Volltext : Einführung in das Grundbuchrecht (1)

Die  allgemeinen  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken ¬
  unter  besonderer  Berücklichtigung  der  Vorschriften ¬
  der  Grundbuchordnung  und  der  Sächlischen
Hus  führungsvorschriften.
I.  Grundstück  und  Grundbuch.
Das  Sächsische  Bürgerliche  Gesetzbuch  unterschied  in  §  59  zwischen
beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen,  indem  es  dabei  als  unbewegliche ¬
  Sachen  die  Grundstücke  bezeichnete  und  ihnen  die  sog.
Folienrechte  sowie  die  Schiffmühlen  gleichstellte,  während  andere
Sachen  unter  den  beweglichen  begriffen  wurden.  Das  Bürgerliche
Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  stellt  den  beweglichen  Sachen  die
Grundstücke  gegenüber.  Eine  Begriffsbestimmung  giebt  es  weder
für  die  bewegliche  Sache  noch  für  das  Grundstück.  Im  Gegensatze
zu  den  beweglichen  Sachen,  von  denen  eine  jede  von  der  andern
äußerlich  getrennt  ist  und  die  sonach  je  eine  natürliche  Einheit
bilden,  sind  die  Grundstücke  in  Natur  nicht  voneinander  geschieden,
sondern  bilden  zusammenhängende  unlösliche  Theile  einer  und  derselben ¬
  Einheit,  des  Erdkörpers,  und  erlangen  rechtliche  Selbständigkeit ¬
  erst  durch  die  von  den  Menschen  auf  der  Erdoberfläche  bewirkten
Abgrenzungen.  Danach  ist  das  Grundstück  ein  mathematisch  begrenzter ¬
  Erdausschnitt,  dessen  Begrenzung  durch  Flächen  bewirkt
wird,  deren  eine  ein  abgegrenzter  Theil  der  Erdoberfläche  bildet,
während  die  anderen  von  den  auf  der  Erdoberfläche  befindlichen
Grenzlinien  nach  dem  Mittelpunkte  der  Erde  als  dem  gemeinschaftlichen ¬
  Treffpunkte  verlaufen.  In  die  äußere  Erscheinung  tritt  ein
solcher  Ausschnitt  durch  die  Begrenzung  seiner  äußern  Fläche,  so
daß  sich  ein  Grundstück  nach  der  natürlichen  Anschauungsweise  als
ein  räumlich  abgegrenzter  Theil  der  Erdoberfläche  darstellt  (vergl.
Mot.  III  S.  48,  54).  Nach  der  Auffassung  des  Verkehrs  besteht  ein
Grundstück  unter  Umständen  aus  einer  ganzen  Anzahl  solcher  Flächen,
die  räumlich  voneinander  getrennt  sind,  aber  wirthschaftlich  zusammengehören. ¬
  Dieser  Auffassung,  die  insbesondere  bei  landwirthschaftlichen ¬
  Grundstücken  Platz  greift,  gestattet  das  Bürgerliche  GesetzKretzschmar, ¬
  Grundbuchrecht.
            
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