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formelle Gültigkeit des Aktes dagegen ist allerdings ein
unerläßliches Erforderniß.
Sie hängt ab, von der Gültigkeit des
Subhastationsverfahrens, dessen Abschluß jener Akt ist.
Die Gesetzgebung hat zur Regulirung dieses Verfahrens vor
und in dem Lizitations=Termin verschiedene Vorschriften ertheilt,
deren Tendenz dahin geht, nach Maßgabe der im Eingange dieses
Vortrags hervorgehobenen Rücksichten die Interessen der Subhastationsberechtigten ¬
möglichst zu sichern. Da jedoch nicht alle diese
Vorschriften von gleicher Wichtigkeit erscheinen und, was zur Kritik
des Verfahrens gerechten Stoff bietet, darum noch nicht geeignet ist,
zum Schaden des Publikums die Sicherheit des Erwerbs aus einer
öffentlichen Versteigerung in Frage zu stellen, so haben die Gesetzgebungen ¬
bisher gewisse dieser Vorschriften, welche sie für besonders
wichtig gehalten mit dem Präjudize, der Nichtigkeit des Aktes ausgestattet. ¬
Nur wegen Contravention gegen diese, nicht auch wegen
Contravention gegen die anderen minder wichtigen Vorschriften ist
also in dieser Beziehung eine Anfechtungsforderung denkbar.
Jene wesentlichen Formalitäten sind nun im §. 349, Th. I.,
Tit. 11 A. L. R. ausdrücklich aufgeführt, und die neue Gesetzgebung
hat demselben keine neue hinzugefügt.
Nach dem vorher erörterten Stande der Legislation möchte es
auch nicht rathsam sein, jetzt dergleichen neue mit Nichtigkeit auszustattende ¬
Formalien aufzustellen. Unbedingt wird eine nähere Durchsicht ¬
der einzelnen Punkte ergeben, daß sie völlig genügen, ja sogar
noch in Frage gestellt werden könnten.
Insbesondere möchte gar kein Anlaß sein, das Verfahren im
Lizitations=Termine oder die Regulirung der Kaufgelder-Bedingungen ¬
unter das Präjudiz einer Nichtigkeit zu bringen. Dies muß
und kann dem sorgfältigen Ermessen des leitenden Richters überlassen
bleiben. Dabei wird sich das Publikum viel besser befinden, als
wenn die Cautionsfähigkeit eines Bieters, oder die Zulässigkeit des
Widerspruchs gegen den Zuschlag Gegenstand nachträglicher Erörterung ¬
werden soll, mit der Chänce um dergleichen sekundärer
Interessen willen, einen so großen Uebelstand, wie die Vernichtung
einer Adjudikatoria ist, herbeizuführen. Die positiven Vorschriften
über die Cautionsleistung haben ihren Nutzen, der Richter muß sie