7.9.
Die Veräußerung des rechtshängigen Anspruchs und der streitbefangenen Sache
Von Herrn Referendar K. Weidlich in Stuttgart
Veräußerung d. rechtshängigen Anspruchs u. d. streitbefangenen Sache. 277
14.
Die Veräußerung des rechtshängigen Anspruchs und der
streitbefangenen Zache?)
Von Herrn Referendar K. Weidlich in Stuttgart.
Nach den bisherigen Auslegungen des tz £236} 265 C.P.S.^)
übt die Veräußerung rechtshängiger Ansprüche und streitbefangener
SachenH) sogleich volle materielle Wirksamkeit; die materielle Rechts-
stellung soll sofort mit dem Veräußerungsakt auf den Erwerber
übergehen, — doch ohne die Prozeßsubjektsstellung; letztere soll nach
Abs. 2 des Paragraphen dem Veräußerer verbleiben. Keine der bis-
herigen Auslegungen hat hiesür, besonders für die Rechtsstellung
des Veräußerers, eine entsprechende Formulirung aufgestellt, wenn
>) Literatur: Gaupp-Stein, Kommentar zu § [236] 265, [3.] 4. Aust., —
E c c i us, Preuß. Privatrecht, 7. Aust. Bd. I S. 671 ff., — Wach bei Gruchot
30 S. 779 ff., außerdem Arndt das. 22 S. 322 ff., Zimmermann das. 28 S. 808 ff.,
Paul Mayer das. 33 S. 297 ff., Behrend das. 31 S. 458 ff., Reinhardt das. 40
S. 71 ff. - Vorwiegend dem Parteibegriffe gelten die Abhandlungen von Köhler
bei Busch < Zeitschr. f. d. Civilprozeß) XII S. 97 ff., Stegemann das. XVII 331 ff.,
Petersen das. XVIII S. 1 ff-, Eceius bei Gruchot 33 S. 736 ff., 34 S. 147 ff.,
Ehmann, „Der Parteibegriff der C.P.O.", Tübingen 1898, Oetker, Jur.LittBlatt
1890 S. 189, „Konkursrechtl. Grundbegriffe", Bd. I S. 318 f.; — hauptsächlich
mit dem Begriffe der streitbefangenen Sache beschäftigt sich Alfred Schultze, „Die
Vollstreckbarkeit der Schuldtitel für und gegen die Rechtsnachfolger", Breslau
1891. - Binder, „Zur Lehre von den subjektiven Grenzen der Rechtskraft",
Leipzig 1894, kommt hier nicht weiter in Betracht. — Wo im Folgenden die
Namen der Autoren genannt sind, sind ihre angeführten^ Werke, bei Eccius sein
Preuß. PrivatR., gemeint.
*) Die Ziffern in eckigen Klammern bedeuten die Paragraphen der früheren,
der ganzen bisherigen Streitveräußerungsliteratur zu Grunde liegenden Fassung,
welche die Novelle z. C.P.O. v. 17. Mai 1898 sachlich unverändert gelassen hat.
3) Die Schriftsteller des preuß. Rechtes sprechen in allen Streitveräuße-
rungsfällen von Zession; dieser Sprachgebrauch ist auch für die Erörterungen
über die R-C.P.O. in Aufnahme gekommen, doch birgt er die Gefahr, daß dabei
nur an den rechtshängigen Anspruch gedacht wird; besser wird man also den
Ausdruck Veräußerung als den allgemeinengebrauchen. — Die Begriffe Veräuße-
rung, rechtshängiger Anspruch und streitbefangene Sache werden im üblichen Sinne
gebraucht, vergl. Gaupp-Stein zu § 265. Natürlich ist die Sache nur im Umfange
der Rechtshängigkeit streitbefangen, d. h. nur in den Beziehungen, in denen
sie beansprucht ist. Auf Streitpunkte ist hier nicht einzugehen; bemerkt sei nur,
daß auch die mit der Besitzklage beanspruchte Sache als streitbefangene Sache
erscheint, da auch hier die der Streitveräußerungsmaterie wesentlichen Grundsätze
der Vermeidung einerseits einer Benachtheiligung des Gegners, andererseits einer
Vervielfältigung der Prozesse durchgreifen dürften.