollte  auch  hiermit  ein  sicheres  Ergebnis  nicht  zu  erzielen ¬
  sein,  dann  darf  man  auf  das  Zweckbestreben  des
Gesetzes  eingehen  und  berücksichtigen,  welche  Absichten,
Wünsche  und  Befürchtungen  die  Welt  erregten,  als  man  das
Gesetz  gab  und  damit  einem  Bedürfnis  der  sozialen  Welt
entgegenzukommen  suchte.  Auch  dies  ist  ein  richtiger  Gedanke; ¬
  es  ist  richtig,  daß,  wenn  die  übrigen  Auslegungen
            
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