Volltext : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

Sächsisches  Bergstaatsrecht  insbesondere.  207
gewissen  Zweck,  sondern  Entschädigung  für  überlassene =
  Rechte,  z.  B.  Zehnden,  Vorkaufsgeld  rc.
Achtes  Capitel.
Von  den  vom  Landesherrn  als  Entschädigung
sich  vorbehaltenen  Zehnden  von  den  Producten
der  verliehenen  Berggebäude.
§.  1.
Außer  der  Oberaufsicht  über  den  für  frey  erklärten =
  Bergbau  und  außer  der  Steuer  zur  Anerkennung =
  des  Obereigenthums  davon,  hat  sich  der  Landesherr =
  auch  noch  gewisse  Entschädigungen  für  die
Ueberlassung  desselben  vorbehalten,  zu  welchem  vorzüglich =
  der  Zehend  an  den  bey  den  verliehenen
Berggebäuden  ausgebrachten  Producten  gehört.
§.  2.
Dieser  aber  ist  eine  Abgabe,  die  schon  im  12.
und  13.  Jahrhundert  dem  Landesherrn  als  eine  besondere ¬
  Nutzung  von  dem  an  Privatpersonen  überlassenen =
  Bergbaue  entrichtet,  und  gleichsam  als  eine
Bedingung,  unter  welcher  man  Bergbau  treiben
konnte,  mit  angesehen  ward  67
67)  Beyer  in  Otiis  met.  P.  I.  pag.  229.  sagt,  daß  in  der
alten  Iglauischen  und  markgräflich  Meißnischen  Bergordnung ¬
  sich  Spuren  finden,  daß,  wenn  der  Bergherr
den  Zehenden  nicht  genommen,  er  mit  den  Gewerken  die
dritte  Schicht  auf  seine  Kosten  gebauet  habe;  dieser  An=
            
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