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Sachregister
besitzes und des juristischen Besitzes
stischen Besitzes des V. infolge Willensin ¬
den Entwürfen zum BGB. 128 ff.
änderung des Mieters 87. Schutz des
V. des Gewahrsamsbesitzes und des
juristischen Besitzes des römischen V.
offenen Besitzes nach moderner Aufu. -
s. w. 88 ff. Das sog. beliebige Verfassung ¬
156 ff. Der Besitzverlust tritt
treibungsrecht des römischen V. ist
nicht ein, wenn der Gewahrsam an
nur mit Einschränkung anzuerkennen
beweglichen Sachen Änderungen er90. -
Juristischer (mittelbarer) Besitz
des V. im BGB. 174, 196 ff. Beleidet ¬
oder in offenen Besitz übergeht
157 f. Die Mitwirkung des Willens
handlung der Besitzposition des V.
zum Besitzverluste, Aufgabe des Geu. ¬
s. w. im Entwurf I 200 ff.
wahrsamsbesitzes durch Aufhebung des
Vermutung. Rechtsvermutung aus dem
Gewahrsams u. s. w. 158 ff. Aufgabe
Besitze 5. V. des Eigentums und der
des offenen Besitzes an beweglichen
dinglichen Rechte zu Gunsten des
Verkehrsbesitzers und des juristischen
Sachen und Grundstücken im römischen
Rechte und BGB.; es bedarf hierzu
(mittelbaren) Besitzers im BGB. 172,
keiner Geschäftsfähigkeit, die Bedeu177, -
192 ff., 196 ff. Im Falle der getung -
von Willensmängeln, der Setzung
setzlichen Besitzstellvertretung der geeiner ¬
Bedingung oder Befristung beschäftsunfähigen -
Personen u. s. w. 182 f.
stimmt sich lediglich nach der VerIm ¬
Falle des juristischen Besitzes des
kehrsauffassung 160 ff. Verlust des
Erben, der Nachlaßpflegschaft, Testadurch ¬
natürliche Besitzdiener gehalmentsvollstreckung ¬
u. s. w. 190, 191,
21. Einschränkung der Übertragung
tenen Besitzes im heutigen Rechte 168ff.
V. des juristischen Besitzes der gedes ¬
mittelbaren Besitzes mit Rücksicht
schäftsunfähigen Personen u. s. w. im
auf die V. des Eigentums u. s. w. 208,
Falle der gesetzlichen Besitzstellver.
211. V. des Eigentums u.s.w. auf Grund
tretung 182, 184. V. des juristischen
des juristischen Besitzes des GemeinBesitzes ¬
des Erben u. s. w. 190 ff.; Aufschuldners, -
der Frau (in Ansehung der
rechterhaltung dieses juristischen Bedem ¬
Mann überlassenen Sachen) 221,
sitzes im Falle der Testamentsvoll
22. V. des Eigentums u. s. w. im
streckung, Nachlaßpflegschaft u. s. w.
Falle des gemeinschaftlichen Verkehrs190, ¬
191, 218 ff. V. des mittelbaren
besitzes 275.
Besitzes 213 ff.
V. des juristischen
Verpächter. S. unter „Vermieter“
Besitzes des Erben, Gemeinschuldners
Verpfänder. Juristischer Besitz des V. im
im Falle der Nachlaßpflegschaft, Nachrömischen ¬
Recht 7, 78, 80 ff. Gründe
laßverwaltung,
Testamentsvollstrekfür -
seine Einführung im römischen
kung, Konkursverwaltung 220. V. des
Recht 79 ff. Das praktische Ergebnis
juristischen Besitzes der Frau in An82. ¬
Entstehung, Übertragung und Besehung ¬
ihrer dem Manne überlassenen
endigung des juristischen Besitzes des
Sachen 218 ff., 2
3. V. des Eigenrömischen ¬
V. 84 ff. Abhängigkeit des
und Rechtsbesitzes bezw. der damit
juristischen Besitzes des V. von der
verbundenen rechtlichen Wirkungen
Gültigkeit des Pfandvertrages (römi249 ¬
ff. V. der Rechtsposition des mit
sches Recht) 84, 91. Der juristische
Besitzschutz versehenen DienstbarkeitsBesitz ¬
des römischen V. ist von der
besitzers (BGB.) 259. V. des gemeinWillensrichtung ¬
des Pfandgläubigers
schaftlichen Verkehrsbesitzes und des
unabhängig 85. Tatsächliche Untergemeinschaftlichen ¬
juristischen (mittellage ¬
des juristischen Besitzes des römibaren) ¬
Besitzes 265 ff., 287 f. V. des
schen V. 85. Juristischer (mittelbarer
Verkehrsbesitzes an Bestandteilen und
Besitz des V. im BGB. 174, 196 ff.
Früchten 302, 289 ff.
Verschlechterung der Sache durch VerVermieter. ¬
Juristischer Besitz des V. und
schulden des Besitzers; siehe unter
Verpächters im römischen Recht 7,
„Schadensersatz“
73 ff., 78 ff. Juristischer Charakter
Vertrag zu Gunsten eines Dritten. Durch
dieses Besitzes 75. Die Gründe für
V. z. G. e. Dr. kann kein juristisches
seine Einführung 79 ff. Die römische
(mittelbares) Besitzverhältnis begründet
Unzulässigkeit der „,compossessio pluwerden ¬
240.
einer
rium in solidum 80. Entstehung,
S. „Depositar“
Verwahrer.
Übertragung und Beendigung des juriPfandsache ¬
im Falle des § 1217 BGB.
stischen Besitzes des V. u. s. w. 86 ff.
und § 165 GFG.; Aufrechterhaltung
Abhängigkeit der Entstehung und des
der Besitzerrechtsstellung des VerpfänFortbestandes ¬
des juristischen Besitzes
ders an der in den Verkehrsbesitz des
des V. u. s. w. von der Gültigkeit und
V: übergegangenen Pfandsache 219.
dem Fortbestande des Mietvertrages
Verwalter einer Nießbrauchsache im Falle
u. s. w. 86, 91. Beendigung des jurider -
§§ 1052, 1054 BGB. Aufrecht-