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§ 87. Ablauf der Zeit als Erforderniß der Verjährung.
und daß ohne dies die Usucapion und Klagverjährung nicht Statt
finde.
Andere freilich beziehen diese Decretalen bloß auf die Usucavion. ¬
Andere nur noch auf die actiones in rem, Andere aber auch
noch auf gar alle persönlichen Klagen.
Die Widerlegung dieser Ansichten aus den Worten und dem
Zusammenhang der Stellen, so wie aus den darin zur Sprache
kommenden sittlich-religiösen Beweggründen und der utilitas publica
s. bei Savigny S. 330—346.
Dabei ist nur noch zweierlei zu bemerken:
Das Eintreten des Bewußtseins des fremden Rechts nach
vollem Ablauf der Verjährungszeit hindert die Wirkung der Verjährung ¬
nicht, weil die vollendete Verjährung ein neues Recht erzeugt, ¬
welches durch jenes Bewußtsein nicht mehr untergeht.
Wenn der Schuldner durch dolus den Ablauf der Verjährung
herbeiführt, so ist er für den Ersatz dieses wie jedes anderen durch
dolus gestifteten Schadens verantwortlich, jedenfalls mit der actio
doli.
§ 87.
Ablauf der Zeit.
Savigny V § 247. Böcking, Grundriß § 157. Vangerow § 148. Fritz, über die Verjährung ¬
der Klagen der Minderjährigen u. insbes. der Unmündigen in Grolman's Mag. f. R.
W. u. Gesgbg. IV, 15. Thibaut, über d. Unverjährbarkeit der Pupillengüter, im Arch. f. civ.
Pr. IX, 23. Haimberger, über die Verjährung der Klagen der Minderjährigen, im Arch. f.
civ. Pr. XXI, 9, 1. Pfeiffer, von der Berechnungsweise der gegen Unmündige angefangenen
Verjährung, in s. pract. Ausführ. I, 3. Ders. sind die Sachen und Rechte der Städte einer
Verjährung von 30 oder 40 Jahren unterworfen? im Arch. f. civ. Pr. XXVIII, 6. Bülow u.
Hagemann, pr. Erörter. IV, 5. Buchholtz, zur Lehre von der Verjährung der Klagen und
Sachen der Kirchen, in s. Abh. No. 29. Marezoll, über den Einfluß des tempus hostilitatis auf
die Verjährung, in d. Gieß. Zeitschr. VII, 8. Spangenberg, über die Verjährung der actio iudicati, ¬
im Arch. f. civ. Pr. VI, 17. Hufnagel, Praxis N. F. I S. 13 (Fiscus). Herrmann,
was Gemeinen Rechtens sei, wenn im Laufe einer Verjährungsfrist ein neues Gesetz über Verjährung ¬
gegeben werde, in der Gieß. Zeitschr. N. F. II, 3.
Die regelmäßige Zeit der Verjährung beträgt 30 Jahre.
Von dieser Regel gibt es eine große Zahl von Ausnahmen
für einzelne Klagen, welche meist weniger, selten mehr als 30 Jahre
dauern. Diese gehören in den besonderen Theil. Hier müssen
nür die Ausnahmen besprochen werden, welche ganze Klassen von
Klagen umfassen, also allgemeiner Natur sind.
A) Longi temporis praescriptio von 10 oder 20 Jahren
für alle speciales in rem actiones. Sie ist mit der Usucapion
verflochten, und nur im Zusammenhang mit dieser zu begreifen.
B) Die prätorischen Klagen. Unter diesen sind die einseitigen
und zweiseitigen Strafklagen einjährig. Das sprechen die einzelnen
» L. 1 § 6 De dolo (4, 3).