Volltext : Pandekten (1)

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Obligationenrecht.
beneficium  diuisionis,  sondern  auf  der  Beobachtung  eines  kilenfehlers, ¬
  und  es  liegt  ja  auf  der  Hand,  daß  dieser  dem  Verih  uin
der  Intercesion  selbst  anklebt,  und  jenen  so  übereilt  wie  disi  njer ¬

anlaßt.  Die  ganze  Ansicht  beruht  auf  einer  2
betwirrung  und  Frwechselung =
  zwischen  einer  Rechtsbildung,  welche  die  ganze  Glundes ¬
  SC.  Velleianum  ausschließt,  und  einer,  welche  im  Inneren  die
Rechts  des  SC.  Statt  gefunden  haben  soll.  Diese  ist  gönzlichläugnen, ¬
  während  wir  von  Anfang  an  jene  particularrechtlich  u
gestanden  haben.
c)  Ebenso  wenig  auf  Gesetze  gegründet,  und  gemeinrechtlich  auinneren ¬
  Gründen  durchaus  verwerflich  ist  auch  die  Meinung  di
der  Eid,  womit  die  Intercession  bekräftigt  werde,  das  Recht  de
SC.  ausschließe,  und  zwar  ohne  Rechtsbelehrung  und  ohne  öferliche ¬
  Urkunde.  Nicht  weniger  verwerflich  ist  der  Satz,  daß  jer
die  Ehefrau  für  ihren  Mann  wirksam  aus  der  Intercesion  haiwenn ¬
  sie  mit  Rechtsbelehrung  und  Eid  der  Authentica  Si  qumulier ¬
  entsagt  habe.
            
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