Inhaltsverzeichnis : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

14  Vom  abgerissenen  Lande.  —  Von  der  Alluvion.  A.  L.  R.  1.  9.  §§  192.223—225.
§  192.  Werden  also  bei  Gelegenheit  des  Fischfanges  andere  Sachen
gefunden  und  entdeckt,  so  gelten  in  Ansehung  derselben  die  Vorschriften
des  zweiten  und  dritten  Abschnittes.
Vom  abgerissenen  Lande.
§  223.  Wird  durch  die  Gewalt  des  Stromes  ein  Stück  Landes  weggerückt, ¬
  und  an  ein  fremdes  Ufer  angelegt,  oder  auf  dasselbe  geworfen,
so  ist  der  vorige  Besitzer  ein  solches  Stück  noch  innerhalb  Jahresfrist  wegzunehmen ¬
  berechtigt.
§  224.  Hat  der  vorige  Besitzer  ein  Jahr,  ohne  sein  Recht  geltend
zu  machen,  verstreichen  lassen,  so  ist  der  Eigenthümer  des  dadurch  verbreiteten ¬
  Ufers  das  angelegte  Stück  durch  die  Besitzergreifung  sich  zuzueignen ¬
  wohl  befugt.
Von  der  Alluvion
2*)  durch  das  allmälige?’)  Anspülen
§  225.  Verbreitungen  des  Ufers
fremder  Erdtheile  kommen  demjenigen  zu  gute*2),  welchem  das  Ufer
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gehört.  (Th.  2.  Tit.  15.  Abschn.  2.)
zur  Nachtzeit,  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender
Stoffe  unberechtigt  fischt  oder  krebst,  wird  nach  §  296  des  Strafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe ¬
  bis  zu  600  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  6  Monaten  bestraft.
Blutegelfang  ist  keine  Fischerei=Kontravention.  Erk.  d.  Ob.  Trib.  v.  21.  März
(1855  Goltdamm.  Arch.  Bd.  3.  S.  718).
18)  Im  §  191.  Tit.  9.  Th.  I.  ist  ein  Verbot  der  Verjährung  nicht  enthalten.
k.  d.  Ob.  Trib.  II.  Sen.  v.  5.  Juli  1866.  —  Strieth.  Arch.  Bd.  64.  S.  189.
19)  Vergl.  die  Erk.  des  Ob.  Trib.  III.  Sen.  v.  20.  Septbr.  1854.  Entsch.
Bd.  28.  S.  312,  v.  10.  Okt.  1864,  Strieth.  Arch.  Bd.  55.  S.  244.  und  des
Sen.  v.  19.  April  1877.  Strieth.  Arch.  Bd.  99.  S.  151,  sowie  die  Anm.
§  263  dieses  Titels.
20)  Das  Bett  der  Gewässer  wird  von  demjenigen  Theile  des  Landes  gebildet,
welcher  nach  den  regelmäßigen  Verhältnissen  des  Wasserstandes  mit  Wasser  bedeckt
ist;  es  umfaßt  die  Bodenfläche,  worauf  das  Wasser  steht,  und  das  sich  an  die  Sohle
anschließende  Seitenland,  soweit  es  regelmäßig  unter  dem  Wasserspiegel  liegt.  Wo
der  Spiegel,  der  Wasserstand  aufhört,  da  beginnt  das  Ufer.
Verflachungen  und  Erhebungen  in  dem  Flußbette  erscheinen,  wenn  sie  ohne  Zusammenhang ¬
  mit  dem  Ufer  noch  mit  einem  gemeinen  Fischernachen  umfahren  werden
können  (§  242.  Tit.  9.  Th.  I.  A.  L.  R.),  als  Inseln,  wenn  sie  aber  in  Folge  von
Niederschlägen  und  Anspülen  fremder  Erdtheile  als  Ansätze  und  Verbreiterung  des
Ufers  sich  aus  dem  Wasserspiegel  erheben,  als  Degeneration  des  Bettes,  die  man
unter  den  Begriff  der  Alluvion,  des  Anwachsens  von  Erdzungen  und  Halbinseln  bringt
(§  225  a.  a.  O.).  (Erk.  des  O.  V.  G.  v.  15.  April  1884.  —  Entsch.  Bd.  11.
S.  236.
Die  Alluvion  begründet  für  den  Uferbesitzer  den  Eigenthumserwerb  erst  dann,
wenn  dieselbe  eine  solche  Höhe  erreicht  hat,  daß  sie  ein  Theil  des  anstoßenden  Ackers
oder  Landes  des  Uferbesitzers  wird.  Ob  hiernach  eine  Alluvion  für  vollendet  zu
erachten,  ist  Gegenstand  thatsächlicher  Feststellung,  jedoch  ist  die  Annahme  rechtlich
unrichtig,  die  Alluvion  sei  schon  dann  vollendet,  wenn  der  erhöhte  Theil  des  Flußbettes ¬
  noch  andauernd  und  nach  dem  natürlichen  Wasserlauf  mit  Wasser  bedeckt  ist
mag  auch  die  Wasserhöhe  gering  sein.  (Erk.  d.  Ob.  Trib.  II.  Sen.  v.  16.  Juni
1868.  Strieth.  Arch.  Bd.  71.  S.  239.)
            
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