78 Buch I. Abschn. III. Tit. I. Mündliche Verhandlung. — §. 127.
Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die
Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse
des Gerichts.
Verlauf der Verhandlung und auf Klarheit und Vollständigkeit der Plaidoyers hinzuwirken ¬
vermag.
Das Prozeßleitungsamt ist zwischen dem Vorsitzenden und dem Kolleg getheilt;
die Befugnisse des letztern sind in den §§. 132—143 enthalten; außerdem hat das
Gericht die Entscheidung in den Fällen des §. 131.
2. Die Sorge für erschöpfende Erörterung der Sache, welche der Abs. 2 dem
Vorsitzenden zunächst auferlegt, hat nicht den Inhalt, daß der Vorsitzende auch auf
Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hätte. Nur für das amtsgerichtliche ¬
Verfahren, wo vielfach rechtsunkundige Personen verhandeln, ist diese
weitergehende Verpflichtung dem Richter auferlegt (§. 464).
Ihren Schwerpunkt hat die Sorge für erschöpfende Erörterung der Sache in
der Kontrole des Vortrags, welchen die Anwälte über das Ergebniß einer nicht vor
dem Prozeßgerichte stattgehabten Beweisaufnahme (§. 258 Abs. 2), sowie in den
höheren Instanzen über den Inhalt der vorinstanzlichen Verhandlungen (§§. 488,
529) zu erstatten haben.
3. Ob der Vorsitzende seine auf die Sachleitung bezüglichen Befugnisse einem
Mitgliede des Gerichts übertragen kann oder nicht, darüber enthält die CPO.
keine ausdrückliche Bestimmung.
In der ersten Lesung der RIK. beantragte der Abg. Becker zu §. 130 (Entwurf
§. 126) einen Zusatz dahin:
„Der Vorsitzende kann seine auf die Sachleitung bezüglichen Befugnisse
++
einem Mitgliede des Gerichts übertragen"
und zwar mit Rücksicht darauf, daß bei vielbeschäftigten Gerichten ohne Wechsel in
der Sachleitung eine ordentliche Vorbereitung der Sache nicht durchzuführen sei.
Von den anwesenden Vertretern des Bundesraths bezeugte v. Amsberg seine
Sympathie mit dem Gedanken des Antrags, meinte jedoch, daß die Regelung dieser
Frage, da sie die internen Verhältnisse des Gerichts berühre, nicht in das Gesetz,
sondern in die Geschäftsinstruktion gehöre; Heß äußerte, daß ihm auch ohne ausdrückliche ¬
Vorschrift des Gesetzes der Vorsitzende die Sachleitung einem Beisitzer
übertragen zu können scheine. Nach diesen Erklärungen ward der Antrag zurückgezogen, ¬
jedoch bei Berathung des §. 361 von Bähr mit dem Bemerken wieder
aufgenommen, daß er die Anschauung, einer Uebertragung der Präsidialbefugnisse
stehe der Entwurf nicht entgegen, für unrichtig halte, weil dann auch möglich sein
würde, die im §. 127 aufgezählten Befugnisse auf einen Beisitzer zu delegiren, was
doch gewiß den Intentionen des Entwurfs entgegenlaufe. Nachdem sich v. Amsberg ¬
aus den früheren Gründen, ein Abg. auch deshalb dagegen erklärt, weil eine
solche allgemeine Delegation nicht mit der Stellung des Vorsitzenden zu vereinbaren
sei, lehnte die RIK. den Antrag Bähr ab.
Bei den Berathungen über das GVG. kam derselbe Gedanke wieder zur
Geltung, indem unter die Bestimmungen des Tit. V. (Entwurf Tit. IV.) über die
Organisation der Landgerichte folgende Bestimmung:
§. 47 k.
„Durch die Geschäftsordnung des Gerichts kann angeordnet werden,
daß die Leitung der Verhandlung für einzelne Sachen den Gerichtsmitgliedern ¬
übertragen werde.
beschlossen und zwischen die jetzigen §§. 68 und 69 GVG. eingeschaltet wurde.
Nachdem der Bundesrath jedoch der RIK. gegenüber die Streichung dieser Bestimmung ¬
beansprucht hatte, beschloß nach eingehender Debatte die RIK. die
Streichung. In dieser Debatte ward abermals von dem den Bundesrathsbeschluß
rechtfertigenden Regierungs=Kommissar Schmidt hervorgehoben, die CPO. biete
ohnehin die nothwendige Handhabe dazu, daß der Präsident, wenn er erschöpft sei
oder sonst Grund habe, die Leitung der Verhandlung auf einen Andern zu übertragen, ¬
dies thun dürfe. Von anderer Seite (Abg. Völk) ward bezweifelt, ob der
Vorsitzende ohne eine ausdrückliche Bestimmung die Leitung der Sache einem Mit¬