Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

124  I.  Buch.  III.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).
gebers  maßgebend  sei,  ist  nur  ein  Zeugnis  der  vollkommen
ungeschichtlichen  Behandlung  welthistorischer  Tätigkeiten
und  sollte  gänzlich  aus  der  Rechtswissenschaft  verschwinden. ¬
  Darum  der  Satz:  Gesetze  sind  nicht  auszulegen
nach  dem  Denken  und  Willen  des  Gesetzgebers,  sondern  sie
sind  auszulegen  soziologisch,  sie  sind  auszulegen  als  Erzeugnisse ¬
  des  ganzen  Volkes,  dessen  Organ  der  Gesetzgeber -
  gewesen  ist.*)  Darum  auch  der  bekannte  Satz,  daß  das
Gesetz  viel  weiser  ist  als  der  Gesetzgeber,  daß  es  einen  unendlichen
Kulturinhalt  in  sich  faßt  und  daß  der  Gesetzgeber  selten  der
richtige  Ausleger  des  Gesetzes  ist.  Das  hat  sich  auch  jetzt
wieder  gezeigt,  und  es  wäre  mißlich  um  unser  bürgerliches
Recht  bestellt,  wenn  die  Auslegung  Plancks  der  Kanon  wäre,
nach  dem  wir  uns  zu  richten  hätten.
Daraus  ergibt  sich  folgendes:  1.  Die  Gesetze  sind  auszulegen, ¬
  weil  sie  nur  durch  das  Mittel  des  Wortes  an  die
Außenwelt  gelangen  können,  in  dem  Kleide  des  Wortes  aber
der  Gedanke  enthalten  ist,  2.  weil  der  Gedankengehalt  dem
Verfasser  des  Gesetzes  nur  zum  Teil  klar  vor  Augen  steht
und  er  ebensowenig  der  Herr  des  Gedankens  ist,  als  sonst
der  Gedanke  der  Sklave  des  Willens.  Und  diese  Auslegung
wird  3.  dem  Gesetze  einen  tiefen,  oft  fast  unendlichen  Inhalt
entnehmen,  da  die  geäußerten  Gedanken  nicht  etwa  von  dem
individuellen  Gesetzgeber,  sondern  von  der  Menschheit  gedacht
sind  und  von  dem  Gesetzgeber  nur  ihre  besondere  Form  und
Fassung  erhalten.
III.  Zu  dem  Gesagten  tritt  aber  noch  ein  weiterer  Punkt
hinzu,  daß  nämlich  der  Gesetzgeber  nicht  als  Privatmann
Gesetze  geben  kann,  sondern  nur  als  Gesetzgeber;  als  Gesetzgeber ¬
  kann  er  aber  nur  durch  die  Gesetzesworte  sprechen:
alles,  was  er  sonst  tut,  ist  Privatsache  und  ohne  gesetzgeberischen ¬
  Gehalt.  Der  Gesetzgeber  kann  daher  nur  in  der
Art  wirken,  daß  er  in  Worten  einen  Gedankeninhalt  darlegt,
oder  vielmehr,  daß  er  Worte  gibt,  aus  denen  ein  Gedanken*) ¬
  Lex  nihil  aliud  est  quam  ipsa  mens;  so  Bartolus  zu  fr.  29  de  leg.
2)  Treffend  bemerkt  auch  George  Elliot  in  Adam  Bede  (ich
zitiere  nach  der  Übersetzung  von  Fink  III  S.  42),  daß  die  Worte  des
Genius  eine  umfassendere  Bedeutung  haben,  als  die  Gedanken,  die  sie
eingegeben  haben.
            
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