Sachregister
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erhaltung der Besitzerrechtsstellung des
gung des Rechtsbesitzes und Eigenbesitzes ¬
bezw. der damit verbundenen
Nießbrauchers an der in den Verkehrsbesitz -
des V. übergegangenen Nießrechtlichen ¬
Wirkungen (Ersitzung, Bebrauchsache -
218 ff.
sitzschutz u. s. w.) durch WillensändeVerwendungen. -
Die Ansprüche des Verrung ¬
251 ff., 259.
kehrsbesitzers und des juristischen (mitWillensmängel. ¬
Beim römischen Erwerbe
telbaren) Besitzers wegen V. nach dem
des Verkehrsbesitzes 35. Bei der römiBGB. ¬
173, 178. Im Falle der gesetzschen ¬
natürlichen Stellvertretung im
lichen Besitzstellvertretung der geBesitzerwerbe ¬
(Besitzdienerwille) 55,
Unanwendbarkeit der Vorschriften des
schäftsunfähigen Personen u.s.w. 182 f.
Im Falle des juristischen Besitzes des
BGB. über die W. auf „natürliche HandErben, ¬
der Nachlaßpflegschaft, Testalungen ¬
(Besitzerweib, Zeugung, Spementsvollstreckung ¬
u.s. w. 190, 191,
zifikation, Fund u. s. w.): die Bedeutung -
von W. ist hier nach der Ver221. -
Im Falle der Konkursverwaltung
221.
kehrsauffassung zu bemessen 136 ff.
Einfluß von W. bei der Aufgabe des
Verzicht. V. auf den Verkehrsbesitz siehe
Auf den mittel.
Verkehrsbesitzes 164. W. bei der heuunter -
„Aufgabe
baren Besitz 214.
tigen natürlichen Stellvertretung im
Besitze (Besitzdienerwille) 167.
Vollmacht. Bei der juristischen StellverBei ¬
der juristischen Stellvertretung im Betretung ¬
im Besitzerwerbe 229 ff. S.
sitzerwerbe 233 ff. W. beim Erwerbe
auch unter „Stellvertretung“
und
Natürliche
des Eigen- und Rechtsbesitzes 247 ff.
Vormund. S. „tutor“.
Die (natürliche) Einwirkung von W.
juristische Vertretung der nicht voll
auf die römische Grundstückstradition
geschäftsfähigen Personen durch den
V. nach BGB. 180 ff., 218 ff.
und die heutige konsensuale ÜberWegfall ¬
des Erben. Besitzverhältnisse im
tragung des offenen Verkehrsbesitzes
309 ff., 310. 316 ff., 318.
Falle des W. d. E. durch Ausschlagung,
Erbunwürdigkeit, Anfechtung 187, 191.
Wohnungsrecht. Das W. als ein den mittelWerkvertrag. ¬
Der W. als ein den mittelbaren ¬
Besitz begründendes Rechtsverhältnis ¬
198, 202.
baren Besitz begründendes Rechtsverhältnis ¬
198.
Zahlung. Z. an einen jussus, Delegatar im
römischen Recht 44 ff. Z. an einen
Widerruf. Der Übertragung des offenen
Verkehrsbesitzes und des Gewahrsamszum ¬
Inkasso nicht mehr ermächtigten
besitzes im römischen und heutigen
Besitzdiener im römischen Recht 59.
Recht 309 ff., 315, 316 ff., 318, 320.
Öffentlicher Glaube bei der Z. einer
Im Falle der Übertragung des EigenSchadensersatzforderung -
an den Vertums ¬
und der Bestellung der dingkehrsbesitzer ¬
oder juristischen (mittellichen ¬
Rechte an beweglichen Sachen
baren) Besitzer 171 f., 176 f.
Zinsmann. Besitzverhältnis des Z. 7.
326 ff., 328.
Wille. S. „Besitzwille und „BesitzdienerZubchör. ¬
Verkehrsbegriff des Z. und dessen
wille“. Verhältnis des natürlichen Wilrechtliche ¬
Verwendung im BGB. 290 f.
lens (Besitzwillens) zu dem rechtsgeDie ¬
Okkupation und Tradition von
schäftlichen Willen (römisches Recht)
Grundstücken und beweglichen Sachen
35 ff., im heutigen Recht 136 ff. S.
umfaßt regelmäßig auch das Z. dieser
auch unter „Natürlicher Wille“ und
Sachen, Einzelausführung hierüber 292 f.
„Rechtsgeschäft.
Mitwirkung des WilHauptsache ¬
und Z. können auch in
den Verkehrsbesitz verschiedener Perlens ¬
zum Besitzverluste — durch Aufhebung ¬
des Gewahrsams an bewegsonen ¬
übergehen, die Bestandteile einer
lichen Sachen, Bewirkung; daß sich
und derselben Sache dagegen nur ausim ¬
Verkehre die Überzeugung von der
nahmsweise 293 f. Gelangt die ZuBesitzlosigkeit ¬
der früher im offenen
behörsache in den Besitz einer anderen
Besitze gestandenen beweglichen oder
Person als des Besitzers der Hauptunbeweglichen -
Sachen bildet 158 ff.
sache, so erlischt die Zubehöreigenschaft
Aufgabe des offenen Besitzes an be294. ¬
Behandlung der Begriffe der
weglichen Sachen und Grundstücken
Bestandteile und des Z. und der Bedurch ¬
Willensentschluß im römischen
sitzverhältnisse an ihnen im römischen
Recht 294 f. Der Verkehrsbesitz am
Rechte und BGB. (Geschäftsfähigkeit.
Z. als sachenrechtlicher Hilfsbegriff
Willensmängel, Setzung von Bedin(bei ¬
der Übertragung des Eigentums.
gungen und Befristungen hierbei) 160 ff.
Bestellung eines Nießbrauchs an ZuW. ¬
und Äußerung beim Eigenbesitze
und Rechtsbesitze 241 ff.; rechtsgebehörsachen ¬
fauch zu Gunsten gutschäftliche -
(künstliche) Natur dieses
gläubiger Erwerber], Einwirkung der
Willens 245 ff. Erwerb und Beendi§§ -
926, 1031 BGB.) 300 f.