Die allgemeinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken ¬
unter besonderer Berücklichtigung der Vorschriften ¬
der Grundbuchordnung und der Sächlischen
Hus führungsvorschriften.
I. Grundstück und Grundbuch.
Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch unterschied in § 59 zwischen
beweglichen und unbeweglichen Sachen, indem es dabei als unbewegliche ¬
Sachen die Grundstücke bezeichnete und ihnen die sog.
Folienrechte sowie die Schiffmühlen gleichstellte, während andere
Sachen unter den beweglichen begriffen wurden. Das Bürgerliche
Gesetzbuch für das Deutsche Reich stellt den beweglichen Sachen die
Grundstücke gegenüber. Eine Begriffsbestimmung giebt es weder
für die bewegliche Sache noch für das Grundstück. Im Gegensatze
zu den beweglichen Sachen, von denen eine jede von der andern
äußerlich getrennt ist und die sonach je eine natürliche Einheit
bilden, sind die Grundstücke in Natur nicht voneinander geschieden,
sondern bilden zusammenhängende unlösliche Theile einer und derselben ¬
Einheit, des Erdkörpers, und erlangen rechtliche Selbständigkeit ¬
erst durch die von den Menschen auf der Erdoberfläche bewirkten
Abgrenzungen. Danach ist das Grundstück ein mathematisch begrenzter ¬
Erdausschnitt, dessen Begrenzung durch Flächen bewirkt
wird, deren eine ein abgegrenzter Theil der Erdoberfläche bildet,
während die anderen von den auf der Erdoberfläche befindlichen
Grenzlinien nach dem Mittelpunkte der Erde als dem gemeinschaftlichen ¬
Treffpunkte verlaufen. In die äußere Erscheinung tritt ein
solcher Ausschnitt durch die Begrenzung seiner äußern Fläche, so
daß sich ein Grundstück nach der natürlichen Anschauungsweise als
ein räumlich abgegrenzter Theil der Erdoberfläche darstellt (vergl.
Mot. III S. 48, 54). Nach der Auffassung des Verkehrs besteht ein
Grundstück unter Umständen aus einer ganzen Anzahl solcher Flächen,
die räumlich voneinander getrennt sind, aber wirthschaftlich zusammengehören. ¬
Dieser Auffassung, die insbesondere bei landwirthschaftlichen ¬
Grundstücken Platz greift, gestattet das Bürgerliche GesetzKretzschmar, ¬
Grundbuchrecht.