Volltext : Krüger, C. H. P.: Systematische Darstellung des bürgerlichen Prozesses im Herzogthum Braunschweig

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Von  der  Execution.
Bei  ermangelnden  Consensen  wird  nur  in  die  Nutzungen ¬
  die  Execution  erkannt;  der  Gläubiger  muß  aber  zuvor
dem  Gerichte  eine  Designation  der  Stücke,  in  welche  die
Execution  ergehen  soll,  sammt  deren  Zubehörungen  überreichen, ¬
  und  einen  Revers  ausstellen,  daß  er  nach  seiner
Befriedigung,  oder  sobald  der  Schuldner  ohne  männliche
Erben  versterben  und  die  Güter  dadurch  oder  auf  andere
Weise  heimfallen  würden,  dieselben  räumen  wolle
§.  76.
Rechte  der  Ehefrau  bei  Auspfändungen.
Wenn  bei  Vollstreckung  der  Execution  des  zu  exequirenden ¬
  Bürgers  Ehefrau  irgend  eine  Sache  den  Executoren
unter  dem  Vorwande  entziehen  wollte,  als  gehörte  solche
ihr  zu  oder  wäre  von  ihr  eingebracht,  so  soll  solches  Vorgeben ¬
  nicht  attendiret,  sondern  mit  der  Execution  verfahren
werden;  falls  sie  aber  binnen  14  Tagen  a  die  executionis ¬
  annoch  erweisen  würde,  daß  die  abgepfändete  Sache
von  ihr  wirklich  inferirt  und  ihrem  Manne  nicht  in  seine
Nahrung,  Handthierung  oder  Gewerbe  gethan  worden,  soll
deren  Zurücknahme  ihr  zwar  gestattet,  sie  aber  zu  Bezahlung ¬
  der  auf  die  Execution  verwandten  Kosten  gehalten  seyn?).
§.  77.
Von  Moratorien.
In  der  Wechselordnung  *)  versichert  der  Landesherr,  daß
zu  Verhütung  alles  Präjudizes  der  Creditoren  und  zu  Etablirung ¬
  eines  vollkommenen  Credits  in  hiesigen  Landen,  keinem ¬
  Falliten  ein  Moratorium  ertheilt  werden  solle,  dafern
-——
*)  Verordn.  v.  29.  Mai  1612.  Dedekind  1.  c.  §.  255.  not.  b.
Fredersdorff  I.  B.  III.  p.  91.
2)  Unterger.  Ordn.  Cap.  16.  §.  18.
3)  Art.  56.
            
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