Full text : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

Bergproceß.
454
rung,  Oberhof=  und  Appellationsgerichte  de  eodem
dato,  worauf  sich  in  einem  Specialrescripte  an  den
Amtmann  zu  Pirna  vom  25.  Sept.  1724  bezogen
wird).  Die  übrigen  gedachten  Behoͤrden  aber  haben
nur  die  niedere  Gerichtsbarkeit;  die  obere  hingegen
gehört  den  Bergämtern  des  Reviers  (Bergordnung
0
von  1589  Art.  84.,  Rescr.  vom  5.  Juny  1/33).
Außerdem  aber  hat  auch  in  Bergsachen,  so  wie  in
Civilangelegenheiten  Jurisdictio  mandata  statt,  und
es  wird  theils  den  Bergämtern  allein,  theils  diesen
mit  Justizämtern  gemeinschaftlich,  und  oft  mit  Versetzung =
  eines  Oberbergamts-Mitgliedes,  Commission
zu  Processen  und  Untersuchungen  in  erster  Jnstanz  ertheilt. =
  In  zweyter  Jnstanz  spricht  auf  erfolgte  Communication =
  des  geheimen  Finanzcollegii,  an  welches
auch  über  alle  Appellationen  Bericht  erstattet  werden
muß,  mit  dem  geheimen  Consilio  das  Appellationsgericht -
  mit  Zuziehung  einiger  Bergbeamten.
§.  7.
Was  unter  Bergsachen,  worüber  die  Bergamter ¬
  in  Causis  realibus  und  personalibus  volle
Gerichtsbarkeit  haben,  gerechnet  ist,  bestimmt  schon
gedachter  Befehl  vom  9.  April  1609  mit  folgenden
Worten:  „Wie  wir  denn  nicht  allein  die  Händel,
welche  unter  der  Erden  in  den  Gruben  um  Klüft
und  Gänge,  Stölln,  Schächte  und  Feldörter,  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer