Volltext : Pandekten (1)

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§  84.  Actio  nata  als  Erforderniß  der  Verjährung.
dendo.  Die  gemeinsame  Regel  ist  wohl  auch  hier:  die  actio  entsteht ¬
  und  die  Verjährung  beginnt,  sobald  der  Creditor  nach  dem
Sinne  des  Vertrages  die  Leistung  erwarten  muß,  und  das  ist  der
Fall,  sobald  der  Schuldner  nach  dem  Sinne  des  Vertrages  weder
Befugniß  noch  Pflicht  hat,  die  Leistung  länger  aufzuschieben.  Also
bei  einem  Darlehn  auf  bestimmte  Zeit  von  Ablauf  dieser  Zeit  an,
bei  einem  Darlehn  auf  unbestimmte  Zeit  und  auf  Kündigung,  von
dieser  an,  natürlich  mit  Hinzurechnung  der  Kündigungsfrist,  wo
eine  solche  festgesetzt  ist;  beim  Commodat  und  Depositum,  wenn  die
bedungene  Zeit  oder  die  durch  den  bedungenen  Zweck  gegebene  Zeit
abgelaufen  ist,  bei  der  actio  pigneraticia,  wenn  die  Schuld  bezahlt
st.s  bei  bedungenem  Rückkauf,  wenn  der  Verkäufer  den  Willen
des  Rückkaufs  ausgesprochen  hat.
3.  Die  mit  periodischen  Leistungen  verbundenen  Obligationen.
Der  wichtigste  Fall  ist  hier  das  verzinsliche  Darlehn,  wobei  die
periodische  Leistung  als  bloße  Accession  der  Hauptschuld  erscheint.
Hier  gilt  die  Regel,  daß  die  Verjährung  anfängt  mit  dem  Zeitpunkt,
worin  zuerst  eine  Zinszahlung  ausgeblieben  ist.  Die  Zinszahlung
enthält  eine  Anerkennung  des  Hauptrechts,  und  jede  Nichtzahlung
eine  Verletzung  desselben.°  Dabei  wird  natürlich  vorausgesetzt,  daß
das  Hauptrecht  nicht  durch  dies  oder  Kündigungsfrist  über  den
Zeitpunkt  hinaus  suspendirt  sei.  Der  Schuldner,  welcher  Verjährung ¬
  behauptet,  hat  den  Beweis  der  Nichtzahlung  zu  führen,
denn  die  antapocha  der  L.  19  C.  De  fide  instrum.  (4,  21)  ist
unserer  Gewohnheit  ganz  fremd.  Diesem  Falle  gleich  steht  Miethe
und  Pacht."  Was  die  Verjährung  der  periodischen  Leistungen  selbst
betri
ifft,  so  zieht  die  Verjährung  der  Hauptklage  diese  unbedingt
11
Ist  aber  die  Verjährung  der  Hauptklage  ausgeschlossen,
nach  sich.
z.  B.  durch  Anerkennung,  so  verjährt  jeder  einzelne  Zinsposten  vom
Tage  der  Fälligkeit  an,  gleich  bei  Darlehn,  Miethe  und  Pacht.
Bei  periodischen  Leistungen  endlich,  die  keine  accessorische  Natur
haben,  verjährt  jede  einzelne  für  sich  von  dem  Zeitpunkt  der  Fällig14. ¬

if  13  Wenn  aber  der  Schuldner  nicht  bloß  die  einzelne  Leistung
8  L.  9  §  3  De  pign.  act.  (13,  7).
an:  L.  54  §  1.  L.  56  Locati  (19,  2).
9  L.  19  C.  De  fid.  instr.  (4,21).  L.
L.  3  C.  eod.  (4,  65).  Dasselbe  gilt  bei
§  §4  C.  De  praescr.  XXX  ann.  (7,39).
der  Emphyteuse,  wenn  die  Zahlung  des
10  Nur  wenn  dieser  Contract  über
Canon  und  der  Steuern  drei  Jahre
ein  Grundstück  auf  bestimmte  Zeit  geunterbleibt: ¬
  L.  2  C.  De  iur.  emphyt.
schlosen  ist,  so  gilt  die  eigenthümliche
(4,  66);  vgl.  L.  7  §  6  C.  De  praescr.
Regel:  Wenn  die  Zahlung  des  PachtXXX ¬
  ann.  (7,  39).
geldes  zwei  Jahre  ausgeblieben  ist,  so
11  L.  26  C.  De  usuris  (4,  32).
darf  der  Pächter  entsetzt  werden.
12  L.  7  §  6  C.  De  praescr.  XXX
Versaumt ¬
  das  der  Verpächter,  so  fängt
ann.  (7,  39).
jetzt  die  Verjährung  der  actio  locati
13  L.  7  §  6  cit.
            
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