§. 60. fg.
§. 64.
§. 97.
204
Theil II. Titel 11.
Zweiter Abschnitt.
Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
§. 995.
Zur Ertheilung der höhern Weihe an katholische,
und zur Ordination der evangelischen Geistlichen ist die
Einwilligung der geistlichen Oberbehörde der Provinz erforderlich. ¬
§. 996.
* Zu einem geistlichen Amte, mit welchem Seelsorge
verbunden ist, soll Niemand vor seinem zurückgelegten
fünfundzwanzigsten Lebensjahre gelangen.
Bei den Verhandlungen mit den Landständen im Jahre
1798 als verfassungsmäßig anerkannt und deshalb in den
Entwurf von 1806 aufgenommen.
§. 997.
* Prälaten, Kapitel, Klöster und Geistliche sind schuldig, ¬
nach erhaltener Königl. Nomination oder Königl.
Placet, vor der Regierung den Huldigungseid zu leisten,
und kommen nicht eher zu irgend einem Genuß.
(RegierungsInstruktion =
von 1773 §. 4. No. 1. und Cirkular
vom 18ten Dezember 1810.)
§. 998.
Inländer, welche ohne Erlaubniß des Staats von
ausländischen Bischöfen die Weihe angenommen haben,
können keine Anstellung in der inländischen Geistlichkeit
erhalten.
(Publikandum vom 9ten September 1824. Marienwerder Amtsblatt =
1824. S. 316.)
§. 999.
Diejenigen Geistlichen in den Städten und deren
Gebiet, welche von Magisträten, städtischen Behörden