§ 4. Schiedsgerichte.
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ander *2) (compromissum) macht noch eine zweite Vereinbarung mit dem
Dritten 3), welcher Richter sein soll, nöthig (receptum) und setzt voraus, daß die
Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen berechtigt
sind (§ 851 cit.), d. h., daß sie über den Gegenstand frei verfügen können,
denn es sind Fälle denkbar, wo die Betheiligten wohl einen Vergleich, nicht
aber ein Compromiß schließen können, z. B. im Eherecht. *) Ferner wird
vorausgesetzt, daß das Rechtsverhältniß, welches Gegenstand des Schiedsspruches ¬
bildet, bestimmt sei. Ist dies der Fall, so kann auch über
künftige Rechtsstreitigkeiten compromittirt werden. )6) So können z. B.
die aus einem zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsvertrage
möglicherweise entspringenden Rechtsstreitigkeiten, entweder alle oder einzelne
im Voraus individuell bestimmte, dem ordentlichen Rechtswege entzogen
werden; sie müssen aber aus dem Schiedsvertrage hervorgehen. Dagegen
würde es unzulässig sein, über alle unter den Vertragsschließenden irgendwie
künftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten im Voraus zu compromittiren. Die
übrigen Einzelnheiten dieses Institutes') interessiren hier nicht, da dasselbe
nur als eine der möglichen Abweichungen vom staatlichen Rechtsschutz erwähnt ¬
wird. Diese Abweichung ist auch nur eine partielle, da zur Durchführung ¬
des schiedsrichterlichen Verfahrens Rechtshülfe durch Gewährung
Die
der Zwangsvollstreckung erforderlich ist und auch gewährt wird.s)
Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch setzt aber ein Vollstreckungs2) ¬
Die Einsetzung von Schiedsgerichten kann außer auf Vertrag auch auf letztwilligen, ¬
oder sonstigen nicht vertraglichen z. B. fideicommissarischen Dispositionen
beruhen. § 872 C. Pr.O.
3) Sächs. G.B. § 1417. Die Einsetzung eines „Dritten“ als Schiedsrichter
ist essentiell, die Ueberlassung der Entscheidung an einen der Contrahenten ist nicht
nur kein Compromiß, sondern, weil gegen jus publicum, unverbindlich. So z. B.
ein Vertrag, wonach in Streitfällen mit der Eisenbahngesellschaft die Kgl. Eisenbahndirection ¬
mit Ausschluß des Rechtsweges die Entscheidung haben soll (Entsch. des
Obertrib. Bd. 77 S. 93) — oder die Generalversammlung (Entsch. des R.O.H.G.
Bd. 21 S. 84).
*) Vergl. Dernburg, Privatrecht Bd. 1 § 143 Anm. 3.
6) § 852 C.Pr.O.
*) Streitig ist, ob ein noch nicht begründetes Rechtsverhältniß Gegenstand des
Vertrages sein kann. Gegen Gruchot (Beitr. Bd. 16 S. 13), welcher fordert, daß das
Rechtsverhältniß bestehen oder zugleich begründet werden muß, Dernburg Anm. 5
a. a. O., welcher dies nicht für nöthig hält. Im Zweifel dürfte gegen die Zulässigkeit
des Compromisses zu interpretiren sein, da letzteres nur eine Ausnahme der allgemeinen ¬
Regel des ordentlichen Rechtsweges bildet. Vergl. Entsch. des R.O.H.G.
Bd. 2 S. 426.
*) Vergl. §§ 853 ff. C.Pr.O.
3) § 868 C.Pr.O. Bergl. unten § 85.