Art. 172.
Mandats=Prozeß.
132
der Klage und deren Beilagen nur einem derselben zugestellt
wird, und die übrigen Theilnehmer entweder durch eine Abschrift =
des Mandats (ohne Anlagen) oder durch eine Kurrende
davon benachrichtigt werden. Vergl. die Bemerkungen zu §.
37 der V.
V. v. 5. Mai 1838, §. 3a.
f) Ist der Aufenthaltsort des Verklagten unbekannt, ¬
so ist der Mandats=Prozeß überhaupt nicht
zulässig. Dies ist zwar in der Verordnung nicht ausdrücklich
ausgesprochen, allein es folgt aus der eigenthümlichen Natur
dieser Prozeßform von selbst; denn eine Ediktal=Citation, wie
sie nach §. 14. Th. I. Tit. 7 der Allg. G. O. im gewöhnlichen ¬
Prozesse stattfindet, kann im Mandats=Verfahren nicht
erlassen werden, weil der Käger bei der Ediktal=Citation nachweisen =
muß, daß er sich um die Ausforschung des Aufenthalts
des Verklagten vergeblich bemüht habe, und falls der letztere in
dem anberaumten Termin nicht erscheint, zur Ergänzung des
Beweises noch den Diligenz=Eid abzuleisten hat, beide Erfordernisse =
aber mit dem Wesen des Mandats=Prozesses unvereinbar =
sind, indem dieser voraussetzt, daß alle Thatsachen, welche
zur Begründung der Klage gehören, gleich bei Anbringung derselben =
durch die im §. 1 der V. erwähnten Urkunden vollständig
dargethan und erwiesen sein müssen. Wo dies, wie bei der
Ediktal=Citation nicht möglich ist, da kann auch der MandatsProzeß =
nicht zulässig sein.
Eben so wenig kann die in der V. v. 5. Mai 1838 §. 3
für Erkenntnisse gegebene Vorschrift, wonach, wenn der Aufenthalt ¬
der Partei unbekannt ist, die Publikation des Erkenntnisses ¬
durch einen öffentlichen Aushang an der Gerichtsstelle erfolgen, ¬
und wenn dasselbe vierzehn Tage lang dort ausgehangen
hat, die Jnsinuation für bewirkt angenommen werden soll, auf
Mandate angewendet werden, weil jene Bestimmung einen beendigten =
Prozeß voraussetzt, bei welchem der Aufenthalt des Verklagten =
ursprünglich bekannt war, und erst nachher im Laufe des
Prozesses unbekannt geworden ist. In Fällen der Art erscheint
es ganz gerechtfertigt, die Insinuation durch einen öffentlichen
Aushang bewirken zu lassen, weil es Sache der Partei war,
von der Veränderung ihres Aufenthals dem Gerichte Nachricht