4. Der Besitzschutz.
288
Begründung eines die Gesamthand ermöglichenden Gemeinschaftsverhältnisses ¬
—
zu Gesamtrecht einräumt; gemäß § 870 BGB. bedarf es hierzu
einer entsprechenden Abtretung des Herausgabeanspruchs, nämlich einer
solchen Umgestaltung des Herausgabeanspruchs, daß der unmittelbare Besitzer
an den bisherigen Alleininhaber dieses Anspruchs und den neuen Mitbesitzer
gemeinschaftlich (§ 432 BGB.) oder als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB.) zu
leisten hat.797)
In allen Fällen untersteht die Abtretung des gemeinschaftlichen mittelbaren ¬
(juristischen) Besitzes oder eines Besitzanteils ebenso wie die eben erörterte -
Successivbegründung den oben § 39 III Nr. 1 und 2 beschriebenen
Beschränkungen
Der gemeinschaftliche juristische und mittelbare Besitz wird nach allgemeinen ¬
Grundsätzen beendigt, wenn seine tatsächliche Unterlage fortfällt,
nämlich der Verkehrsbesitz des gesetzlichen Vertreters, unmittelbaren Besitzers
u. s. w. verloren geht; der gemeinschaftliche juristische Besitz der Miterben
dann, wenn die tatsächliche Zugehörigkeit der Sache zum Nachlaß aufhört
z. B. wenn die Sache in den Alleinverkehrsbesitz eines Miterben gelangt
(vergl. oben § 371I, III, § 3811, § 39IV 1, § 401, II 3). Der gemeinschaftliche -
mittelbare und der ihm gleichstehende gemeinschaftliche juristische
(Stellvertretungs-)Besitz werden ferner dadurch beendigt, daß der Gesamtgläubiger-Anspruch -
auf Herausgabe der Sache (§ 428 BGB.) oder der Anspruch -
auf gemeinschaftliche Leistung (§ 432 BGB.) untergeht; erlischt dieser
Anspruch nur in der Person eines einzelnen mittelbaren (juristischen) Mitbesitzers, ¬
so wird damit lediglich dessen Mitbesitz aufgehoben (vergl. oben
§ 39IV 2 und § 40 II 3).
4. Der Besitzschutz.
Die mittelbaren und die ihnen gleichstehenden (vergl. oben § 40 II 3)
juristischen Mitbesitzer zu ideellen Teilen können den Besitzanspruch nach
§ 869 BGB. zusammen oder auch einzeln geltend machen; im Falle des Abs. 2
dieser Bestimmung kann der einzelne mittelbare (juristische) Mitbesitzer jedoch
die Einräumung des Alleinbesitzes nur dann verlangen, wenn er auch als
Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB. einen analogen Anspruch (gegen den
unmittelbaren Besitzer) auf den Alleinbesitz hat, sonst nur die gemeinschaftliche ¬
Leistung an alle Mitbesitzer im Sinne des § 432 BGB. Im Falle einer
unter den mittelbaren (juristischen) Besitzern bestehenden Gesamtberechtigung
ist die Erhebung der Klage aus § 869 BGB. seitens eines einzelnen Mitbesitzers ¬
regelmäßig ausgeschlossen; ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe
des Gesamthandsverhältnisses dem einzelnen Mitbesitzer eine solche Einzellegimitation ¬
zukommen, so z. B. dem Ehemann bei einer ehelichen Gütergemeinschaft, ¬
dem Miterben gemäß § 2039 S. 2 BGB.
Allen übrigen gemeinschaftlichen juristischen Besitzern — für die nicht
die Bestimmungen über den mittelbaren Besitz gelten
stehen die Besitzklagen ¬
nach §§ 861, 862 BGB. zu, falls gegen den Verkehrsbesitzer eine
Besitzstörung oder -Entziehung begangen wird (vergl. § 37 II 2, III, §38 II 2,
§ 40 1).
Die obigen Ausführungen treffen auch für die Geltendmachung
dieser Besitzklagen seitens aller oder der einzelnen juristischen Mitbesitzer zu.
797) So auch Wolff S. 165.