Volltext : Pandekten (1)

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§  87.  Ablauf  der  Zeit  als  Erforderniß  der  Verjährung.
und  daß  ohne  dies  die  Usucapion  und  Klagverjährung  nicht  Statt
finde.
Andere  freilich  beziehen  diese  Decretalen  bloß  auf  die  Usucavion. ¬
  Andere  nur  noch  auf  die  actiones  in  rem,  Andere  aber  auch
noch  auf  gar  alle  persönlichen  Klagen.
Die  Widerlegung  dieser  Ansichten  aus  den  Worten  und  dem
Zusammenhang  der  Stellen,  so  wie  aus  den  darin  zur  Sprache
kommenden  sittlich-religiösen  Beweggründen  und  der  utilitas  publica
s.  bei  Savigny  S.  330—346.
Dabei  ist  nur  noch  zweierlei  zu  bemerken:
Das  Eintreten  des  Bewußtseins  des  fremden  Rechts  nach
vollem  Ablauf  der  Verjährungszeit  hindert  die  Wirkung  der  Verjährung ¬
  nicht,  weil  die  vollendete  Verjährung  ein  neues  Recht  erzeugt, ¬
  welches  durch  jenes  Bewußtsein  nicht  mehr  untergeht.
Wenn  der  Schuldner  durch  dolus  den  Ablauf  der  Verjährung
herbeiführt,  so  ist  er  für  den  Ersatz  dieses  wie  jedes  anderen  durch
dolus  gestifteten  Schadens  verantwortlich,  jedenfalls  mit  der  actio
doli.
§  87.
Ablauf  der  Zeit.
Savigny  V  §  247.  Böcking,  Grundriß  §  157.  Vangerow  §  148.  Fritz,  über  die  Verjährung ¬
  der  Klagen  der  Minderjährigen  u.  insbes.  der  Unmündigen  in  Grolman's  Mag.  f.  R.
W.  u.  Gesgbg.  IV,  15.  Thibaut,  über  d.  Unverjährbarkeit  der  Pupillengüter,  im  Arch.  f.  civ.
Pr.  IX,  23.  Haimberger,  über  die  Verjährung  der  Klagen  der  Minderjährigen,  im  Arch.  f.
civ.  Pr.  XXI,  9,  1.  Pfeiffer,  von  der  Berechnungsweise  der  gegen  Unmündige  angefangenen
Verjährung,  in  s.  pract.  Ausführ.  I,  3.  Ders.  sind  die  Sachen  und  Rechte  der  Städte  einer
Verjährung  von  30  oder  40  Jahren  unterworfen?  im  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXVIII,  6.  Bülow  u.
Hagemann,  pr.  Erörter.  IV,  5.  Buchholtz,  zur  Lehre  von  der  Verjährung  der  Klagen  und
Sachen  der  Kirchen,  in  s.  Abh.  No.  29.  Marezoll,  über  den  Einfluß  des  tempus  hostilitatis  auf
die  Verjährung,  in  d.  Gieß.  Zeitschr.  VII,  8.  Spangenberg,  über  die  Verjährung  der  actio  iudicati, ¬
  im  Arch.  f.  civ.  Pr.  VI,  17.  Hufnagel,  Praxis  N.  F.  I  S.  13  (Fiscus).  Herrmann,
was  Gemeinen  Rechtens  sei,  wenn  im  Laufe  einer  Verjährungsfrist  ein  neues  Gesetz  über  Verjährung ¬
  gegeben  werde,  in  der  Gieß.  Zeitschr.  N.  F.  II,  3.
Die  regelmäßige  Zeit  der  Verjährung  beträgt  30  Jahre.
Von  dieser  Regel  gibt  es  eine  große  Zahl  von  Ausnahmen
für  einzelne  Klagen,  welche  meist  weniger,  selten  mehr  als  30  Jahre
dauern.  Diese  gehören  in  den  besonderen  Theil.  Hier  müssen
nür  die  Ausnahmen  besprochen  werden,  welche  ganze  Klassen  von
Klagen  umfassen,  also  allgemeiner  Natur  sind.
A)  Longi  temporis  praescriptio  von  10  oder  20  Jahren
für  alle  speciales  in  rem  actiones.  Sie  ist  mit  der  Usucapion
verflochten,  und  nur  im  Zusammenhang  mit  dieser  zu  begreifen.
B)  Die  prätorischen  Klagen.  Unter  diesen  sind  die  einseitigen
und  zweiseitigen  Strafklagen  einjährig.  Das  sprechen  die  einzelnen
»  L.  1  §  6  De  dolo  (4,  3).
            
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