Inhaltsverzeichnis : Entwurf des bestehenden Westpreußischen Provinzial-Rechts

§.  60.  fg.
§.  64.
§.  97.

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Theil  II.  Titel  11.
Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Mitgliedern  der  Kirchengesellschaften.
§.  995.
Zur  Ertheilung  der  höhern  Weihe  an  katholische,
und  zur  Ordination  der  evangelischen  Geistlichen  ist  die
Einwilligung  der  geistlichen  Oberbehörde  der  Provinz  erforderlich. ¬

§.  996.
*  Zu  einem  geistlichen  Amte,  mit  welchem  Seelsorge
verbunden  ist,  soll  Niemand  vor  seinem  zurückgelegten
fünfundzwanzigsten  Lebensjahre  gelangen.
Bei  den  Verhandlungen  mit  den  Landständen  im  Jahre
1798  als  verfassungsmäßig  anerkannt  und  deshalb  in  den
Entwurf  von  1806  aufgenommen.
§.  997.
*  Prälaten,  Kapitel,  Klöster  und  Geistliche  sind  schuldig, ¬
  nach  erhaltener  Königl.  Nomination  oder  Königl.
Placet,  vor  der  Regierung  den  Huldigungseid  zu  leisten,
und  kommen  nicht  eher  zu  irgend  einem  Genuß.
(RegierungsInstruktion =
  von  1773  §.  4.  No.  1.  und  Cirkular
vom  18ten  Dezember  1810.)
§.  998.
Inländer,  welche  ohne  Erlaubniß  des  Staats  von
ausländischen  Bischöfen  die  Weihe  angenommen  haben,
können  keine  Anstellung  in  der  inländischen  Geistlichkeit
erhalten.
(Publikandum  vom  9ten  September  1824.  Marienwerder  Amtsblatt =
  1824.  S.  316.)
§.  999.
Diejenigen  Geistlichen  in  den  Städten  und  deren
Gebiet,  welche  von  Magisträten,  städtischen  Behörden
            
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