Volltext : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

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Bergproceß.
Differenzien,  sie  mögen  Real=  oder  Personalansprüche =
  zum  Gegenstande  haben,  sind  suͤr  Bergsachen  zu
halten,  und  nach  Vorschrift  des  Bergproceßmandandats ¬
  von  1713  zu  behandeln  (Rescript  vom  4.
July  1772).
§.  8.
Außerdem  aber  haben  die  Bergwerksbehörden
noch  unter  gewissen  Umständen  auch  buͤrgerliche  Gerichtsbarkeit

1)  über  die  zum  Bergbaue  ihrer  Reviere  unmittelbar ¬
  gehörigen  Grundstücken,  Halden  und  Huthhäuser =
  von  Berggebäuden,  und  die  daselbst  wohnenden =
  Personen  (Befehl  vom  Churfürst  Johann
Georg  II.  vom  21.  Sept.  1657);  sind  aber  solche =
  Gebaͤude  neuerlich  aufgefuͤhrt,  und  nachher
ten
ganz  vorzüglich  und  recht  angelegentlich  zu  empfehlen, ¬

nämlich:
2
a)
Grund  und  Umfang  der  Berggerichtsbarkeit  und  des
Gerichtszwanges  der  Berggerichte  in  den  königl.  sächs.
Landen,  systematisch  dargestellt,  und  mit  Gesetzen,  Entscheidungen ¬
  und  Urkunden  belegt  vom  Herrn  Bergrath ¬
  und  Oberbergamts-Assessor  Taube;  Freyberg
1808;  und
b)  Drey  Fragen  über  die  Berggerichtsbarkeit  im  Königreiche ¬
  Sachsen,  nach  den  Landesgesetzen  und  der  Verfassung ¬
  beantwortet,  von  Bernhardi,  damals
Stadtsyndicus  und  Stadtrichter,  nachher  Bürgermeister ¬
  und  Director  des  Bergschöppenstuhls  zu  Freyberg; ¬
  ebenfalls  im  Jahre  1808.
            
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