Metadaten : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 3)

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L.  14.  §.  9.  „Si  venditor  nominatim  exceperit  de  aliquo
morbo,  et  de  cetero  sanum  esse  dixerit  aut  promiserit,  standum ¬
  est  co,  quod  convenit;  remittentibus  enuu  actiones  suas
non  est  regressus  dandus,  nisi  sciens  venditor  merbum  consulto ¬
  relicuit;  sunc  enim  dandam  esse  de  dolo  malo  repsicitionem. ¬

3)  Die  allgemeinste  Ansicht,  von  welcher  die  römischen  Jnrislen ¬
  bei  Behandlung  der  actio  redhibitoria  ausgingen,  ist  die
uämnliche,  auf  welcher  die  actio  emti  beraht,  insoferne  der
Verkäufer  durch  diese  für  mangelnde  Qualitäten  soll  in  Anspruch ¬
  genommen  werden,  nämlich  die:
Der  Käufer  ist  berechtiget  zu  erwarten,  dass
das  Object  des  Kaufes  so  beschaffen  sei,  wie  es
beschaffen  sein  muss,  um  die  Dienste  zu  leisten,
die  von  demselben  entweder  im  Allgemeinen  oder
Besonderen  dann  geleistet  werden,  wenn  es  diejenigen -
  Eigenschaften  hat,  welche  der  Verkäufer
daran  rühmte.  Leistet  die  Sache  dies  nicht,  so  ist
dem  Käufer  nicht  zuzumuthen,  dass  er  sie  behalte,
sondern  er  ist  berechtiget,  auf  Redhibition  zu
dringen.  (M.  s.  den  Satz  unter  Num.  2b.)
l.  1.  §.  8.  „Proinde  si  quid  tale  fuerit  vitii  sive  mor
bi.  quod  usum  ministeriumque  hominis  impediat,
id  dabit  redhibitioni  locum,  dummado  memmerimus,
non  utique  quodlibet  quam  levissimum  effiecre,  ut  morbosum
vitiosumve  quid  habeatur.  Proinde  levis  sebricnla,  aut  vetus
quartana,  quae  tamen  jam  sperni  potest,  vel  vulnusculum  modicum -
  nullum  habet  in  se  délietum,  quamvis  pronunciatum
non  sit;  confemni  enim  haec  potuerunt.
Der  Verkäufer  (§.  2.  1.  cit.)  darf  sich  nicht  mit  dem  Irrthume ¬
  schützen;  denn  er  hätte  nicht  versichern  sollen,  was
nicht  wahr  ist,  und  um  dasjenige  sich  bekümmern  und  dem
Käufer  sagen,  was  diesem  zu  wissen  nötkig  war.
Diese  der  actioni  redhibitoriae  zu  Grunue  gelegte  Ansicht,
verstattet  die  Anwendung  auf  jede  Art  von  Sachen  und  wird
s0  anzuwenden  bein,  dass  wie  bei  ausdrücklich  gerühmiten
Qualitäten  deren  Vorhanden-  oder  Abbandensein  nur  nach
einem  mittleren  Maasstabe  beurtheilt  wird,  man  eben  so  auch
die  Frage,  ob  die  Sache  denjenigen  Gebranch  verstatte,  zu
welchem  ihrer  Art  Sachen  verwendet  zu  werden  pflegen,  nur
nach  einem  billigen  Ermessen  beantwortet,  das  jedoch  in  Fäleinen ¬
  erwähnt,  keinen  Anstand  nehmen
len  wie  l.  49.
konute,  für  den  Verkäufer  zu  entscheiden.
*)  Wie  richtig  sie  sei,  geht  auch  daraus  hervor,  dass  bei  Sclaven,  ausser
den  körperlichen  Gebrechen,  die  Verkäufer  nur  für  solche  vitia  animi  haften,
welche  deren  Brauchbarkeit  im  Ganzen  und  Hauptsächlichen  aufbeben,  nicht
für  andere,  wie  z.  B.  Lügenhaftigkeit,  Gefränzigkeit  u.  s.  v.
„Etiam  in  sundo  vendito  redbibitionem  procedere,  nequaquam  in**) ¬

certum  est,  veluti  si  pestilens  fundus  distractus  sit;  nam  redhibendus  erit.
            
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