Volltext : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (2)

Dritter  Abschnitt.  Verfahren  in  Patentsachen.  §  28.
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11  223,  224;  vergl.  auch  §  4  Nr.  41  ff.).  Es  kann  auch  nicht  der
Meinung  beigetreten  werden,  daß  gegenüber  einem  innerhalb  der
Verjährungsfrist  erloschenen  Patente  die  Nichtigkeitsklage  trotAblaufs ¬
  der  Verjährungsfrist  noch  zulässig  sei  (Isay  §  10  Nr.  30.
anders  Kohler  394;  Allfeld  244).  Denn  für  die  Nichtigkeitserklärung
erloschener  Patente  gilt  nichts  Besonderes  (vergl.  §  10  Nr.  44  ff.
96.  Verjährungsfrist.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der
über  die  Erteilung  des  Patents  erfolgten  Bekanntmachung  im
Reichsanzeiger.  Auf  ihre  Berechnung  finden  die  allgemeinen  Vor
schriften  der  §§  187  Abs.  1,  188  Abs.  2  und  193  BGB.  über  Frist.
berechnung  Anwendung.  Der  §  187  Abs.  2  ist  nicht  anwendbar
(PA.  M.  4  17,  18;  Allfeld  243;  Seligsohn  3.  Aufl.  §  28  Nr.  6;  anders
Isay  §  28  Nr.  15).  Hiernach  endigt  die  fünfjährige  Frist  mit  dem
Ablaufe  desjenigen  Tages  des  letzten  in  Betracht  kommenden
Monats,  welcher  durch  seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  dem
die  Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger  erfolgte.  Ist  die  Bekannt
machung  z.  B.  am  21.  Februar  bewirkt,  so  endigt  also  die  Frist
mit  dem  Ablaufe  des  21.  Februar  des  letzten  Jahres  (PA.  M.  4  17
18).  Fällt  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen
in  Preußen  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so  tritt  an
die  Stelle  des  Sonntags  oder  des  Feiertags  der  nächstfolgende
Werktag  (vergl.  auch  §  8  Nr.  9).
Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  oder  irgend  ein
sonstiges  Rechtsmittel  gegen  die  —  wenn  auch  unverschuldeteFristversäumung ¬
  findet  nicht  statt  (Kohler  393;  Seligsohn  §  28
Nr.  6;  Allfeld  243;  vergl.  Einl.  zu  §  20  Nr.  11).
b)  Unterbrechung  der  Verjährung.
97.  Unterbrechung  und  Hemmung.  Unterbrochen  wird  die
Verjährung  nur  durch  die  Einreichung  des  Nichtigkeitsantrags
Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  in
gewissen  Fällen  auch  aus  sonstigen  Gründen  —  abgesehen  von
der  Klageerhebung  —  eine  Unterbrechung  der  Verjährung  eintritt, -
  finden  hier,  da  es  sich  um  eine  Verjährung  im  eigentlichen
Sinne  nicht  handelt,  keine  Anwendung  (Isay  §  10  Nr.  30;  Allfeld
243;  Paul  Alexander-Katz  in  GUR.  10  37;  Seligsohn  3.  Aufl.  §  28
Nr.  6;  Kohler  in  GUR.  11  222).  Ebensowenig  sind  die  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  über  Hemmung  der  Verjährung  (§§  203,
206,  207  BGB.)  anwendbar  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Bestimmung ¬
  des  §  28  Abs.  3  PatG.  nicht  dem  bürgerlichen  sondern
dem  öffentlichen  Rechte  angehört  (Paul  Alexander-Katz  in  GUR.
10  33,  34;  Seligsohn  3.  Aufl.  §  28  Nr.  6;  Kohler  in  GUR.  11  222
anders  Isay  §  23  Nr.  17).  Die  Unterbrechung  tritt  ein  mit  der
Einreichung  des  Antrags,  nicht  erst  mit  dessen  Zustellung  an
den  Gegner,  da  bereits  mit  der  Einreichung  die  Wirkungen  der
Klage  eintreten  (Damme  PR.  471;  vergl.  Nr.  83).  Für  die  Frage
wann  der  Antrag  als  eingereicht  gilt,  kommen  die  allgemein  für
die  Einreichung  schriftlicher  Eingaben  geltenden  Grundsätze  zur
Anwendung  (vergl.  Einl.  zu  §  20  Nr.  34  ff.).
98.  Beseitigung  der  Unterbrechung.  Die  Einreichung  des
Antrags  hat  die  Wirkung,  daß  die  Verjährung  dadurch  unter
brochen  wird,  nur  dann,  wenn  die  damit  erhobene  Klage  hicht
später  zurückgenommen  wird  bezw.  nicht  wegen  Nichtleistung
            
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