203
§ 84. Actio nata als Erforderniß der Verjährung.
dendo. Die gemeinsame Regel ist wohl auch hier: die actio entsteht ¬
und die Verjährung beginnt, sobald der Creditor nach dem
Sinne des Vertrages die Leistung erwarten muß, und das ist der
Fall, sobald der Schuldner nach dem Sinne des Vertrages weder
Befugniß noch Pflicht hat, die Leistung länger aufzuschieben. Also
bei einem Darlehn auf bestimmte Zeit von Ablauf dieser Zeit an,
bei einem Darlehn auf unbestimmte Zeit und auf Kündigung, von
dieser an, natürlich mit Hinzurechnung der Kündigungsfrist, wo
eine solche festgesetzt ist; beim Commodat und Depositum, wenn die
bedungene Zeit oder die durch den bedungenen Zweck gegebene Zeit
abgelaufen ist, bei der actio pigneraticia, wenn die Schuld bezahlt
st.s bei bedungenem Rückkauf, wenn der Verkäufer den Willen
des Rückkaufs ausgesprochen hat.
3. Die mit periodischen Leistungen verbundenen Obligationen.
Der wichtigste Fall ist hier das verzinsliche Darlehn, wobei die
periodische Leistung als bloße Accession der Hauptschuld erscheint.
Hier gilt die Regel, daß die Verjährung anfängt mit dem Zeitpunkt,
worin zuerst eine Zinszahlung ausgeblieben ist. Die Zinszahlung
enthält eine Anerkennung des Hauptrechts, und jede Nichtzahlung
eine Verletzung desselben.° Dabei wird natürlich vorausgesetzt, daß
das Hauptrecht nicht durch dies oder Kündigungsfrist über den
Zeitpunkt hinaus suspendirt sei. Der Schuldner, welcher Verjährung ¬
behauptet, hat den Beweis der Nichtzahlung zu führen,
denn die antapocha der L. 19 C. De fide instrum. (4, 21) ist
unserer Gewohnheit ganz fremd. Diesem Falle gleich steht Miethe
und Pacht." Was die Verjährung der periodischen Leistungen selbst
betri
ifft, so zieht die Verjährung der Hauptklage diese unbedingt
11
Ist aber die Verjährung der Hauptklage ausgeschlossen,
nach sich.
z. B. durch Anerkennung, so verjährt jeder einzelne Zinsposten vom
Tage der Fälligkeit an, gleich bei Darlehn, Miethe und Pacht.
Bei periodischen Leistungen endlich, die keine accessorische Natur
haben, verjährt jede einzelne für sich von dem Zeitpunkt der Fällig14. ¬
if 13 Wenn aber der Schuldner nicht bloß die einzelne Leistung
8 L. 9 § 3 De pign. act. (13, 7).
an: L. 54 § 1. L. 56 Locati (19, 2).
9 L. 19 C. De fid. instr. (4,21). L.
L. 3 C. eod. (4, 65). Dasselbe gilt bei
§ §4 C. De praescr. XXX ann. (7,39).
der Emphyteuse, wenn die Zahlung des
10 Nur wenn dieser Contract über
Canon und der Steuern drei Jahre
ein Grundstück auf bestimmte Zeit geunterbleibt: ¬
L. 2 C. De iur. emphyt.
schlosen ist, so gilt die eigenthümliche
(4, 66); vgl. L. 7 § 6 C. De praescr.
Regel: Wenn die Zahlung des PachtXXX ¬
ann. (7, 39).
geldes zwei Jahre ausgeblieben ist, so
11 L. 26 C. De usuris (4, 32).
darf der Pächter entsetzt werden.
12 L. 7 § 6 C. De praescr. XXX
Versaumt ¬
das der Verpächter, so fängt
ann. (7, 39).
jetzt die Verjährung der actio locati
13 L. 7 § 6 cit.