I. Die Erstreckung des Verkehrsbesitzes auf Bestandteile und Zubehör.
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-Daß -
das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff des Zubehörs der Verkehrsauffassung -
entnimmt, ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus § 97 Abs. 1 S. 2,
wonach „eine Sache nicht Zubehör ist, wenn sie im Verkehr nicht als Zu
behör angesehen wird“. In § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und § 98 BGB. wird,
von einigen später zu berührenden Ausnahmen abgesehen, der Zubehörbegriff
so, wie er aus der Verkehrsauffassung abzuleiten ist, erläutert, kein Kunstbegriff -
des Zubehörs gegeben; unter den Verkehrsbegriff des Zubehörs fallen
hiernach im allgemeinen „solche bewegliche Sachen, welche dem wirtschaftlichen ¬
Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem
entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen“. Einen Kunstbegriff des Zubehörs -
zu schaffen —
zu fingieren —
hätte der Gesetzgeber keinen Anlaß.
Seine Aufgabe war es vielmehr, der Auffassung des Verkehrs Rechnung zu
tragen, wonach bestimmte Sachen zu einer anderen gehören, deren tatsächliche -
Schicksale teilen, und demzufolge, wie es durch die oben erwähnten
Rechtssätze geschehen ist, das Zubehör — vorbehaltlich einer anderen Disposition -
der Parteien — auch den rechtlichen Schicksalen der Hauptsache zu
unterwerfen. Freilich wird auch der natürliche Begriff der Zubehörsachen
ebenso wie nach den obigen Ausführungen jener der Bestandteile — durch
die Einzelbestimmungen in § 97 Abs. 2 und § 98 BGB. zum Teil ins Zweifel
hafte gerückt. Wenn insbesondere in § 98 Nr. 2 BGB. die landwirtschaftlichen -
Erzeugnisse nur, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich sind, als Zubehör eines Landgutes
bezeichnet werden, so kann diese Bestimmung sehr wohl mit der natürlichen
Auffassung in Widerspruch treten. Auch hier gilt, daß der Gesetzgeber nicht
den tatsächlichen Begriff des Zubehörs umgestalten, sondern nur in bestimmten
Fällen die für das Zubehör im allgemeinen geltenden Rechtssätze ausschließen
kann. In diesem Sinne sind die berührten Einzelbestimmungen — soweit
sie mit dem tatsächlichen Begriffe des Zubehörs im Widerspruche stehen
aufzufassen.
b) Der Satz des bürgerlichen Rechts, daß die wesentlichen Bestandteile
nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, kann nicht in dem Sinne
auf den Besitz übertragen werden, daß auch besondere Besitzherrschaften
verschiedener Personen 3°°) an solchen Bestandteilen ausgeschlossen wären.
Der Verkehrsbesitz untersteht nach allgemeinen Grundsätzen nicht den Sätzen
des bürgerlichen Rechts, sondern der natürlichen Auffassung. Aber auch im
Verkehre werden die Bestandteile — die einfachen wie die „wesentlichen“
nicht als besondere Sachen behandelt, sondern unter den Begriff der Einheitssache -
gebracht; aus dieser Gepflogenheit des Verkehrs — nicht aus § 93
BGB. — ergibt sich der Satz, daß der Erwerb des Verkehrsbesitzes regelmäßig -
die Einheitssache als solche — und damit alle ihre Bestandteile
erfaßt und daß ein Sonderbesitz verschiedener Personen an den einzelnen
Bestandteilen derselben Sache nur ausnahmsweise begründet werden und
bestehen kann. Diese Ausnahmen wurden schon oben § 4211 Nr. 1 erörtert;
die (ausnahmsweise) Begründung eines Sonderbesitzes verschiedener Personen
an den — einfachen oder wesentlichen — Bestandteilen einer und derselben
Sache setzt hiernach voraus, daß dieser Sonderbesitz (Sondernutzung) nach
der Verkehrsauffassung (wirtschaftlich) möglich ist und daß seine Grenzen in
räumlicher Weise dem Verkehr erkenntlich gemacht werden. Abgesehen von
800) Die Frage, ob derselbe Besitzer neben dem Besitze der ganzen Sache auch den
Besitz an den wesentlichen Bestandteilen hat, scheidet hier zunächst aus; das nähere
hierüber vgl. unten II.
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