Reform des Kaufrechtes.
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muthung richtig, denn es ist in sich nicht wahrscheinlich, daß in den
älteren Zeiten formlose Verabredungen klagbar gewesen seien. Ferner
würde ohne diese Annahme die Form selbst meines Erachtens nicht
genügend gerechtfertigt sein. Bechmann begnügt sich schließlich
damit, ihr nur Beweisfunktionen zuzuschreiben. Ich glaube, daß
dies zu wenig ist, die Form dürfte mehr bedeutet haben und wirklich ¬
Bedingung der Klagbarkeit gewesen sein. Ist dies aber richtig,
so ist andererseits wieder die Form ein Indiz für das hohe Alter
der klagbaren emtio venditio, denn Beide, Formgebundenheit und
hohes Alter, gehören in der Regel zusammen.
Wie verträgt sich nun hiermit die Nachricht, daß die emtio
venditio aus dem jus gentium entsprungen sei, 1. 1. §. 2 D. de
contrat. 18, 1; 1. 5 D. de J. et J. 1, 1. Entweder liegt in
diesen Notizen von Paulus und Hermogenian eine belanglose
Bemerkung, oder wir haben bei dem Konsensualvertrage eine altcivile, ¬
formgebundene emtio venditio und die aus dem jus gentium
überkommene konsensuale Kaufberedung zu scheiden. Die erstere,
durch die zweite später verdrängte, war die ältere und müßte dann
schon vor dem Eindringen des jus gentium bestanden haben. Hierzu
stimmt noch etwas Anderes: Der Zusatz is mihi emtus est ist, wie
schon anerkannt, ein fremder Bestandtheil in der Manzipationsformel
und daher ohne Frage von der emtio venditio übernommen, nicht
umgekehrt. Hieraus ergiebt sich das hohe Alter dieser Formel, die
also wahrscheinlich schon bestand, als die Römer die Bekanntschaft
des babylonischen Rechtes machten. Dies wäre das letzte Glied in
der Reihe von Vermuthungen, durch die sich die historische Stellung
der emtio venditio aufhellen läßt.
Als Schlußergebniß dürfte feststehen: Die emtio venditio als
klagbare Kaufberedung ist sehr alt, mindestens ebenso alt wie die
Zwölftafeln.
Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.