Volltext : Pandekten (1)

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Sachenrecht.
ciue  formula  prohibitoria  (si  paret  mihi  ius  esse  prohibendi  te
enthalten  habe.
Das  Schwierigste  dabei  ist,  das  Verhältniß  zwischen  den  bi
den  Klagen  zu  bestimmen  und  das  Bedürfniß  nachzuweisen,  welche
die  eine  neben  der  anderen  erforderte.  Gewiß  ist,  daß  beide  deEigenthum ¬
  seinem  negativen  Elemente  nach  geltend  machen.  Ubihren ¬
  Unterschied  gibt  Zachariä  Folgendes  an:
a)  Die  actio  prohibitoria  kann  nur  für  bevorstehende  St
rungen  (namentlich  opera  in  solo  und  dergleichen),  nicht  für  scher
vollendete  gelten,  während  die  negatoria  auch  gegen  letztere  mit  h
stir
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summt  ist.
b)  Unter  Miteigenthümern  findet  die  negatoria  nicht  Stat
wohl  aber  die  prohibitoria.
c)  Nur  mit  der  prohibitoria,  nicht  mit  der  negatoria  kanr
der  Eigenthümer  den  Usufructuar  am  uti  frui  hindern,  wenn  dier
die  Pflicht  zur  cautio  damni  infecti  nicht  erfüllt.
d)  Als  Publiciana  ist,  wie  Zachariä  glaubt,  nur  die  prolibitoria, ¬
  nicht  die  negatoria  möglich.
§  155.
F.  Actio  Publiciana.
Tit.  ff.  de  publiciana  in  rem  actione  (6,  2).
Cujac.  opp.  VII  p.  347—376.  Reinoldi  opusc.  p.  358  sqq.  u.  671  saq.  Krir.
Darstell.  pract.  Materien  des  R.  R.  I  Dresd.  1831,  bes.  C.  IV  S.  79  ff.  Tigerström,;
bon.  fid.  poss.  S.  112  ff.  Obrock,  de  Publiciana  in  rem  actione.  Gottingae  Isi.
Ihering,  die  Consolidation  der  bonae  fidei  possessio  und  der  iura  in  re  aliena  dur
Analogie  des  Eigenthums,  in  s.  Abh.  Nr.  2.  Sell  S.  379  ff.  Pagenstecher,  Eigenthum
III  S.  193  ff.  Vangerow§
Die  Publicianische  Klage  ist  eingeführt  zum  Schutze  des  Usucapienten, ¬
  um  ihm,  wenn  er  den  Besitz  verliert,  wie  einem  Eigenthümer, ¬
  wieder  dazu  zu  verhelfen.  Sie  ist  ganz  eigentlich  einfictitia ¬
  oder  utilis  rei  uindicatio.
Die  Regel,  wie  sie  das  Edict  aufstellt,  lautet  so:
Wer  eine  Sache,  die  ihm  ex  iusta  caussa  tradirt  ist,  vor
dem
vollendeter  Usucapion  von  einem  Nichteigenthümer  fordert
werde  ich  zu  diesem  Behuf  eine  Klage  geben.
In  der  Regel  also  wird  die  Klage  nur  gegen  den  Min15 ¬
  L.  11  Si  seru.  uind.  (8,  5).  Das
beseitigt  Zachariä  durch  die  B
würde  freilich,  wie  Zachariä  selbst
kung,  daß  sie  von  dem  iure  seruituti.
r
bemerkt,  die  Einführung  der  prohibifacere ¬
  und  prohibere  spricht,  wahren.
toria  actio,  welche  doch  die  neuere  Klage
von  dem  letzteren  bei  der  actio  pron.
sein  muß,  nicht  erklären.
bitoria  iure  dominii  die  Rede  ist.
16  L.  11  Si  seru.  uind.  (8,5).  L.  28
17  L.  9  §  5  De  dam.  infe.  (39.  2.
Comm.  diu.  (10,  3).  L.  27  §  1.  L.  26
1  Gai.  4,  36.  §4  I.  De  action.  (4.0.
De  S.  P.  U.  (8,  2).-  Die  letztere  Stelle
L.  1  pr.  h.  t.
            
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