Inhaltsverzeichnis : Bessel, August: ¬Das Ordreverfahren des rheinischen (französischen) Rechts

161
Theil  II,  Art.  753.  VI.  Art.  754.  I.
Die  Zustellung  kann  durch  jeden  Gerichtsvollzieher  erfolgen,  der  überhaupt ¬
  an  dem  betreffenden  Orte  zu  instrumentiren  berechtigt  ist  und  die
Kommittirung  eines  Gerichtvollziehers  durch  den  Richter-Kommissar  würde
nicht  nur  unnöthig,  sondern  auch  unverbindlich  sein.  —  Es  ist  endlich  nicht
nöthig,  daß  der  Sommationsakt  zugleich  eine  abschriftliche  Zustellung  der
Ordonnanz  des  Richter=Kommissars  enthalte  (Brüssel  6.  März  1811  Slrey
XV.  2.  186  —  Berriat  tôme  II.  pag.  613  —  Gilbert  ad  art.  753  N°.  12
—  Chauveau  pr.  Qu.  2553  quater).  Mit  Recht  bemerkt  Chauvoau,  daß
die  Nicht=Zustellung  der  Ordonnanz  auch  gar  keine  Gefahr  darbieten  könne,
da  die  Anwälte  der  producirenden  Gläubiger  ohnehin  die  Ordre=Akten  einsehen ¬
  und  sich  von  der  Existenz  der  Ordonnanz  überzeugen  werden.  Da
jedoch  die  abschriftliche  Mittheilung  der  Ordonnanz  jeden  Falls  der  Sache
angemessen  ist,  so  werden  die  Kosten  derselben  in  der  Tare  zuzulassen  sein
und  die  Beglaubigung  der  Abschrift  wird  dem  betreibenden  Anwalt  obliegen,
dem  auch  die  Kosten  der  Abschrift  unter  den  frals  de  poursulte  zugebilligt ¬
  werden.
Ein  Urtheil  des  III.  Senats  vom  2.  Januar  1834  (ck.  Arch.  20.  1.
17)  erkannte,  daß  die  Sommation  an  eine  Ehefrau  nicht  gültig  erfolgen
könne,  ohne  zugleich  mit  gegen  den  Ehemann  gerichtet  zu  werden.  Wir
halten  diese  Entscheidung  deßwegen  für  sehr  bedenklich,  weil  der  Betreibende
nur  in  dem  gewählten  Domicil,  welches  für  den  Mann  nicht  nothwendig
gilt,  zu  laden  braucht;  dagegen  ist  die  Autorisation  des  Ehemanns  gewiß
zur  Produktion  erforderlich.
Art.  754.  Dans  le  mois  de  cette  sommation,  chaque
créancier  sera  tenu  de  produire  ses  titres  avec  acte  de  produit, ¬
  signé  de  son  avoué,  et  contenant  demande  en  collocation.
Le  commissaire  fera  mention  de  la  remise  sur  son  procès-verbal.
Tarif  Art.  133.
1)  Akt  über  die  Produktion  der  Titel,  enthaltend  den  Antrag  auf
Kollokation  und  die  Bestellung  eines  Anwalts,  mit  Einschluß  der  Vakation ¬
  um  zu  produciren.
18  frs.  15  frs.
20  frs.
2)  Er  wird  nicht  zugestellt.
I.  Zur  Produktion  sind  nicht  nur  diejenigen  Gläubiger  berechtigt,
welche  eine  Sommation  erhalten  haben,  sondern  alle  diejenigen  Personen,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer