Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen. § 28.
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11 223, 224; vergl. auch § 4 Nr. 41 ff.). Es kann auch nicht der
Meinung beigetreten werden, daß gegenüber einem innerhalb der
Verjährungsfrist erloschenen Patente die Nichtigkeitsklage trotAblaufs ¬
der Verjährungsfrist noch zulässig sei (Isay § 10 Nr. 30.
anders Kohler 394; Allfeld 244). Denn für die Nichtigkeitserklärung
erloschener Patente gilt nichts Besonderes (vergl. § 10 Nr. 44 ff.
96. Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Tage der
über die Erteilung des Patents erfolgten Bekanntmachung im
Reichsanzeiger. Auf ihre Berechnung finden die allgemeinen Vor
schriften der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 193 BGB. über Frist.
berechnung Anwendung. Der § 187 Abs. 2 ist nicht anwendbar
(PA. M. 4 17, 18; Allfeld 243; Seligsohn 3. Aufl. § 28 Nr. 6; anders
Isay § 28 Nr. 15). Hiernach endigt die fünfjährige Frist mit dem
Ablaufe desjenigen Tages des letzten in Betracht kommenden
Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, an dem
die Bekanntmachung im Reichsanzeiger erfolgte. Ist die Bekannt
machung z. B. am 21. Februar bewirkt, so endigt also die Frist
mit dem Ablaufe des 21. Februar des letzten Jahres (PA. M. 4 17
18). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen
in Preußen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an
die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende
Werktag (vergl. auch § 8 Nr. 9).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder irgend ein
sonstiges Rechtsmittel gegen die — wenn auch unverschuldeteFristversäumung ¬
findet nicht statt (Kohler 393; Seligsohn § 28
Nr. 6; Allfeld 243; vergl. Einl. zu § 20 Nr. 11).
b) Unterbrechung der Verjährung.
97. Unterbrechung und Hemmung. Unterbrochen wird die
Verjährung nur durch die Einreichung des Nichtigkeitsantrags
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in
gewissen Fällen auch aus sonstigen Gründen — abgesehen von
der Klageerhebung — eine Unterbrechung der Verjährung eintritt, -
finden hier, da es sich um eine Verjährung im eigentlichen
Sinne nicht handelt, keine Anwendung (Isay § 10 Nr. 30; Allfeld
243; Paul Alexander-Katz in GUR. 10 37; Seligsohn 3. Aufl. § 28
Nr. 6; Kohler in GUR. 11 222). Ebensowenig sind die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Hemmung der Verjährung (§§ 203,
206, 207 BGB.) anwendbar mit Rücksicht darauf, daß die Bestimmung ¬
des § 28 Abs. 3 PatG. nicht dem bürgerlichen sondern
dem öffentlichen Rechte angehört (Paul Alexander-Katz in GUR.
10 33, 34; Seligsohn 3. Aufl. § 28 Nr. 6; Kohler in GUR. 11 222
anders Isay § 23 Nr. 17). Die Unterbrechung tritt ein mit der
Einreichung des Antrags, nicht erst mit dessen Zustellung an
den Gegner, da bereits mit der Einreichung die Wirkungen der
Klage eintreten (Damme PR. 471; vergl. Nr. 83). Für die Frage
wann der Antrag als eingereicht gilt, kommen die allgemein für
die Einreichung schriftlicher Eingaben geltenden Grundsätze zur
Anwendung (vergl. Einl. zu § 20 Nr. 34 ff.).
98. Beseitigung der Unterbrechung. Die Einreichung des
Antrags hat die Wirkung, daß die Verjährung dadurch unter
brochen wird, nur dann, wenn die damit erhobene Klage hicht
später zurückgenommen wird bezw. nicht wegen Nichtleistung