Metadaten : Kroll, Wilhelm: Klage und Einrede nach Deutschem Recht

§  4.  Schiedsgerichte.
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ander  *2)  (compromissum)  macht  noch  eine  zweite  Vereinbarung  mit  dem
Dritten  3),  welcher  Richter  sein  soll,  nöthig  (receptum)  und  setzt  voraus,  daß  die
Parteien  über  den  Gegenstand  des  Streites  einen  Vergleich  zu  schließen  berechtigt
sind  (§  851  cit.),  d.  h.,  daß  sie  über  den  Gegenstand  frei  verfügen  können,
denn  es  sind  Fälle  denkbar,  wo  die  Betheiligten  wohl  einen  Vergleich,  nicht
aber  ein  Compromiß  schließen  können,  z.  B.  im  Eherecht.  *)  Ferner  wird
vorausgesetzt,  daß  das  Rechtsverhältniß,  welches  Gegenstand  des  Schiedsspruches ¬
  bildet,  bestimmt  sei.  Ist  dies  der  Fall,  so  kann  auch  über
künftige  Rechtsstreitigkeiten  compromittirt  werden.  )6)  So  können  z.  B.
die  aus  einem  zwischen  den  Parteien  bestehenden  Gesellschaftsvertrage
möglicherweise  entspringenden  Rechtsstreitigkeiten,  entweder  alle  oder  einzelne
im  Voraus  individuell  bestimmte,  dem  ordentlichen  Rechtswege  entzogen
werden;  sie  müssen  aber  aus  dem  Schiedsvertrage  hervorgehen.  Dagegen
würde  es  unzulässig  sein,  über  alle  unter  den  Vertragsschließenden  irgendwie
künftig  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten  im  Voraus  zu  compromittiren.  Die
übrigen  Einzelnheiten  dieses  Institutes')  interessiren  hier  nicht,  da  dasselbe
nur  als  eine  der  möglichen  Abweichungen  vom  staatlichen  Rechtsschutz  erwähnt ¬
  wird.  Diese  Abweichung  ist  auch  nur  eine  partielle,  da  zur  Durchführung ¬
  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  Rechtshülfe  durch  Gewährung
Die
der  Zwangsvollstreckung  erforderlich  ist  und  auch  gewährt  wird.s)
Zwangsvollstreckung  aus  dem  Schiedsspruch  setzt  aber  ein  Vollstreckungs2) ¬
  Die  Einsetzung  von  Schiedsgerichten  kann  außer  auf  Vertrag  auch  auf  letztwilligen, ¬
  oder  sonstigen  nicht  vertraglichen  z.  B.  fideicommissarischen  Dispositionen
beruhen.  §  872  C.  Pr.O.
3)  Sächs.  G.B.  §  1417.  Die  Einsetzung  eines  „Dritten“  als  Schiedsrichter
ist  essentiell,  die  Ueberlassung  der  Entscheidung  an  einen  der  Contrahenten  ist  nicht
nur  kein  Compromiß,  sondern,  weil  gegen  jus  publicum,  unverbindlich.  So  z.  B.
ein  Vertrag,  wonach  in  Streitfällen  mit  der  Eisenbahngesellschaft  die  Kgl.  Eisenbahndirection ¬
  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  die  Entscheidung  haben  soll  (Entsch.  des
Obertrib.  Bd.  77  S.  93)  —  oder  die  Generalversammlung  (Entsch.  des  R.O.H.G.
Bd.  21  S.  84).
*)  Vergl.  Dernburg,  Privatrecht  Bd.  1  §  143  Anm.  3.
6)  §  852  C.Pr.O.
*)  Streitig  ist,  ob  ein  noch  nicht  begründetes  Rechtsverhältniß  Gegenstand  des
Vertrages  sein  kann.  Gegen  Gruchot  (Beitr.  Bd.  16  S.  13),  welcher  fordert,  daß  das
Rechtsverhältniß  bestehen  oder  zugleich  begründet  werden  muß,  Dernburg  Anm.  5
a.  a.  O.,  welcher  dies  nicht  für  nöthig  hält.  Im  Zweifel  dürfte  gegen  die  Zulässigkeit
des  Compromisses  zu  interpretiren  sein,  da  letzteres  nur  eine  Ausnahme  der  allgemeinen ¬
  Regel  des  ordentlichen  Rechtsweges  bildet.  Vergl.  Entsch.  des  R.O.H.G.
Bd.  2  S.  426.
*)  Vergl.  §§  853  ff.  C.Pr.O.
3)  §  868  C.Pr.O.  Bergl.  unten  §  85.
            
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