Volltext : Kress, Hugo: Besitz und Recht

3.  Übertragung  und  Beendigung  des  gemeinschaftlichen  juristischen  Besitzes.  287
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Verhältnis  —  Gesellschaftsverhältnis,  eheliche  Gütergemeinschaft,  Erbengemeinschaft'95) -
  —  besteht,  den  einzelnen  Mitbesitzern  zu  gesamter  Hand  zu.  Der  ideellen
Teilung  des  gemeinschaftlichen  mittelbaren  Besitzes  entspricht  allerdings  keine
ideelle  Teilung  des  —  auf  eine  unteilbare  Leistung  gerichteten  (§  432  BGB.
obligatorischen  Herausgabeanspruchs;  dieser  Umstand  kann  aber  für  die
ideelle  Teilung  der  juristischen  —  mit  dem  Herausgabeanspruche  nicht  identischen
Besitzposition  kein  Hindernis  bilden.
Die  Größe  der  ideellen  Anteile  der  juristischen  Mitbesitzer  bestimmt
sich  nach  jenen  Quoten  der  dinglichen  Berechtigung  —
z.  B.  des  Miteigentums ¬
  —,  welche  den  Mitbesitzern  an  der  Sache  wirklich  zustehen  oder  doch
von  ihnen  auf  Grund  des  Erwerbsgeschäftes  in  Anspruch  genommen  werden;
dies  folgt  daraus,  daß  der  juristische  Besitz  eine  unselbständige  sachenrecht
liche  Hilfsposition  ist.  Soweit  die  juristischen  Mitbesitzer  eine  dingliche
Berechtigung  an  der  Sache  weder  innehaben  noch  in  Anspruch  nehmen,  —  so
z.  B.  zwei  Mieter  einer  Sache,  welche  die  Sache  weiter  vermieten  —  ist  für
die  Größe  der  Besitzanteile  die  Vereinbarung  der  Mitbesitzer  und,  wenn  auch
keine  solche  vorliegt,  die  Bestimmung  des  §  742  BGB.  maßgebend,  wonach
im  Zweifel  die  ideellen  Anteile  einer  gemeinschaftlichen  Rechtsposition  gleich
sind.  Den  Sätzen  des  römischen  Rechtes,  welches  die  Anteile  an  der  „compossessio ¬
  plurium  pro  indivisis  partibus“  ausschließlich  nach  der  Willensrichtung ¬
  der  einzelnen  Mitbesitzer  bestimmte  und  mangels  einer  solchen
Willensrichtung  die  rechtliche  Stellung  eines  Mitbesitzers  versagte,  kann  keine
Bedeutung  mehr  beigemessen  werden.
3.  Übertragung  und  Beendigung  des  gemeinschaftlichen
juristischen  Besitzes.
Nach  den  Ausführungen  oben  §  39III  und  §  40  I,  II  kann  nur  der  gemeinschaftliche -
  mittelbare  und  der  durch  einen  gewillkürten  Stellvertreter  für  eine
Mehrzahl  von  vertretenen  Personen  erworbene  juristische  Besitz  in  abstrakter
Weise  auf  einen  Dritten  übertragen  werden.  Die  Übertragung  dieser  Besitzpositionen -
  kann  seitens  aller  ideellen  Gemeinschafter  dadurch  geschehen,  daß
dem  Erwerber  gemäß  §  870  BGB.  die  Herausgabeansprüche  (§§  428,  432
BGB.)  abgetreten  werden.  Die  Übertragung  des  ideellen  Besitzanteils  eines
einzelnen  Gemeinschafters  setzt  nach  §  870  BGB.  voraus,  daß  dieser  Gemeinschafter -
  seinen  Gesamtanspruch  auf  Herausgabe  der  Sache  nach  §  428  BGB.
oder  seinen  Anspruch  auf  gemeinschaftliche  Leistung  nach  §  432  BGB.  an
den  Erwerber  abtritt.
Untersteht  der  gemeinschaftliche  mittelbare  (juristische)  Besitz  einer
Gesamtberechtigung,  so  ist  die  Übertragung  eines  Anteils  seitens  des  einzelnen
Mitbesitzers  grundsätzlich  ausgeschlossen.  Die  juristische  Besitzposition  kann
diesfalls  nur  seitens  aller  Gemeinschafter  mit  gesamter  Hand  oder  seitens  des
nach  dem  betreffenden  Gemeinschaftsverhältnisse  zur  Alleinverfügung  legitimierten -
  Gemeinschafters  —  z.  B.  seitens  des  allein  verfügungsberechtigten
Ehemannes  bei  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  796)
übertragen  werden;
auch  diese  Übertragungen  setzen  natürlich  gemäß  §  870  BGB.  die  Abtretung
des  Gesamtanspruchs  auf  Herausgabe  der  Sache  voraus.
Eine  Successivbegründung  des  gemeinschaftlichen  mittelbaren  (juristischen)
Besitzes  ist  in  der  Weise  denkbar,  daß  der  alleinige  mittelbare  (juristische
Besitzer  einem  Dritten  den  Mitbesitz  zu  einem  ideellen  Anteil  oder  unter -

795)  §§  718,  719,  1442,  1487,  1519,  1549,  2040  BGB.
796)  Vgl.  §§  1443,  1519,  1549,  1487  BGB.
            
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