Volltext : Kress, Hugo: Besitz und Recht

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Sachregister
besitzes  und  des  juristischen  Besitzes
stischen  Besitzes  des  V.  infolge  Willensin ¬
  den  Entwürfen  zum  BGB.  128  ff.
änderung  des  Mieters  87.  Schutz  des
V.  des  Gewahrsamsbesitzes  und  des
juristischen  Besitzes  des  römischen  V.
offenen  Besitzes  nach  moderner  Aufu. -
  s.  w.  88  ff.  Das  sog.  beliebige  Verfassung ¬
  156  ff.  Der  Besitzverlust  tritt
treibungsrecht  des  römischen  V.  ist
nicht  ein,  wenn  der  Gewahrsam  an
nur  mit  Einschränkung  anzuerkennen
beweglichen  Sachen  Änderungen  er90. -
  Juristischer  (mittelbarer)  Besitz
des  V.  im  BGB.  174,  196  ff.  Beleidet ¬
  oder  in  offenen  Besitz  übergeht
157  f.  Die  Mitwirkung  des  Willens
handlung  der  Besitzposition  des  V.
zum  Besitzverluste,  Aufgabe  des  Geu. ¬
  s.  w.  im  Entwurf  I  200  ff.
wahrsamsbesitzes  durch  Aufhebung  des
Vermutung.  Rechtsvermutung  aus  dem
Gewahrsams  u.  s.  w.  158  ff.  Aufgabe
Besitze  5.  V.  des  Eigentums  und  der
des  offenen  Besitzes  an  beweglichen
dinglichen  Rechte  zu  Gunsten  des
Verkehrsbesitzers  und  des  juristischen
Sachen  und  Grundstücken  im  römischen
Rechte  und  BGB.;  es  bedarf  hierzu
(mittelbaren)  Besitzers  im  BGB.  172,
keiner  Geschäftsfähigkeit,  die  Bedeu177, -
  192  ff.,  196  ff.  Im  Falle  der  getung -
  von  Willensmängeln,  der  Setzung
setzlichen  Besitzstellvertretung  der  geeiner ¬
  Bedingung  oder  Befristung  beschäftsunfähigen -
  Personen  u.  s.  w.  182  f.
stimmt  sich  lediglich  nach  der  VerIm ¬
  Falle  des  juristischen  Besitzes  des
kehrsauffassung  160  ff.  Verlust  des
Erben,  der  Nachlaßpflegschaft,  Testadurch ¬
  natürliche  Besitzdiener  gehalmentsvollstreckung ¬
  u.  s.  w.  190,  191,
21.  Einschränkung  der  Übertragung
tenen  Besitzes  im  heutigen  Rechte  168ff.
V.  des  juristischen  Besitzes  der  gedes ¬
  mittelbaren  Besitzes  mit  Rücksicht
schäftsunfähigen  Personen  u.  s.  w.  im
auf  die  V.  des  Eigentums  u.  s.  w.  208,
Falle  der  gesetzlichen  Besitzstellver.
211.  V.  des  Eigentums  u.s.w.  auf  Grund
tretung  182,  184.  V.  des  juristischen
des  juristischen  Besitzes  des  GemeinBesitzes ¬
  des  Erben  u.  s.  w.  190  ff.;  Aufschuldners, -
  der  Frau  (in  Ansehung  der
rechterhaltung  dieses  juristischen  Bedem ¬
  Mann  überlassenen  Sachen)  221,
sitzes  im  Falle  der  Testamentsvoll
22.  V.  des  Eigentums  u.  s.  w.  im
streckung,  Nachlaßpflegschaft  u.  s.  w.
Falle  des  gemeinschaftlichen  Verkehrs190, ¬
  191,  218  ff.  V.  des  mittelbaren
besitzes  275.
Besitzes  213  ff.
V.  des  juristischen
Verpächter.  S.  unter  „Vermieter“
Besitzes  des  Erben,  Gemeinschuldners
Verpfänder.  Juristischer  Besitz  des  V.  im
im  Falle  der  Nachlaßpflegschaft,  Nachrömischen ¬
  Recht  7,  78,  80  ff.  Gründe
laßverwaltung,
Testamentsvollstrekfür -
  seine  Einführung  im  römischen
kung,  Konkursverwaltung  220.  V.  des
Recht  79  ff.  Das  praktische  Ergebnis
juristischen  Besitzes  der  Frau  in  An82. ¬
  Entstehung,  Übertragung  und  Besehung ¬
  ihrer  dem  Manne  überlassenen
endigung  des  juristischen  Besitzes  des
Sachen  218  ff.,  2
3.  V.  des  Eigenrömischen ¬
  V.  84  ff.  Abhängigkeit  des
und  Rechtsbesitzes  bezw.  der  damit
juristischen  Besitzes  des  V.  von  der
verbundenen  rechtlichen  Wirkungen
Gültigkeit  des  Pfandvertrages  (römi249 ¬
  ff.  V.  der  Rechtsposition  des  mit
sches  Recht)  84,  91.  Der  juristische
Besitzschutz  versehenen  DienstbarkeitsBesitz ¬
  des  römischen  V.  ist  von  der
besitzers  (BGB.)  259.  V.  des  gemeinWillensrichtung ¬
  des  Pfandgläubigers
schaftlichen  Verkehrsbesitzes  und  des
unabhängig  85.  Tatsächliche  Untergemeinschaftlichen ¬
  juristischen  (mittellage ¬
  des  juristischen  Besitzes  des  römibaren) ¬
  Besitzes  265  ff.,  287  f.  V.  des
schen  V.  85.  Juristischer  (mittelbarer
Verkehrsbesitzes  an  Bestandteilen  und
Besitz  des  V.  im  BGB.  174,  196  ff.
Früchten  302,  289  ff.
Verschlechterung  der  Sache  durch  VerVermieter. ¬
  Juristischer  Besitz  des  V.  und
schulden  des  Besitzers;  siehe  unter
Verpächters  im  römischen  Recht  7,
„Schadensersatz“
73  ff.,  78  ff.  Juristischer  Charakter
Vertrag  zu  Gunsten  eines  Dritten.  Durch
dieses  Besitzes  75.  Die  Gründe  für
V.  z.  G.  e.  Dr.  kann  kein  juristisches
seine  Einführung  79  ff.  Die  römische
(mittelbares)  Besitzverhältnis  begründet
Unzulässigkeit  der  „,compossessio  pluwerden ¬
  240.
einer
rium  in  solidum  80.  Entstehung,
S.  „Depositar“
Verwahrer.
Übertragung  und  Beendigung  des  juriPfandsache ¬
  im  Falle  des  §  1217  BGB.
stischen  Besitzes  des  V.  u.  s.  w.  86  ff.
und  §  165  GFG.;  Aufrechterhaltung
Abhängigkeit  der  Entstehung  und  des
der  Besitzerrechtsstellung  des  VerpfänFortbestandes ¬
  des  juristischen  Besitzes
ders  an  der  in  den  Verkehrsbesitz  des
des  V.  u.  s.  w.  von  der  Gültigkeit  und
V:  übergegangenen  Pfandsache  219.
dem  Fortbestande  des  Mietvertrages
Verwalter  einer  Nießbrauchsache  im  Falle
u.  s.  w.  86,  91.  Beendigung  des  jurider -
  §§  1052,  1054  BGB.  Aufrecht-
            
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