Volltext : Kress, Hugo: Besitz und Recht

Sachregister
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erhaltung  der  Besitzerrechtsstellung  des
gung  des  Rechtsbesitzes  und  Eigenbesitzes ¬
  bezw.  der  damit  verbundenen
Nießbrauchers  an  der  in  den  Verkehrsbesitz -
  des  V.  übergegangenen  Nießrechtlichen ¬
  Wirkungen  (Ersitzung,  Bebrauchsache -
  218  ff.
sitzschutz  u.  s.  w.)  durch  WillensändeVerwendungen. -
  Die  Ansprüche  des  Verrung ¬
  251  ff.,  259.
kehrsbesitzers  und  des  juristischen  (mitWillensmängel. ¬
  Beim  römischen  Erwerbe
telbaren)  Besitzers  wegen  V.  nach  dem
des  Verkehrsbesitzes  35.  Bei  der  römiBGB. ¬
  173,  178.  Im  Falle  der  gesetzschen ¬
  natürlichen  Stellvertretung  im
lichen  Besitzstellvertretung  der  geBesitzerwerbe ¬
  (Besitzdienerwille)  55,
Unanwendbarkeit  der  Vorschriften  des
schäftsunfähigen  Personen  u.s.w.  182  f.
Im  Falle  des  juristischen  Besitzes  des
BGB.  über  die  W.  auf  „natürliche  HandErben, ¬
  der  Nachlaßpflegschaft,  Testalungen ¬
  (Besitzerweib,  Zeugung,  Spementsvollstreckung ¬
  u.s.  w.  190,  191,
zifikation,  Fund  u.  s.  w.):  die  Bedeutung -
  von  W.  ist  hier  nach  der  Ver221. -
  Im  Falle  der  Konkursverwaltung
221.
kehrsauffassung  zu  bemessen  136  ff.
Einfluß  von  W.  bei  der  Aufgabe  des
Verzicht.  V.  auf  den  Verkehrsbesitz  siehe
Auf  den  mittel.
Verkehrsbesitzes  164.  W.  bei  der  heuunter -
  „Aufgabe
baren  Besitz  214.
tigen  natürlichen  Stellvertretung  im
Besitze  (Besitzdienerwille)  167.
Vollmacht.  Bei  der  juristischen  StellverBei ¬

der  juristischen  Stellvertretung  im  Betretung ¬
  im  Besitzerwerbe  229  ff.  S.
sitzerwerbe  233  ff.  W.  beim  Erwerbe
auch  unter  „Stellvertretung“
und
Natürliche
des  Eigen-  und  Rechtsbesitzes  247  ff.
Vormund.  S.  „tutor“.
Die  (natürliche)  Einwirkung  von  W.
juristische  Vertretung  der  nicht  voll
auf  die  römische  Grundstückstradition
geschäftsfähigen  Personen  durch  den
V.  nach  BGB.  180  ff.,  218  ff.
und  die  heutige  konsensuale  ÜberWegfall ¬
  des  Erben.  Besitzverhältnisse  im
tragung  des  offenen  Verkehrsbesitzes
309  ff.,  310.  316  ff.,  318.
Falle  des  W.  d.  E.  durch  Ausschlagung,
Erbunwürdigkeit,  Anfechtung  187,  191.
Wohnungsrecht.  Das  W.  als  ein  den  mittelWerkvertrag. ¬
  Der  W.  als  ein  den  mittelbaren ¬
  Besitz  begründendes  Rechtsverhältnis ¬
  198,  202.
baren  Besitz  begründendes  Rechtsverhältnis ¬
  198.
Zahlung.  Z.  an  einen  jussus,  Delegatar  im
römischen  Recht  44  ff.  Z.  an  einen
Widerruf.  Der  Übertragung  des  offenen
Verkehrsbesitzes  und  des  Gewahrsamszum ¬
  Inkasso  nicht  mehr  ermächtigten
besitzes  im  römischen  und  heutigen
Besitzdiener  im  römischen  Recht  59.
Recht  309  ff.,  315,  316  ff.,  318,  320.
Öffentlicher  Glaube  bei  der  Z.  einer
Im  Falle  der  Übertragung  des  EigenSchadensersatzforderung -
  an  den  Vertums ¬
  und  der  Bestellung  der  dingkehrsbesitzer ¬
  oder  juristischen  (mittellichen ¬
  Rechte  an  beweglichen  Sachen
baren)  Besitzer  171  f.,  176  f.
Zinsmann.  Besitzverhältnis  des  Z.  7.
326  ff.,  328.
Wille.  S.  „Besitzwille  und  „BesitzdienerZubchör. ¬
  Verkehrsbegriff  des  Z.  und  dessen
wille“.  Verhältnis  des  natürlichen  Wilrechtliche ¬
  Verwendung  im  BGB.  290  f.
lens  (Besitzwillens)  zu  dem  rechtsgeDie ¬
  Okkupation  und  Tradition  von
schäftlichen  Willen  (römisches  Recht)
Grundstücken  und  beweglichen  Sachen
35  ff.,  im  heutigen  Recht  136  ff.  S.
umfaßt  regelmäßig  auch  das  Z.  dieser
auch  unter  „Natürlicher  Wille“  und
Sachen,  Einzelausführung  hierüber  292  f.
„Rechtsgeschäft.
Mitwirkung  des  WilHauptsache ¬
  und  Z.  können  auch  in
den  Verkehrsbesitz  verschiedener  Perlens ¬
  zum  Besitzverluste  —  durch  Aufhebung ¬
  des  Gewahrsams  an  bewegsonen ¬
  übergehen,  die  Bestandteile  einer
lichen  Sachen,  Bewirkung;  daß  sich
und  derselben  Sache  dagegen  nur  ausim ¬
  Verkehre  die  Überzeugung  von  der
nahmsweise  293  f.  Gelangt  die  ZuBesitzlosigkeit ¬
  der  früher  im  offenen
behörsache  in  den  Besitz  einer  anderen
Besitze  gestandenen  beweglichen  oder
Person  als  des  Besitzers  der  Hauptunbeweglichen -
  Sachen  bildet  158  ff.
sache,  so  erlischt  die  Zubehöreigenschaft
Aufgabe  des  offenen  Besitzes  an  be294. ¬
  Behandlung  der  Begriffe  der
weglichen  Sachen  und  Grundstücken
Bestandteile  und  des  Z.  und  der  Bedurch ¬
  Willensentschluß  im  römischen
sitzverhältnisse  an  ihnen  im  römischen
Recht  294  f.  Der  Verkehrsbesitz  am
Rechte  und  BGB.  (Geschäftsfähigkeit.
Z.  als  sachenrechtlicher  Hilfsbegriff
Willensmängel,  Setzung  von  Bedin(bei ¬
  der  Übertragung  des  Eigentums.
gungen  und  Befristungen  hierbei)  160  ff.
Bestellung  eines  Nießbrauchs  an  ZuW. ¬
  und  Äußerung  beim  Eigenbesitze
und  Rechtsbesitze  241  ff.;  rechtsgebehörsachen ¬
  fauch  zu  Gunsten  gutschäftliche -
  (künstliche)  Natur  dieses
gläubiger  Erwerber],  Einwirkung  der
Willens  245  ff.  Erwerb  und  Beendi§§ -
  926,  1031  BGB.)  300  f.
            
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