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Sachenrecht.
ciue formula prohibitoria (si paret mihi ius esse prohibendi te
enthalten habe.
Das Schwierigste dabei ist, das Verhältniß zwischen den bi
den Klagen zu bestimmen und das Bedürfniß nachzuweisen, welche
die eine neben der anderen erforderte. Gewiß ist, daß beide deEigenthum ¬
seinem negativen Elemente nach geltend machen. Ubihren ¬
Unterschied gibt Zachariä Folgendes an:
a) Die actio prohibitoria kann nur für bevorstehende St
rungen (namentlich opera in solo und dergleichen), nicht für scher
vollendete gelten, während die negatoria auch gegen letztere mit h
stir
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summt ist.
b) Unter Miteigenthümern findet die negatoria nicht Stat
wohl aber die prohibitoria.
c) Nur mit der prohibitoria, nicht mit der negatoria kanr
der Eigenthümer den Usufructuar am uti frui hindern, wenn dier
die Pflicht zur cautio damni infecti nicht erfüllt.
d) Als Publiciana ist, wie Zachariä glaubt, nur die prolibitoria, ¬
nicht die negatoria möglich.
§ 155.
F. Actio Publiciana.
Tit. ff. de publiciana in rem actione (6, 2).
Cujac. opp. VII p. 347—376. Reinoldi opusc. p. 358 sqq. u. 671 saq. Krir.
Darstell. pract. Materien des R. R. I Dresd. 1831, bes. C. IV S. 79 ff. Tigerström,;
bon. fid. poss. S. 112 ff. Obrock, de Publiciana in rem actione. Gottingae Isi.
Ihering, die Consolidation der bonae fidei possessio und der iura in re aliena dur
Analogie des Eigenthums, in s. Abh. Nr. 2. Sell S. 379 ff. Pagenstecher, Eigenthum
III S. 193 ff. Vangerow§
Die Publicianische Klage ist eingeführt zum Schutze des Usucapienten, ¬
um ihm, wenn er den Besitz verliert, wie einem Eigenthümer, ¬
wieder dazu zu verhelfen. Sie ist ganz eigentlich einfictitia ¬
oder utilis rei uindicatio.
Die Regel, wie sie das Edict aufstellt, lautet so:
Wer eine Sache, die ihm ex iusta caussa tradirt ist, vor
dem
vollendeter Usucapion von einem Nichteigenthümer fordert
werde ich zu diesem Behuf eine Klage geben.
In der Regel also wird die Klage nur gegen den Min15 ¬
L. 11 Si seru. uind. (8, 5). Das
beseitigt Zachariä durch die B
würde freilich, wie Zachariä selbst
kung, daß sie von dem iure seruituti.
r
bemerkt, die Einführung der prohibifacere ¬
und prohibere spricht, wahren.
toria actio, welche doch die neuere Klage
von dem letzteren bei der actio pron.
sein muß, nicht erklären.
bitoria iure dominii die Rede ist.
16 L. 11 Si seru. uind. (8,5). L. 28
17 L. 9 § 5 De dam. infe. (39. 2.
Comm. diu. (10, 3). L. 27 § 1. L. 26
1 Gai. 4, 36. §4 I. De action. (4.0.
De S. P. U. (8, 2).- Die letztere Stelle
L. 1 pr. h. t.