Volltext : Pandekten (1)

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Allgemeine  Lehren.
unterläßt,  sondern  das  Recht  selbst  verneint,  und  der  Berechtigte
diesfalls  jede  Klage  unterläßt,  so  geht  ihm  nach  30  Jahren  das
ganze  Klagrecht  auch  für  alle  späteren  Leistungen  verloren.
§  85.
2.  Fortwährende  Versäumniß.
Savigny  V§  242  f.  C.  E.  Pfotenhauer,  üb.  die  Unterbrechung  der  Klagverjährung.  Leip;
1843.  Wächter,  Erört.  H.  3  Nr.  13  S.  89  ff.  Marezoll  in  Grolman's  Mag.  f.  R.  W.  u.
Gesgbg.  IV,  19,  8.  Ahrens,  über  d.  Abwehrung  einer  Verjähr.  durch  bloße  Klaganstellung
allein.  Gießen  1855.  Demelius,  Unters.  I  S.  60  ff.  S.  105  ff.  —  Ueber  die  s.  g.  Verjährung
der  Litispendenz:  Linde,  Beiträge  zur  Lehre  über  die  Verjährung  des  Processes  und  der  Litispendenz, ¬
  in  d.  Gieß.  Zeitschr.  II,  5.  6.  Wächter  a.  a.  O.  S.  96  ff.  Buchka,  Einfl.  d.  Proc.
II  S.  55  ff.  Vangerow  §  152.
Die  Klagverjährung  kann  auf  dreifache  Weise  unterbrochen
werden:
b)  durch  Anerkennung
a)  durch  Aufhebung  der  Verletzung;
des  Rechts  von  Seiten  des  Gegners;
c)  durch  Anstellung
der  Klage.
a)  Die  Aufhebung  der  Verletzung  zerstört  das  Klagrecht  selbst,
hebt  also  auch  die  Verjährung  der  Klage  auf.  Wie  die  Aufhebung
der  Verletzung  geschehe,  ist  gleichgültig,  und  es  ist  nicht  nöthig,  daß
der  Berechtigte  unbedingt  den  Genuß  seines  Rechts  wieder  erlange.
Z.  B.  die  Verjährung  der  Eigenthumsklage  hört  gegen  A  auf
wenn  auch  ein  Dritter  den  Besitz  bekommt'  (nicht  durch  Rechtsgeschäft ¬
  mit  A,  sondern  etwa  eigenmächtig).
b)  Die  Anerkennung  muß  den  Charakter  eines  Rechtsgeschäfts
tragen.  Dahin  gehört  die  Ausstellung  eines  neuen  Schuldscheins,
jede  Zinszahlung,3  jede  wirklich  so  gemeinte  Abschlagszahlung,"  die
Bestellung  eines  neuen  Pfandes  oder  Bürgen,  das  wiederholte  Versprechen ¬
  (constitutum).5  Bei  duobus  reis  wirkt  das  Anerkenntniß
von  oder  gegenüber  dem  einen  für  oder  gegen  beide.  In  der
bloßen  Mahnung  des  Schuldners  oder  der  Cession  an  einen  Dritten
liegt  kein  Anerkenntniß.
c)  Die  Anstellung  der  Klage  wirkte  nach  früherem  Recht  im
Zeitpunkt  der  Litiscontestation;“  dann  wurde  in  der  mittleren  Zeit
die  litis  denunciatio  als  Unterbrechung  der  Verjährung  angenommen; ¬
  zuletzt  die  auf  den  schriftlichen  Klaglibell  vom  Richter  erkannte
1  Bei  einer  Schuldklage  hat  der  Fall
De  fid.  instrum.  (4,  21).
die  Natur  einer  solchen  Unterbrechung,
4  L.  5  C.  De  duo.  reis  (8,  40).
5  L.  18  §  1  De  pec.  const.  (13,  5).
wenn  der  Gläubiger  den  Besitz  der  ihm
verpfändeten  Sache  erlangt:  L.  7  §  5
6  L.  8  in  fi.  De  fidei.  et  nom.  (27.
C.  De  praescr.  XXX  ann.  (7,  39).
7).  L.  9  §  3  De  jureiur.  (12,  2).  L.  20
2  L.  7  §  5  cit.
C.  De  R.  V.  (3,  32).
3  L.  8  §  4  C.  eod.  (7,  39).  L.  19  C.
            
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