Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

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Prämissen  der  Klage  ist  in  jedem  Prozesse  statthaft;  es
folgt  weiter  von  selbst,  daß  sie  ohne  Unterschied  jedem
dritten  Rechtsnachfolger  entgegnet  werden  kann,  und  daß
auch,  um  davon  Gebrauch  machen  zu  dürfen,  der  Kläger
zur  Erfüllung  nicht  vorher  braucht  aufgefordert  worden
zu  sein9
II.  In  den  Fällen,  wo  der  in  Anspruch  genommene
Contrahent  nicht  bis  zur  Leistung  des  Gegners  zurückhalten ¬
  und  sich  auch  nicht  durch  eine  Wiederklage  schützen
kann,  will  man  ihm  gemeinrechtlich  die  Befugniß  zuschreischreiben, ¬
  Sicherheitsstellung  wegen  der  Gegenleistung  zu
verlangen  1°).  Dieses  Recht  läßt  sich  jedoch  nicht  nachweisen ¬
  und  ist  in  dem  Allg.  Landrechte  nicht  anerkannt;
der  §.  272  h.  t.  bestimmt  vielmehr:  „In  wiefern  der,
welcher  auf  Erfüllung  anträgt,  inzwischen  für  das,  was
er  leisten  soll,  Sicherheit  bestellen,  oder  das,  was  er  zu
geben  hat,  gerichtlich  niederlegen  müsse,  ist  nach  dem  Inhalte ¬
  des  Vertrages,  und  nach  den  übrigen  Umständen
der  Sache  und  Person  zu  beurtheilen",  d.  h.  es  können  in
der  Regel  nur  dann  besondere  Sicherheitsmaßregeln  getroffen ¬
  werden,  wenn  die  Erfordernisse  eines  Arrestschlages
vorhanden  sind,  ausgenommen,  wenn  der  Vertrag  etwas
Besonderes  darüber  bestimmt,  oder  die  Natur  des  Rechtsgeschäfts ¬
  mit  sich  bringt.
III.  Von  der  exceptio  non  impleti  contractus  unterschied ¬
  zuerst  11)  Schaumburg  in  seinem,  1745  zu
9)  Archiv  für  das  Civil=  und  Criminal=Recht  der  Königl.
Preuß.  Rheinprovinzen,  Bd.  III.  S.  62.
10)  Heerwarth  im  Archiv  für  civil.  Praxis,  Bd.  XVIII.
S.  387.
11)  Der  Herr  Geh.  Finanz=Rath  Bornemann  berichtet:
die  älteren  Rechtslehrer  injungiren  meistentheils  dem  Verklagten
den  Beweis,  wogegen  sich  indessen  schon  Brunnemann  ad  L.  13
§.  8  de  act.  emti  No.  32,  und  Stryck  in  usu  mod.  Lib.  XIX.
            
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