168 Abschnitt III. Anwendung auf das Gesetz vom 5. Mai 1872 nebst Grundbuchordnung.
Gläubiger, dessen Forderung vor dem 1. October getilgt ist, jetzt nachträglich
zur Cessionsertheilung angehalten werden kann. Dieses ist zu verneinen. Die
Tilgung der Post wirkt das alternative Recht des Eigenthümers auf Cessionsertheilung ¬
nur dann, wenn jene juristische Thatsache unter der Herrschaft desjenigen
Gesetzes sich vollendet hat, welches die Entstehung dieses Rechtes als Wirkung
der Thatsache vorschreibt. — These 1. — Daß aber der Eigenthümer berechtigt
ist, auf Grund der vor dem 1. October 1872 ertheilten Quittung oder Löschungsbewilligung ¬
die Post nunmehr auf seinen Namen umschreiben zu lassen, folgt
aus These 10.
10. Zu § 29 Grb. O.*) Die Grundbuchbeamten haften jetzt für jedes
Versehen bei Wahrnehmung ihrer Amtspflichten subsidiarisch, und haftet jetzt
auch der Staat, soweit der Beschädigte von den Grundbuchbeamten Ersatz des
Schadens zu erhalten nicht im Stande ist. Was nun zunächst die Haftpflicht
des Staates betrifft, so ist von vornherein klar, daß, wenn das Versehen vor
dem 1. October 1872 begangen ist, die Haftpflicht nicht eintritt. — These 1.
Der Zeitpunkt der Vollendung des Versehens ist hierbei maßgebend; wann
derselbe eingetreten, ist in jedem einzelnen Falle festzustellen. Auf den Zeitpunkt
in welchem der Schaden eingetreten ist, kann es daher nicht weiter ankommen.
In den §§ 409, 428—435, 450—452, 503, 531 I. 20. A. L. R., §§ 76,
78—80 J., § 285 II. Hyp.=Ordn. waren die Fälle, in denen der Hypothekenrichter ¬
und event. das Collegium haftete, genau specialisirt. Aber schon nach
§§ 88 f. II. 10. A. L. R. ist bestimmt, daß jedes von einem Beamten bei
Führung des Amts begangene Versehen, welches bei gehöriger — d. i. der
genauesten — Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, von ihm vertreten
werden muß. Insofern enthält also § 29 Grb. O. nichts Neues. Nur die
ganz abnorme eventuelle Haftbarkeit des Collegiums fällt weg, da die Grundbuchsachen ¬
nicht mehr collegialisch bearbeitet werden. Ist nun das Versehen vor dem
1. October 1872 begangen, so bleibt die Haftbarkeit des Collegiums bestehen
wenngleich der Schaden erst später entsteht, und in der Regel nur eine mittelbare ¬
Folge**) des Versehens ist. Denn die §§ 78, 80 I. Hyp.=Ordn. machen
die Haftbarkeit davon abhängig, daß die Mitglieder zur Zeit des begangenen Fehlers
oder der Resolvirung „der nachtheiligen Verfügung“ bei dem Gerichte oder
Collegio gestanden haben. Die auf Seiten des Beschädigten rechtserzeugende
Thatsache ist also das Versehen. Die Wirkung erstreckt sich dergestalt auf die
Zukunft, daß, wenn eine andere Thatsache, welche den Schaden herbeiführte,
*) § 29. Die Beamten des Grundbuchamts haften für jedes Versehen bei Wahrnehmung
ihrer Amtspflichten, soweit für den Beschädigten von anderer Seite her Ersatz nicht zu
erlangen ist.
Soweit der Beschädigte nicht im Stande ist, Ersatz seines Schadens von dem Grundbuchbeamten ¬
zu erhalten, haftet ihm für denselben der Staat.
**) §5, I. 3. A. L. R.