3. Übertragung und Beendigung des gemeinschaftlichen juristischen Besitzes. 287
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Verhältnis — Gesellschaftsverhältnis, eheliche Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft'95) -
— besteht, den einzelnen Mitbesitzern zu gesamter Hand zu. Der ideellen
Teilung des gemeinschaftlichen mittelbaren Besitzes entspricht allerdings keine
ideelle Teilung des — auf eine unteilbare Leistung gerichteten (§ 432 BGB.
obligatorischen Herausgabeanspruchs; dieser Umstand kann aber für die
ideelle Teilung der juristischen — mit dem Herausgabeanspruche nicht identischen
Besitzposition kein Hindernis bilden.
Die Größe der ideellen Anteile der juristischen Mitbesitzer bestimmt
sich nach jenen Quoten der dinglichen Berechtigung —
z. B. des Miteigentums ¬
—, welche den Mitbesitzern an der Sache wirklich zustehen oder doch
von ihnen auf Grund des Erwerbsgeschäftes in Anspruch genommen werden;
dies folgt daraus, daß der juristische Besitz eine unselbständige sachenrecht
liche Hilfsposition ist. Soweit die juristischen Mitbesitzer eine dingliche
Berechtigung an der Sache weder innehaben noch in Anspruch nehmen, — so
z. B. zwei Mieter einer Sache, welche die Sache weiter vermieten — ist für
die Größe der Besitzanteile die Vereinbarung der Mitbesitzer und, wenn auch
keine solche vorliegt, die Bestimmung des § 742 BGB. maßgebend, wonach
im Zweifel die ideellen Anteile einer gemeinschaftlichen Rechtsposition gleich
sind. Den Sätzen des römischen Rechtes, welches die Anteile an der „compossessio ¬
plurium pro indivisis partibus“ ausschließlich nach der Willensrichtung ¬
der einzelnen Mitbesitzer bestimmte und mangels einer solchen
Willensrichtung die rechtliche Stellung eines Mitbesitzers versagte, kann keine
Bedeutung mehr beigemessen werden.
3. Übertragung und Beendigung des gemeinschaftlichen
juristischen Besitzes.
Nach den Ausführungen oben § 39III und § 40 I, II kann nur der gemeinschaftliche -
mittelbare und der durch einen gewillkürten Stellvertreter für eine
Mehrzahl von vertretenen Personen erworbene juristische Besitz in abstrakter
Weise auf einen Dritten übertragen werden. Die Übertragung dieser Besitzpositionen -
kann seitens aller ideellen Gemeinschafter dadurch geschehen, daß
dem Erwerber gemäß § 870 BGB. die Herausgabeansprüche (§§ 428, 432
BGB.) abgetreten werden. Die Übertragung des ideellen Besitzanteils eines
einzelnen Gemeinschafters setzt nach § 870 BGB. voraus, daß dieser Gemeinschafter -
seinen Gesamtanspruch auf Herausgabe der Sache nach § 428 BGB.
oder seinen Anspruch auf gemeinschaftliche Leistung nach § 432 BGB. an
den Erwerber abtritt.
Untersteht der gemeinschaftliche mittelbare (juristische) Besitz einer
Gesamtberechtigung, so ist die Übertragung eines Anteils seitens des einzelnen
Mitbesitzers grundsätzlich ausgeschlossen. Die juristische Besitzposition kann
diesfalls nur seitens aller Gemeinschafter mit gesamter Hand oder seitens des
nach dem betreffenden Gemeinschaftsverhältnisse zur Alleinverfügung legitimierten -
Gemeinschafters — z. B. seitens des allein verfügungsberechtigten
Ehemannes bei einer ehelichen Gütergemeinschaft 796)
übertragen werden;
auch diese Übertragungen setzen natürlich gemäß § 870 BGB. die Abtretung
des Gesamtanspruchs auf Herausgabe der Sache voraus.
Eine Successivbegründung des gemeinschaftlichen mittelbaren (juristischen)
Besitzes ist in der Weise denkbar, daß der alleinige mittelbare (juristische
Besitzer einem Dritten den Mitbesitz zu einem ideellen Anteil oder unter -
795) §§ 718, 719, 1442, 1487, 1519, 1549, 2040 BGB.
796) Vgl. §§ 1443, 1519, 1549, 1487 BGB.