Volltext : Kress, Hugo: Besitz und Recht

4.  Der  Besitzschutz.
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Begründung  eines  die  Gesamthand  ermöglichenden  Gemeinschaftsverhältnisses ¬
  —
zu  Gesamtrecht  einräumt;  gemäß  §  870  BGB.  bedarf  es  hierzu
einer  entsprechenden  Abtretung  des  Herausgabeanspruchs,  nämlich  einer
solchen  Umgestaltung  des  Herausgabeanspruchs,  daß  der  unmittelbare  Besitzer
an  den  bisherigen  Alleininhaber  dieses  Anspruchs  und  den  neuen  Mitbesitzer
gemeinschaftlich  (§  432  BGB.)  oder  als  Gesamtgläubiger  (§  428  BGB.)  zu
leisten  hat.797)
In  allen  Fällen  untersteht  die  Abtretung  des  gemeinschaftlichen  mittelbaren ¬
  (juristischen)  Besitzes  oder  eines  Besitzanteils  ebenso  wie  die  eben  erörterte -
  Successivbegründung  den  oben  §  39  III  Nr.  1  und  2  beschriebenen
Beschränkungen
Der  gemeinschaftliche  juristische  und  mittelbare  Besitz  wird  nach  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  beendigt,  wenn  seine  tatsächliche  Unterlage  fortfällt,
nämlich  der  Verkehrsbesitz  des  gesetzlichen  Vertreters,  unmittelbaren  Besitzers
u.  s.  w.  verloren  geht;  der  gemeinschaftliche  juristische  Besitz  der  Miterben
dann,  wenn  die  tatsächliche  Zugehörigkeit  der  Sache  zum  Nachlaß  aufhört
z.  B.  wenn  die  Sache  in  den  Alleinverkehrsbesitz  eines  Miterben  gelangt
(vergl.  oben  §  371I,  III,  §  3811,  §  39IV  1,  §  401,  II  3).  Der  gemeinschaftliche -
  mittelbare  und  der  ihm  gleichstehende  gemeinschaftliche  juristische
(Stellvertretungs-)Besitz  werden  ferner  dadurch  beendigt,  daß  der  Gesamtgläubiger-Anspruch -
  auf  Herausgabe  der  Sache  (§  428  BGB.)  oder  der  Anspruch -
  auf  gemeinschaftliche  Leistung  (§  432  BGB.)  untergeht;  erlischt  dieser
Anspruch  nur  in  der  Person  eines  einzelnen  mittelbaren  (juristischen)  Mitbesitzers, ¬
  so  wird  damit  lediglich  dessen  Mitbesitz  aufgehoben  (vergl.  oben
§  39IV  2  und  §  40  II  3).
4.  Der  Besitzschutz.
Die  mittelbaren  und  die  ihnen  gleichstehenden  (vergl.  oben  §  40  II  3)
juristischen  Mitbesitzer  zu  ideellen  Teilen  können  den  Besitzanspruch  nach
§  869  BGB.  zusammen  oder  auch  einzeln  geltend  machen;  im  Falle  des  Abs.  2
dieser  Bestimmung  kann  der  einzelne  mittelbare  (juristische)  Mitbesitzer  jedoch
die  Einräumung  des  Alleinbesitzes  nur  dann  verlangen,  wenn  er  auch  als
Gesamtgläubiger  gemäß  §  428  BGB.  einen  analogen  Anspruch  (gegen  den
unmittelbaren  Besitzer)  auf  den  Alleinbesitz  hat,  sonst  nur  die  gemeinschaftliche ¬
  Leistung  an  alle  Mitbesitzer  im  Sinne  des  §  432  BGB.  Im  Falle  einer
unter  den  mittelbaren  (juristischen)  Besitzern  bestehenden  Gesamtberechtigung
ist  die  Erhebung  der  Klage  aus  §  869  BGB.  seitens  eines  einzelnen  Mitbesitzers ¬
  regelmäßig  ausgeschlossen;  ausnahmsweise  kann  jedoch  nach  Maßgabe
des  Gesamthandsverhältnisses  dem  einzelnen  Mitbesitzer  eine  solche  Einzellegimitation ¬
  zukommen,  so  z.  B.  dem  Ehemann  bei  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft, ¬
  dem  Miterben  gemäß  §  2039  S.  2  BGB.
Allen  übrigen  gemeinschaftlichen  juristischen  Besitzern  —  für  die  nicht
die  Bestimmungen  über  den  mittelbaren  Besitz  gelten
stehen  die  Besitzklagen ¬
  nach  §§  861,  862  BGB.  zu,  falls  gegen  den  Verkehrsbesitzer  eine
Besitzstörung  oder  -Entziehung  begangen  wird  (vergl.  §  37  II  2,  III,  §38  II  2,
§  40  1).
Die  obigen  Ausführungen  treffen  auch  für  die  Geltendmachung
dieser  Besitzklagen  seitens  aller  oder  der  einzelnen  juristischen  Mitbesitzer  zu.
797)  So  auch  Wolff  S.  165.
            
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