Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 1 = N.F. Bd. 1, Abth. 1 (1826))

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Verurteilung der Gegner: gegen Empfang von ,«00 Rthlr.
rrierisch u. s. n>„ allen Ansprüchen auf die streitige Trauben-
rente zu entsagen, gerichtete Antrag subsidiarisch hinzugefügt
worden ist, doch diese Abänderung der ursprünglichen Klage von
den Appeilaten nicht weiter relevirt werden kann, weil sie sich
in erster Instanz auf den Subsidiarantrag des Appellanten ein-
gelassen und auf Abweisung des Appellanten mit der Klage kon-
kludirt haben, überhaupt aber doch hierin weniger eine wirkliche Ab-
änderung der ursprünglichen Klage, als vielmehr nur eine Be-
schränkung derselben auf einen in jenem Hauptantrage begriffe-
nen besonder« Bestandtheil gefunden werden kann, zumal auch
in der Ladung schon das Erbieten, des Appellanten ausgedrückt
worden ist, alles was sein Erblasser dem Appellate» verschulde,
diesem zu bezahlen.
In Erwägung zur Hauptberufung, daß zwar nach der aus-
drücklichen Erwähnung in dem Nvtarialakte vom i7. März
1816 der Erblasser deö Appellanten dem gegenthei'ligen Erblasser
dieselbe Naturalrente verkauft hat, zu deren Genuß vormals
Saigay, Weingarten und Komp, berechtigt waren, und welche
jener von diesen am 18. Januar >8l3 losgekauft har, daß je-
doch dieser Umstand nicht hindert, daS zwischen den gedachten Erb-
lassern geschlossene Geschäft als eine neue Konstitution einer Rente
anzusehen, da die Verbindlichkeit deS appellantischen Erblassers in
Beziehung auf jene früher bestandene Rente durch Konfusion
gänzlich erloschen war, und sonach der Fall lediglich nach den
Bestimmungen des B. G. B. unter dessen Herrschaft er einge-
treten ist, beurtheilt werden muß, daß auch über die Berechti-
gung des Appellanten zum Loskauf der Rente im Allgemeinen
kein Streit besteht, daß vielmehr von dem ersten Richter nur der
Antrag des Appellanten, die Rente durch Zurückzahlung des
blosen Ankaufspreises abzulösen und zwar aus dem Grunde zu-
rückgewiesen worden ist, weil der Erblasser desselben sich blos
die Ausübung des Wiederkaufsrechrs für jenen Preis binnen
einer Frist von 4 Jahren und nur für seine Person, nicht aber
für seine Erben ausbedungen, im Uebrigen sich aber desselben
ausdrücklich begeben hal^, daß jedoch dem Anträge des Appel-
lanten keinesweges diese Stipulation entgegengesetzt werden kann,
weil aus der Bestimmung des Art. i9n in Verbindung mit
den Vorschriften des Art. 53o des B. G. B. folgt, daß Renten
von Rechtswegen abkäuflich sind und auf den Wiederkauf nicht
über eine im Gesetze bestimmte Frist verzichtet werden kann,
und sonach die dieser gesetzlichen Anordnung entgegen ei'ngegan-
gene Verzichtleistung deS appellantischen Erblassers ohne alle
rechtliche Wirkung erscheint» daß aber das Gesetz die Konstitu-
tion einer immerwährenden Rente unter die Kategorie des DarlehnS

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