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Allgemeine Lehren.
unterläßt, sondern das Recht selbst verneint, und der Berechtigte
diesfalls jede Klage unterläßt, so geht ihm nach 30 Jahren das
ganze Klagrecht auch für alle späteren Leistungen verloren.
§ 85.
2. Fortwährende Versäumniß.
Savigny V§ 242 f. C. E. Pfotenhauer, üb. die Unterbrechung der Klagverjährung. Leip;
1843. Wächter, Erört. H. 3 Nr. 13 S. 89 ff. Marezoll in Grolman's Mag. f. R. W. u.
Gesgbg. IV, 19, 8. Ahrens, über d. Abwehrung einer Verjähr. durch bloße Klaganstellung
allein. Gießen 1855. Demelius, Unters. I S. 60 ff. S. 105 ff. — Ueber die s. g. Verjährung
der Litispendenz: Linde, Beiträge zur Lehre über die Verjährung des Processes und der Litispendenz, ¬
in d. Gieß. Zeitschr. II, 5. 6. Wächter a. a. O. S. 96 ff. Buchka, Einfl. d. Proc.
II S. 55 ff. Vangerow § 152.
Die Klagverjährung kann auf dreifache Weise unterbrochen
werden:
b) durch Anerkennung
a) durch Aufhebung der Verletzung;
des Rechts von Seiten des Gegners;
c) durch Anstellung
der Klage.
a) Die Aufhebung der Verletzung zerstört das Klagrecht selbst,
hebt also auch die Verjährung der Klage auf. Wie die Aufhebung
der Verletzung geschehe, ist gleichgültig, und es ist nicht nöthig, daß
der Berechtigte unbedingt den Genuß seines Rechts wieder erlange.
Z. B. die Verjährung der Eigenthumsklage hört gegen A auf
wenn auch ein Dritter den Besitz bekommt' (nicht durch Rechtsgeschäft ¬
mit A, sondern etwa eigenmächtig).
b) Die Anerkennung muß den Charakter eines Rechtsgeschäfts
tragen. Dahin gehört die Ausstellung eines neuen Schuldscheins,
jede Zinszahlung,3 jede wirklich so gemeinte Abschlagszahlung," die
Bestellung eines neuen Pfandes oder Bürgen, das wiederholte Versprechen ¬
(constitutum).5 Bei duobus reis wirkt das Anerkenntniß
von oder gegenüber dem einen für oder gegen beide. In der
bloßen Mahnung des Schuldners oder der Cession an einen Dritten
liegt kein Anerkenntniß.
c) Die Anstellung der Klage wirkte nach früherem Recht im
Zeitpunkt der Litiscontestation;“ dann wurde in der mittleren Zeit
die litis denunciatio als Unterbrechung der Verjährung angenommen; ¬
zuletzt die auf den schriftlichen Klaglibell vom Richter erkannte
1 Bei einer Schuldklage hat der Fall
De fid. instrum. (4, 21).
die Natur einer solchen Unterbrechung,
4 L. 5 C. De duo. reis (8, 40).
5 L. 18 § 1 De pec. const. (13, 5).
wenn der Gläubiger den Besitz der ihm
verpfändeten Sache erlangt: L. 7 § 5
6 L. 8 in fi. De fidei. et nom. (27.
C. De praescr. XXX ann. (7, 39).
7). L. 9 § 3 De jureiur. (12, 2). L. 20
2 L. 7 § 5 cit.
C. De R. V. (3, 32).
3 L. 8 § 4 C. eod. (7, 39). L. 19 C.