Volltext : Waldeck, Benedikt Franz Leo: ¬Die Nichtigkeitsbeschwerde als das alleinige Rechtsmittel höchster Instanz

179  Die -
  formelle  Gültigkeit  des  Aktes  dagegen  ist  allerdings  ein
unerläßliches  Erforderniß.
Sie  hängt  ab,  von  der  Gültigkeit  des
Subhastationsverfahrens,  dessen  Abschluß  jener  Akt  ist.
Die  Gesetzgebung  hat  zur  Regulirung  dieses  Verfahrens  vor
und  in  dem  Lizitations=Termin  verschiedene  Vorschriften  ertheilt,
deren  Tendenz  dahin  geht,  nach  Maßgabe  der  im  Eingange  dieses
Vortrags  hervorgehobenen  Rücksichten  die  Interessen  der  Subhastationsberechtigten ¬
  möglichst  zu  sichern.  Da  jedoch  nicht  alle  diese
Vorschriften  von  gleicher  Wichtigkeit  erscheinen  und,  was  zur  Kritik
des  Verfahrens  gerechten  Stoff  bietet,  darum  noch  nicht  geeignet  ist,
zum  Schaden  des  Publikums  die  Sicherheit  des  Erwerbs  aus  einer
öffentlichen  Versteigerung  in  Frage  zu  stellen,  so  haben  die  Gesetzgebungen ¬
  bisher  gewisse  dieser  Vorschriften,  welche  sie  für  besonders
wichtig  gehalten  mit  dem  Präjudize,  der  Nichtigkeit  des  Aktes  ausgestattet. ¬
  Nur  wegen  Contravention  gegen  diese,  nicht  auch  wegen
Contravention  gegen  die  anderen  minder  wichtigen  Vorschriften  ist
also  in  dieser  Beziehung  eine  Anfechtungsforderung  denkbar.
Jene  wesentlichen  Formalitäten  sind  nun  im  §.  349,  Th.  I.,
Tit.  11  A.  L.  R.  ausdrücklich  aufgeführt,  und  die  neue  Gesetzgebung
hat  demselben  keine  neue  hinzugefügt.
Nach  dem  vorher  erörterten  Stande  der  Legislation  möchte  es
auch  nicht  rathsam  sein,  jetzt  dergleichen  neue  mit  Nichtigkeit  auszustattende ¬
  Formalien  aufzustellen.  Unbedingt  wird  eine  nähere  Durchsicht ¬
  der  einzelnen  Punkte  ergeben,  daß  sie  völlig  genügen,  ja  sogar
noch  in  Frage  gestellt  werden  könnten.
Insbesondere  möchte  gar  kein  Anlaß  sein,  das  Verfahren  im
Lizitations=Termine  oder  die  Regulirung  der  Kaufgelder-Bedingungen ¬
  unter  das  Präjudiz  einer  Nichtigkeit  zu  bringen.  Dies  muß
und  kann  dem  sorgfältigen  Ermessen  des  leitenden  Richters  überlassen
bleiben.  Dabei  wird  sich  das  Publikum  viel  besser  befinden,  als
wenn  die  Cautionsfähigkeit  eines  Bieters,  oder  die  Zulässigkeit  des
Widerspruchs  gegen  den  Zuschlag  Gegenstand  nachträglicher  Erörterung ¬
  werden  soll,  mit  der  Chänce  um  dergleichen  sekundärer
Interessen  willen,  einen  so  großen  Uebelstand,  wie  die  Vernichtung
einer  Adjudikatoria  ist,  herbeizuführen.  Die  positiven  Vorschriften
über  die  Cautionsleistung  haben  ihren  Nutzen,  der  Richter  muß  sie
            
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