Volltext : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

Von  der  Berggerichtsbarkeit  |  |
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unmittelbar  die  Oberhofgerichten,  die  Landesregierung ¬
  und  das  Appellationsgerichte.  Doch  sind  nicht
alle  Stände  von  Personen  und  Classen  von  Sachen
diesen  ordentlichen  Gerichten  unterworfen,  sondern
verschiedene  ausgenommen,  z.  B.  geistliche  und  Militärsachen =
  und  Personen,  und  so  auch  Bergwerksangelegenheiten =
  und  in  einiger  Hinsicht  selbst  Personen.
§.  5.
Jst  also  die  Cognition  in  Bergsachen  und  unter
gewissen  Umständen  auch  über  die  zum  Bergbaue
mittel=  und  unmittelbar  gehörenden  Personen  von  der
allgemeinen  Gerichtsbarkeit  eximirt:  so  bildet  sie
eine  besondere,  und  zwar  so,  wie  die  in  geistlichen
und  Militärsachen,  eine  exemte  Gerichtsbarkeit.
§.  6.
Die  Behörden,  welche  in  Bergsachen  die  letztere
gewöhnlich  und  für  immer  auszuüben  haben,  sind
in  erster  Instanz  die  Bergämter,  das  Oberhüttenamt ¬
  zu  Freyberg,  die  Saigerhütte  zu
Grünthal  und  das  Blaufarbenwerk  zu  Oberschlema. ¬
  Erstere,  die  Bergämter,  haben  die  volle
Berggerichtsbarkeit  (Bergordnung  von  1589  Art.  9.
und  98.),  und  sollen  Bergsachen  unter  keinerley  Vorwand =
  vor  andere  Gerichte  gezogen  werden  (Befehl
an  die  Kammer=  und  Bergräthe,  auch  Oberbergbeamte, =
  vom  9.  April  1609,  ingleichen  an  die  Regie¬
            
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