Volltext : Einführung in das Grundbuchrecht (2)

Art.  172.

Mandats=Prozeß.
132
der  Klage  und  deren  Beilagen  nur  einem  derselben  zugestellt
wird,  und  die  übrigen  Theilnehmer  entweder  durch  eine  Abschrift =
  des  Mandats  (ohne  Anlagen)  oder  durch  eine  Kurrende
davon  benachrichtigt  werden.  Vergl.  die  Bemerkungen  zu  §.
37  der  V.
V.  v.  5.  Mai  1838,  §.  3a.
f)  Ist  der  Aufenthaltsort  des  Verklagten  unbekannt, ¬
  so  ist  der  Mandats=Prozeß  überhaupt  nicht
zulässig.  Dies  ist  zwar  in  der  Verordnung  nicht  ausdrücklich
ausgesprochen,  allein  es  folgt  aus  der  eigenthümlichen  Natur
dieser  Prozeßform  von  selbst;  denn  eine  Ediktal=Citation,  wie
sie  nach  §.  14.  Th.  I.  Tit.  7  der  Allg.  G.  O.  im  gewöhnlichen ¬
  Prozesse  stattfindet,  kann  im  Mandats=Verfahren  nicht
erlassen  werden,  weil  der  Käger  bei  der  Ediktal=Citation  nachweisen =
  muß,  daß  er  sich  um  die  Ausforschung  des  Aufenthalts
des  Verklagten  vergeblich  bemüht  habe,  und  falls  der  letztere  in
dem  anberaumten  Termin  nicht  erscheint,  zur  Ergänzung  des
Beweises  noch  den  Diligenz=Eid  abzuleisten  hat,  beide  Erfordernisse =
  aber  mit  dem  Wesen  des  Mandats=Prozesses  unvereinbar =
  sind,  indem  dieser  voraussetzt,  daß  alle  Thatsachen,  welche
zur  Begründung  der  Klage  gehören,  gleich  bei  Anbringung  derselben =
  durch  die  im  §.  1  der  V.  erwähnten  Urkunden  vollständig
dargethan  und  erwiesen  sein  müssen.  Wo  dies,  wie  bei  der
Ediktal=Citation  nicht  möglich  ist,  da  kann  auch  der  MandatsProzeß =
  nicht  zulässig  sein.
Eben  so  wenig  kann  die  in  der  V.  v.  5.  Mai  1838  §.  3
für  Erkenntnisse  gegebene  Vorschrift,  wonach,  wenn  der  Aufenthalt ¬
  der  Partei  unbekannt  ist,  die  Publikation  des  Erkenntnisses ¬
  durch  einen  öffentlichen  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  erfolgen, ¬
  und  wenn  dasselbe  vierzehn  Tage  lang  dort  ausgehangen
hat,  die  Jnsinuation  für  bewirkt  angenommen  werden  soll,  auf
Mandate  angewendet  werden,  weil  jene  Bestimmung  einen  beendigten =
  Prozeß  voraussetzt,  bei  welchem  der  Aufenthalt  des  Verklagten =
  ursprünglich  bekannt  war,  und  erst  nachher  im  Laufe  des
Prozesses  unbekannt  geworden  ist.  In  Fällen  der  Art  erscheint
es  ganz  gerechtfertigt,  die  Insinuation  durch  einen  öffentlichen
Aushang  bewirken  zu  lassen,  weil  es  Sache  der  Partei  war,
von  der  Veränderung  ihres  Aufenthals  dem  Gerichte  Nachricht
            
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