thumbs : Bülow, Louis von: ¬Die Civilprozeß-Ordnung und ihre Nebengesetze

78  Buch  I.  Abschn.  III.  Tit.  I.  Mündliche  Verhandlung.  —  §.  127.
Er  schließt  die  Verhandlung,  wenn  nach  Ansicht  des  Gerichts  die
Sache  vollständig  erörtert  ist,  und  verkündet  die  Urtheile  und  Beschlüsse
des  Gerichts.
Verlauf  der  Verhandlung  und  auf  Klarheit  und  Vollständigkeit  der  Plaidoyers  hinzuwirken ¬
  vermag.
Das  Prozeßleitungsamt  ist  zwischen  dem  Vorsitzenden  und  dem  Kolleg  getheilt;
die  Befugnisse  des  letztern  sind  in  den  §§.  132—143  enthalten;  außerdem  hat  das
Gericht  die  Entscheidung  in  den  Fällen  des  §.  131.
2.  Die  Sorge  für  erschöpfende  Erörterung  der  Sache,  welche  der  Abs.  2  dem
Vorsitzenden  zunächst  auferlegt,  hat  nicht  den  Inhalt,  daß  der  Vorsitzende  auch  auf
Stellung  sachdienlicher  Anträge  hinzuwirken  hätte.  Nur  für  das  amtsgerichtliche ¬
  Verfahren,  wo  vielfach  rechtsunkundige  Personen  verhandeln,  ist  diese
weitergehende  Verpflichtung  dem  Richter  auferlegt  (§.  464).
Ihren  Schwerpunkt  hat  die  Sorge  für  erschöpfende  Erörterung  der  Sache  in
der  Kontrole  des  Vortrags,  welchen  die  Anwälte  über  das  Ergebniß  einer  nicht  vor
dem  Prozeßgerichte  stattgehabten  Beweisaufnahme  (§.  258  Abs.  2),  sowie  in  den
höheren  Instanzen  über  den  Inhalt  der  vorinstanzlichen  Verhandlungen  (§§.  488,
529)  zu  erstatten  haben.
3.  Ob  der  Vorsitzende  seine  auf  die  Sachleitung  bezüglichen  Befugnisse  einem
Mitgliede  des  Gerichts  übertragen  kann  oder  nicht,  darüber  enthält  die  CPO.
keine  ausdrückliche  Bestimmung.
In  der  ersten  Lesung  der  RIK.  beantragte  der  Abg.  Becker  zu  §.  130  (Entwurf
§.  126)  einen  Zusatz  dahin:
„Der  Vorsitzende  kann  seine  auf  die  Sachleitung  bezüglichen  Befugnisse
++
einem  Mitgliede  des  Gerichts  übertragen"
und  zwar  mit  Rücksicht  darauf,  daß  bei  vielbeschäftigten  Gerichten  ohne  Wechsel  in
der  Sachleitung  eine  ordentliche  Vorbereitung  der  Sache  nicht  durchzuführen  sei.
Von  den  anwesenden  Vertretern  des  Bundesraths  bezeugte  v.  Amsberg  seine
Sympathie  mit  dem  Gedanken  des  Antrags,  meinte  jedoch,  daß  die  Regelung  dieser
Frage,  da  sie  die  internen  Verhältnisse  des  Gerichts  berühre,  nicht  in  das  Gesetz,
sondern  in  die  Geschäftsinstruktion  gehöre;  Heß  äußerte,  daß  ihm  auch  ohne  ausdrückliche ¬
  Vorschrift  des  Gesetzes  der  Vorsitzende  die  Sachleitung  einem  Beisitzer
übertragen  zu  können  scheine.  Nach  diesen  Erklärungen  ward  der  Antrag  zurückgezogen, ¬
  jedoch  bei  Berathung  des  §.  361  von  Bähr  mit  dem  Bemerken  wieder
aufgenommen,  daß  er  die  Anschauung,  einer  Uebertragung  der  Präsidialbefugnisse
stehe  der  Entwurf  nicht  entgegen,  für  unrichtig  halte,  weil  dann  auch  möglich  sein
würde,  die  im  §.  127  aufgezählten  Befugnisse  auf  einen  Beisitzer  zu  delegiren,  was
doch  gewiß  den  Intentionen  des  Entwurfs  entgegenlaufe.  Nachdem  sich  v.  Amsberg ¬
  aus  den  früheren  Gründen,  ein  Abg.  auch  deshalb  dagegen  erklärt,  weil  eine
solche  allgemeine  Delegation  nicht  mit  der  Stellung  des  Vorsitzenden  zu  vereinbaren
sei,  lehnte  die  RIK.  den  Antrag  Bähr  ab.
Bei  den  Berathungen  über  das  GVG.  kam  derselbe  Gedanke  wieder  zur
Geltung,  indem  unter  die  Bestimmungen  des  Tit.  V.  (Entwurf  Tit.  IV.)  über  die
Organisation  der  Landgerichte  folgende  Bestimmung:
§.  47  k.
„Durch  die  Geschäftsordnung  des  Gerichts  kann  angeordnet  werden,
daß  die  Leitung  der  Verhandlung  für  einzelne  Sachen  den  Gerichtsmitgliedern ¬
  übertragen  werde.
beschlossen  und  zwischen  die  jetzigen  §§.  68  und  69  GVG.  eingeschaltet  wurde.
Nachdem  der  Bundesrath  jedoch  der  RIK.  gegenüber  die  Streichung  dieser  Bestimmung ¬
  beansprucht  hatte,  beschloß  nach  eingehender  Debatte  die  RIK.  die
Streichung.  In  dieser  Debatte  ward  abermals  von  dem  den  Bundesrathsbeschluß
rechtfertigenden  Regierungs=Kommissar  Schmidt  hervorgehoben,  die  CPO.  biete
ohnehin  die  nothwendige  Handhabe  dazu,  daß  der  Präsident,  wenn  er  erschöpft  sei
oder  sonst  Grund  habe,  die  Leitung  der  Verhandlung  auf  einen  Andern  zu  übertragen, ¬
  dies  thun  dürfe.  Von  anderer  Seite  (Abg.  Völk)  ward  bezweifelt,  ob  der
Vorsitzende  ohne  eine  ausdrückliche  Bestimmung  die  Leitung  der  Sache  einem  Mit¬
            
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