Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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indem  Einige,  wegen  der  Einfalt  der  Landleute,  die  Ent
ziehung  des  Erbzinsguts  wegen  versäumter  Entrichtung
des  Zinses  anders  nicht  zulassen  wollen,  als  wenn  ihnenbei ¬
  dem  Contracte  selbst  diese  Strafe  ausdrücklich  bekannt
gemacht  worden  1*),  Andere  aber  auf  diese  Einfalt  gar
keine  Rücksicht  nehmen  wollen"
Ferner:
3.  Durch  den  Eintritt  der  Mora  des  andern  Contrahenten. ¬
  Mit  dem  Zeitpunkte  des  Eintritts  der  Mora
des  Andern  fallen  die  Folgen  der  frühern  Mora  für  die
Zukunft  fort,  wenn  die  Lage  noch  unverändert  ist.  (§.  34
Note  41).  Die  bis  dahin  durch  die  frühere  Mora  schon
erworbenen  Rechte  erlöschen  nicht'3).  Dieß  ist  der  Fall,
wenn  der  säumige  Schuldner  die  Zahlung  offerirt,  und
der  Gläubiger  die  Annahme  verweigert.  Um  jedoch  den
schon  ex  mora  angefangenen  Lauf  der  Zinsen  zu  hemmen, ¬
  verlangten  viele  gemeinrechtliche  Juristen  die  Deposition, ¬
  weil  Hauptschuld  und  Verzugszinsen  nur  Eine
Obligation  seien,  diese  aber  durch  bloße  Oblation  nicht
getilgt  werden  könne.  Davon  wollte  man  aber  bei  der
mora  ex  persona  eine  Ausnahme  gelten  lassen**).
Es
fehlt  jedoch  jeder  Grund,  warum  ein  Accessorium  nicht
fortfallen  könnte,  während  die  Hauptschuld  fortbesteht
**)  Gabke  Bauernrecht.  §.  451.
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Hagemann  Landwirthschaftsrecht.  §.  72.
13)  L.  17  D.  de  periculo.  (XVIII  6).  „Cum  omnia  in  integro ¬
  essent.“  —  L.  32  pr.  D.  de  receptis.  (IV.  8).
L.  15  D.  de  novat.  (XLVI.  2).  —  A.  L.  R.  I.  16.  §.  24
u.  25.  Vergl.  Note  7.
**)  Hellfeld  Diss.  de  oblatione  debiti  usurarum  initium,
non  vero  earam  cursum  inceptum  impediente.  Jenae
1778.  —  Voet.  Comment.  Lib.  XXII.  Tit.  1.  §.  17.
Hoffacker  Principia  juris.  Tom.  HI.  §.  1841.  —  Glück
a.  a.  O.  S.  419—421.
            
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