Bergproceß.
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rung, Oberhof= und Appellationsgerichte de eodem
dato, worauf sich in einem Specialrescripte an den
Amtmann zu Pirna vom 25. Sept. 1724 bezogen
wird). Die übrigen gedachten Behoͤrden aber haben
nur die niedere Gerichtsbarkeit; die obere hingegen
gehört den Bergämtern des Reviers (Bergordnung
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von 1589 Art. 84., Rescr. vom 5. Juny 1/33).
Außerdem aber hat auch in Bergsachen, so wie in
Civilangelegenheiten Jurisdictio mandata statt, und
es wird theils den Bergämtern allein, theils diesen
mit Justizämtern gemeinschaftlich, und oft mit Versetzung =
eines Oberbergamts-Mitgliedes, Commission
zu Processen und Untersuchungen in erster Jnstanz ertheilt. =
In zweyter Jnstanz spricht auf erfolgte Communication =
des geheimen Finanzcollegii, an welches
auch über alle Appellationen Bericht erstattet werden
muß, mit dem geheimen Consilio das Appellationsgericht -
mit Zuziehung einiger Bergbeamten.
§. 7.
Was unter Bergsachen, worüber die Bergamter ¬
in Causis realibus und personalibus volle
Gerichtsbarkeit haben, gerechnet ist, bestimmt schon
gedachter Befehl vom 9. April 1609 mit folgenden
Worten: „Wie wir denn nicht allein die Händel,
welche unter der Erden in den Gruben um Klüft
und Gänge, Stölln, Schächte und Feldörter, und