Metadaten : Rintelen, Viktor: Über den Einfluß neuer Gesetze auf die zur Zeit ihrer Emanation bestehenden Rechtsverhältnisse (rückwirkende Kraft der Gesetze) nach römischem und preussichem Recht

168  Abschnitt  III.  Anwendung  auf  das  Gesetz  vom  5.  Mai  1872  nebst  Grundbuchordnung.
Gläubiger,  dessen  Forderung  vor  dem  1.  October  getilgt  ist,  jetzt  nachträglich
zur  Cessionsertheilung  angehalten  werden  kann.  Dieses  ist  zu  verneinen.  Die
Tilgung  der  Post  wirkt  das  alternative  Recht  des  Eigenthümers  auf  Cessionsertheilung ¬
  nur  dann,  wenn  jene  juristische  Thatsache  unter  der  Herrschaft  desjenigen
Gesetzes  sich  vollendet  hat,  welches  die  Entstehung  dieses  Rechtes  als  Wirkung
der  Thatsache  vorschreibt.  —  These  1.  —  Daß  aber  der  Eigenthümer  berechtigt
ist,  auf  Grund  der  vor  dem  1.  October  1872  ertheilten  Quittung  oder  Löschungsbewilligung ¬
  die  Post  nunmehr  auf  seinen  Namen  umschreiben  zu  lassen,  folgt
aus  These  10.
10.  Zu  §  29  Grb.  O.*)  Die  Grundbuchbeamten  haften  jetzt  für  jedes
Versehen  bei  Wahrnehmung  ihrer  Amtspflichten  subsidiarisch,  und  haftet  jetzt
auch  der  Staat,  soweit  der  Beschädigte  von  den  Grundbuchbeamten  Ersatz  des
Schadens  zu  erhalten  nicht  im  Stande  ist.  Was  nun  zunächst  die  Haftpflicht
des  Staates  betrifft,  so  ist  von  vornherein  klar,  daß,  wenn  das  Versehen  vor
dem  1.  October  1872  begangen  ist,  die  Haftpflicht  nicht  eintritt.  —  These  1.
Der  Zeitpunkt  der  Vollendung  des  Versehens  ist  hierbei  maßgebend;  wann
derselbe  eingetreten,  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  festzustellen.  Auf  den  Zeitpunkt
in  welchem  der  Schaden  eingetreten  ist,  kann  es  daher  nicht  weiter  ankommen.
In  den  §§  409,  428—435,  450—452,  503,  531  I.  20.  A.  L.  R.,  §§  76,
78—80  J.,  §  285  II.  Hyp.=Ordn.  waren  die  Fälle,  in  denen  der  Hypothekenrichter ¬
  und  event.  das  Collegium  haftete,  genau  specialisirt.  Aber  schon  nach
§§  88  f.  II.  10.  A.  L.  R.  ist  bestimmt,  daß  jedes  von  einem  Beamten  bei
Führung  des  Amts  begangene  Versehen,  welches  bei  gehöriger  —  d.  i.  der
genauesten  —  Aufmerksamkeit  hätte  vermieden  werden  können,  von  ihm  vertreten
werden  muß.  Insofern  enthält  also  §  29  Grb.  O.  nichts  Neues.  Nur  die
ganz  abnorme  eventuelle  Haftbarkeit  des  Collegiums  fällt  weg,  da  die  Grundbuchsachen ¬
  nicht  mehr  collegialisch  bearbeitet  werden.  Ist  nun  das  Versehen  vor  dem
1.  October  1872  begangen,  so  bleibt  die  Haftbarkeit  des  Collegiums  bestehen
wenngleich  der  Schaden  erst  später  entsteht,  und  in  der  Regel  nur  eine  mittelbare ¬
  Folge**)  des  Versehens  ist.  Denn  die  §§  78,  80  I.  Hyp.=Ordn.  machen
die  Haftbarkeit  davon  abhängig,  daß  die  Mitglieder  zur  Zeit  des  begangenen  Fehlers
oder  der  Resolvirung  „der  nachtheiligen  Verfügung“  bei  dem  Gerichte  oder
Collegio  gestanden  haben.  Die  auf  Seiten  des  Beschädigten  rechtserzeugende
Thatsache  ist  also  das  Versehen.  Die  Wirkung  erstreckt  sich  dergestalt  auf  die
Zukunft,  daß,  wenn  eine  andere  Thatsache,  welche  den  Schaden  herbeiführte,
*)  §  29.  Die  Beamten  des  Grundbuchamts  haften  für  jedes  Versehen  bei  Wahrnehmung
ihrer  Amtspflichten,  soweit  für  den  Beschädigten  von  anderer  Seite  her  Ersatz  nicht  zu
erlangen  ist.
Soweit  der  Beschädigte  nicht  im  Stande  ist,  Ersatz  seines  Schadens  von  dem  Grundbuchbeamten ¬
  zu  erhalten,  haftet  ihm  für  denselben  der  Staat.
**)  §5,  I.  3.  A.  L.  R.
            
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