14 Vom abgerissenen Lande. — Von der Alluvion. A. L. R. 1. 9. §§ 192.223—225.
§ 192. Werden also bei Gelegenheit des Fischfanges andere Sachen
gefunden und entdeckt, so gelten in Ansehung derselben die Vorschriften
des zweiten und dritten Abschnittes.
Vom abgerissenen Lande.
§ 223. Wird durch die Gewalt des Stromes ein Stück Landes weggerückt, ¬
und an ein fremdes Ufer angelegt, oder auf dasselbe geworfen,
so ist der vorige Besitzer ein solches Stück noch innerhalb Jahresfrist wegzunehmen ¬
berechtigt.
§ 224. Hat der vorige Besitzer ein Jahr, ohne sein Recht geltend
zu machen, verstreichen lassen, so ist der Eigenthümer des dadurch verbreiteten ¬
Ufers das angelegte Stück durch die Besitzergreifung sich zuzueignen ¬
wohl befugt.
Von der Alluvion
2*) durch das allmälige?’) Anspülen
§ 225. Verbreitungen des Ufers
fremder Erdtheile kommen demjenigen zu gute*2), welchem das Ufer
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gehört. (Th. 2. Tit. 15. Abschn. 2.)
zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodirender
Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird nach § 296 des Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe ¬
bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft.
Blutegelfang ist keine Fischerei=Kontravention. Erk. d. Ob. Trib. v. 21. März
(1855 Goltdamm. Arch. Bd. 3. S. 718).
18) Im § 191. Tit. 9. Th. I. ist ein Verbot der Verjährung nicht enthalten.
k. d. Ob. Trib. II. Sen. v. 5. Juli 1866. — Strieth. Arch. Bd. 64. S. 189.
19) Vergl. die Erk. des Ob. Trib. III. Sen. v. 20. Septbr. 1854. Entsch.
Bd. 28. S. 312, v. 10. Okt. 1864, Strieth. Arch. Bd. 55. S. 244. und des
Sen. v. 19. April 1877. Strieth. Arch. Bd. 99. S. 151, sowie die Anm.
§ 263 dieses Titels.
20) Das Bett der Gewässer wird von demjenigen Theile des Landes gebildet,
welcher nach den regelmäßigen Verhältnissen des Wasserstandes mit Wasser bedeckt
ist; es umfaßt die Bodenfläche, worauf das Wasser steht, und das sich an die Sohle
anschließende Seitenland, soweit es regelmäßig unter dem Wasserspiegel liegt. Wo
der Spiegel, der Wasserstand aufhört, da beginnt das Ufer.
Verflachungen und Erhebungen in dem Flußbette erscheinen, wenn sie ohne Zusammenhang ¬
mit dem Ufer noch mit einem gemeinen Fischernachen umfahren werden
können (§ 242. Tit. 9. Th. I. A. L. R.), als Inseln, wenn sie aber in Folge von
Niederschlägen und Anspülen fremder Erdtheile als Ansätze und Verbreiterung des
Ufers sich aus dem Wasserspiegel erheben, als Degeneration des Bettes, die man
unter den Begriff der Alluvion, des Anwachsens von Erdzungen und Halbinseln bringt
(§ 225 a. a. O.). (Erk. des O. V. G. v. 15. April 1884. — Entsch. Bd. 11.
S. 236.
Die Alluvion begründet für den Uferbesitzer den Eigenthumserwerb erst dann,
wenn dieselbe eine solche Höhe erreicht hat, daß sie ein Theil des anstoßenden Ackers
oder Landes des Uferbesitzers wird. Ob hiernach eine Alluvion für vollendet zu
erachten, ist Gegenstand thatsächlicher Feststellung, jedoch ist die Annahme rechtlich
unrichtig, die Alluvion sei schon dann vollendet, wenn der erhöhte Theil des Flußbettes ¬
noch andauernd und nach dem natürlichen Wasserlauf mit Wasser bedeckt ist
mag auch die Wasserhöhe gering sein. (Erk. d. Ob. Trib. II. Sen. v. 16. Juni
1868. Strieth. Arch. Bd. 71. S. 239.)