Volltext : Krückmann, Paul: Zur Reform des Kaufrechtes

Reform  des  Kaufrechtes.
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muthung  richtig,  denn  es  ist  in  sich  nicht  wahrscheinlich,  daß  in  den
älteren  Zeiten  formlose  Verabredungen  klagbar  gewesen  seien.  Ferner
würde  ohne  diese  Annahme  die  Form  selbst  meines  Erachtens  nicht
genügend  gerechtfertigt  sein.  Bechmann  begnügt  sich  schließlich
damit,  ihr  nur  Beweisfunktionen  zuzuschreiben.  Ich  glaube,  daß
dies  zu  wenig  ist,  die  Form  dürfte  mehr  bedeutet  haben  und  wirklich ¬
  Bedingung  der  Klagbarkeit  gewesen  sein.  Ist  dies  aber  richtig,
so  ist  andererseits  wieder  die  Form  ein  Indiz  für  das  hohe  Alter
der  klagbaren  emtio  venditio,  denn  Beide,  Formgebundenheit  und
hohes  Alter,  gehören  in  der  Regel  zusammen.
Wie  verträgt  sich  nun  hiermit  die  Nachricht,  daß  die  emtio
venditio  aus  dem  jus  gentium  entsprungen  sei,  1.  1.  §.  2  D.  de
contrat.  18,  1;  1.  5  D.  de  J.  et  J.  1,  1.  Entweder  liegt  in
diesen  Notizen  von  Paulus  und  Hermogenian  eine  belanglose
Bemerkung,  oder  wir  haben  bei  dem  Konsensualvertrage  eine  altcivile, ¬
  formgebundene  emtio  venditio  und  die  aus  dem  jus  gentium
überkommene  konsensuale  Kaufberedung  zu  scheiden.  Die  erstere,
durch  die  zweite  später  verdrängte,  war  die  ältere  und  müßte  dann
schon  vor  dem  Eindringen  des  jus  gentium  bestanden  haben.  Hierzu
stimmt  noch  etwas  Anderes:  Der  Zusatz  is  mihi  emtus  est  ist,  wie
schon  anerkannt,  ein  fremder  Bestandtheil  in  der  Manzipationsformel
und  daher  ohne  Frage  von  der  emtio  venditio  übernommen,  nicht
umgekehrt.  Hieraus  ergiebt  sich  das  hohe  Alter  dieser  Formel,  die
also  wahrscheinlich  schon  bestand,  als  die  Römer  die  Bekanntschaft
des  babylonischen  Rechtes  machten.  Dies  wäre  das  letzte  Glied  in
der  Reihe  von  Vermuthungen,  durch  die  sich  die  historische  Stellung
der  emtio  venditio  aufhellen  läßt.
Als  Schlußergebniß  dürfte  feststehen:  Die  emtio  venditio  als
klagbare  Kaufberedung  ist  sehr  alt,  mindestens  ebenso  alt  wie  die
Zwölftafeln.
Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin  W.
            
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