Volltext : Pandekten (1)

§  1.  Bildung,  Erscheinung,  Erkenntniß  des  Rechts.
(spstematisch)  zum  Bewußtsein  gebracht  werden.  Ihre  Aufgabe  ist
Erforschung  der  Uebung,  Auslegung  der  Gesetze,  Entdeckung  der  in
beiden  wirkenden  höheren  Ideen  und  Entwickelung  neuer  Regeln,
also  Ergänzung  beider  aus  diesen.  Uebung  und  Gesetzgebung  ist
immer  unvollständig;  die  Rechtswissenschaft  muß,  wie  das  Leben,
vollständig  sein  und  dieses  ganz  umfassen.  So  ist  die  Rechtswissenschaft ¬
  der  Macht  des  Volkes  hinsichtlich  der  Uebung,  der  Macht  des
Staates  hinsichtlich  der  Gesetze  untergeordnet;  aber  hinwieder  für
beide  bestimmend,  indem  sie  bei  jenen  den  Gedanken  an  die  Stelle
des  Instinctes  bringt,  und  zu  dieser  das  ganze  Element  der  Intelligenz ¬
  liefert;  denn  nur  aus  der  geistigen  Durchdringung  des
gegebenen  Rechtszustandes  kann  seine  Verbesserung,  können  neue
Gesetze  hervorgehen,  zu  deren  Entstehung  freilich  außerdem  noch  die
Macht  und  schöpferische  Kraft  des  Staates  erforderlich  ist.
Und  wie  sich  die  Rechtswissenschaft  zur  Gesetzgebung  hinsichtlich ¬
  der  Rechtsregel  verhält,  so  hinsichtlich  der  einzelnen  RechtsEntscheidung ¬
  zur  Gerichts=Praxis,  welche  die  Intelligenz  von  der
Rechtswissenschaft,  die  Autorität  von  dem  Staate  erhält;  nur  daß
diese  Autorität  nicht  über  den  concreten  Fall  hinaus  reicht,  die
Intelligenz  dagegen,  soweit  sie  bei  Anlaß  des  einzelnen  Falles  eine
Regel  producirt,  auf  die  weitere  Geltung  jeder  rechtswissenschaftlichen ¬
  Manifestation  Anspruch  hat,  und  für  diesen  Anspruch  in  der
allgemeinen  Stellung  des  Gerichts,  welches  morgen  wie  heute
urtheilt,  eine  gewisse  Verstärkung  findet,  woraus  die  gesteigerte
wissenschaftliche  und  practische  Bedeutung  der  Präcedentien  hervorgeht. ¬

Es  ist  das  Verdienst  Savigny's,  dem  Gewohnheitsrecht  die
gebührende  Stellung  und  Geltung  angewiesen  zu  haben.  Das  war
die  Grundidee  der  s.  g.  historischen  Schule.
In  dem  Gesagten  weiche  ich  von  Puchta  darin  ab,  daß  ich
die  Rechtswissenschaft  nicht  als  wirkliche  Rechtsquelle ¬
  anerkenne,  von
--Stahl
  darin,  daß  ich  die  Praxis  even  so  wenig  als  Rechtsquelle
gelten  lasse.  Eigentliche  Rechtsquelle  ist  nämlich  nur,  was  den
Rechtsregeln  als  solchen  ihr
e  Geltu
ing  gibt,  nicht,  was  sie  bloß  zum
L
Bewußtsein  bringt,  also  nicht  auf  die  Entstehung,  sondern  bloß  auf
die  Erkenntniß  des  Rechts  unmittelbar  einwirkt.  Auch  nicht,  was
die  Rechtsregel  bloß  für  den  einzelnen  Fall  zur  Geltung  bringt.
Aus  diesem  Grunde  darf  die  Praxis,  aus  jenem  die  Rechtswissenschaft ¬
  nicht  als  Rechtsquelle  mit  Gesetz  und  Uebung  auf  eine  Linie
gestellt  werden.  Elemente  der  Rechtsbildung,  mittelbare  Organe,
bleiben  sie  immer  durch  ihre  beschriebene  Beziehung  auf  die  Er¬
            
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