Volltext : Kress, Hugo: Besitz und Recht

I.  Die  Erstreckung  des  Verkehrsbesitzes  auf  Bestandteile  und  Zubehör.
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-Daß -
  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  den  Begriff  des  Zubehörs  der  Verkehrsauffassung -
  entnimmt,  ergibt  sich  mit  voller  Deutlichkeit  aus  §  97  Abs.  1  S.  2,
wonach  „eine  Sache  nicht  Zubehör  ist,  wenn  sie  im  Verkehr  nicht  als  Zu
behör  angesehen  wird“.  In  §  97  Abs.  1  S.  1,  Abs.  2  und  §  98  BGB.  wird,
von  einigen  später  zu  berührenden  Ausnahmen  abgesehen,  der  Zubehörbegriff
so,  wie  er  aus  der  Verkehrsauffassung  abzuleiten  ist,  erläutert,  kein  Kunstbegriff -
  des  Zubehörs  gegeben;  unter  den  Verkehrsbegriff  des  Zubehörs  fallen
hiernach  im  allgemeinen  „solche  bewegliche  Sachen,  welche  dem  wirtschaftlichen ¬
  Zwecke  der  Hauptsache  zu  dienen  bestimmt  sind  und  zu  ihr  in  einem
entsprechenden  räumlichen  Verhältnis  stehen“.  Einen  Kunstbegriff  des  Zubehörs -
  zu  schaffen  —
zu  fingieren  —
hätte  der  Gesetzgeber  keinen  Anlaß.
Seine  Aufgabe  war  es  vielmehr,  der  Auffassung  des  Verkehrs  Rechnung  zu
tragen,  wonach  bestimmte  Sachen  zu  einer  anderen  gehören,  deren  tatsächliche -
  Schicksale  teilen,  und  demzufolge,  wie  es  durch  die  oben  erwähnten
Rechtssätze  geschehen  ist,  das  Zubehör  —  vorbehaltlich  einer  anderen  Disposition -
  der  Parteien  —  auch  den  rechtlichen  Schicksalen  der  Hauptsache  zu
unterwerfen.  Freilich  wird  auch  der  natürliche  Begriff  der  Zubehörsachen
ebenso  wie  nach  den  obigen  Ausführungen  jener  der  Bestandteile  —  durch
die  Einzelbestimmungen  in  §  97  Abs.  2  und  §  98  BGB.  zum  Teil  ins  Zweifel
hafte  gerückt.  Wenn  insbesondere  in  §  98  Nr.  2  BGB.  die  landwirtschaftlichen -
  Erzeugnisse  nur,  soweit  sie  zur  Fortführung  der  Wirtschaft  bis  zu
einem  bestimmten  Zeitpunkt  erforderlich  sind,  als  Zubehör  eines  Landgutes
bezeichnet  werden,  so  kann  diese  Bestimmung  sehr  wohl  mit  der  natürlichen
Auffassung  in  Widerspruch  treten.  Auch  hier  gilt,  daß  der  Gesetzgeber  nicht
den  tatsächlichen  Begriff  des  Zubehörs  umgestalten,  sondern  nur  in  bestimmten
Fällen  die  für  das  Zubehör  im  allgemeinen  geltenden  Rechtssätze  ausschließen
kann.  In  diesem  Sinne  sind  die  berührten  Einzelbestimmungen  —  soweit
sie  mit  dem  tatsächlichen  Begriffe  des  Zubehörs  im  Widerspruche  stehen
aufzufassen.
b)  Der  Satz  des  bürgerlichen  Rechts,  daß  die  wesentlichen  Bestandteile
nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein  können,  kann  nicht  in  dem  Sinne
auf  den  Besitz  übertragen  werden,  daß  auch  besondere  Besitzherrschaften
verschiedener  Personen  3°°)  an  solchen  Bestandteilen  ausgeschlossen  wären.
Der  Verkehrsbesitz  untersteht  nach  allgemeinen  Grundsätzen  nicht  den  Sätzen
des  bürgerlichen  Rechts,  sondern  der  natürlichen  Auffassung.  Aber  auch  im
Verkehre  werden  die  Bestandteile  —  die  einfachen  wie  die  „wesentlichen“
nicht  als  besondere  Sachen  behandelt,  sondern  unter  den  Begriff  der  Einheitssache -
  gebracht;  aus  dieser  Gepflogenheit  des  Verkehrs  —  nicht  aus  §  93
BGB.  —  ergibt  sich  der  Satz,  daß  der  Erwerb  des  Verkehrsbesitzes  regelmäßig -
  die  Einheitssache  als  solche  —  und  damit  alle  ihre  Bestandteile
erfaßt  und  daß  ein  Sonderbesitz  verschiedener  Personen  an  den  einzelnen
Bestandteilen  derselben  Sache  nur  ausnahmsweise  begründet  werden  und
bestehen  kann.  Diese  Ausnahmen  wurden  schon  oben  §  4211  Nr.  1  erörtert;
die  (ausnahmsweise)  Begründung  eines  Sonderbesitzes  verschiedener  Personen
an  den  —  einfachen  oder  wesentlichen  —  Bestandteilen  einer  und  derselben
Sache  setzt  hiernach  voraus,  daß  dieser  Sonderbesitz  (Sondernutzung)  nach
der  Verkehrsauffassung  (wirtschaftlich)  möglich  ist  und  daß  seine  Grenzen  in
räumlicher  Weise  dem  Verkehr  erkenntlich  gemacht  werden.  Abgesehen  von
800)  Die  Frage,  ob  derselbe  Besitzer  neben  dem  Besitze  der  ganzen  Sache  auch  den
Besitz  an  den  wesentlichen  Bestandteilen  hat,  scheidet  hier  zunächst  aus;  das  nähere
hierüber  vgl.  unten  II.
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