§ 1. Bildung, Erscheinung, Erkenntniß des Rechts.
(spstematisch) zum Bewußtsein gebracht werden. Ihre Aufgabe ist
Erforschung der Uebung, Auslegung der Gesetze, Entdeckung der in
beiden wirkenden höheren Ideen und Entwickelung neuer Regeln,
also Ergänzung beider aus diesen. Uebung und Gesetzgebung ist
immer unvollständig; die Rechtswissenschaft muß, wie das Leben,
vollständig sein und dieses ganz umfassen. So ist die Rechtswissenschaft ¬
der Macht des Volkes hinsichtlich der Uebung, der Macht des
Staates hinsichtlich der Gesetze untergeordnet; aber hinwieder für
beide bestimmend, indem sie bei jenen den Gedanken an die Stelle
des Instinctes bringt, und zu dieser das ganze Element der Intelligenz ¬
liefert; denn nur aus der geistigen Durchdringung des
gegebenen Rechtszustandes kann seine Verbesserung, können neue
Gesetze hervorgehen, zu deren Entstehung freilich außerdem noch die
Macht und schöpferische Kraft des Staates erforderlich ist.
Und wie sich die Rechtswissenschaft zur Gesetzgebung hinsichtlich ¬
der Rechtsregel verhält, so hinsichtlich der einzelnen RechtsEntscheidung ¬
zur Gerichts=Praxis, welche die Intelligenz von der
Rechtswissenschaft, die Autorität von dem Staate erhält; nur daß
diese Autorität nicht über den concreten Fall hinaus reicht, die
Intelligenz dagegen, soweit sie bei Anlaß des einzelnen Falles eine
Regel producirt, auf die weitere Geltung jeder rechtswissenschaftlichen ¬
Manifestation Anspruch hat, und für diesen Anspruch in der
allgemeinen Stellung des Gerichts, welches morgen wie heute
urtheilt, eine gewisse Verstärkung findet, woraus die gesteigerte
wissenschaftliche und practische Bedeutung der Präcedentien hervorgeht. ¬
Es ist das Verdienst Savigny's, dem Gewohnheitsrecht die
gebührende Stellung und Geltung angewiesen zu haben. Das war
die Grundidee der s. g. historischen Schule.
In dem Gesagten weiche ich von Puchta darin ab, daß ich
die Rechtswissenschaft nicht als wirkliche Rechtsquelle ¬
anerkenne, von
--Stahl
darin, daß ich die Praxis even so wenig als Rechtsquelle
gelten lasse. Eigentliche Rechtsquelle ist nämlich nur, was den
Rechtsregeln als solchen ihr
e Geltu
ing gibt, nicht, was sie bloß zum
L
Bewußtsein bringt, also nicht auf die Entstehung, sondern bloß auf
die Erkenntniß des Rechts unmittelbar einwirkt. Auch nicht, was
die Rechtsregel bloß für den einzelnen Fall zur Geltung bringt.
Aus diesem Grunde darf die Praxis, aus jenem die Rechtswissenschaft ¬
nicht als Rechtsquelle mit Gesetz und Uebung auf eine Linie
gestellt werden. Elemente der Rechtsbildung, mittelbare Organe,
bleiben sie immer durch ihre beschriebene Beziehung auf die Er¬