Volltext : Miscellaneen zum Lehnrechte (Bd. 2 (1788))

IX.  Meißner,  vom  Privatkriege
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entstanden?  —  ich  glaube,  man  sahe  frühzeitig  ein,
daß  Gesetze,  dergleichen  beizulegen,  nothwendig  wären. -
  Das  Oberhaupt  der  Nation  schlichtete  die
Streitigkeiten  nach  der  natürlichen  Billigkeit,  und
bald  nach  Vorschriften,  die  von  der  ganzen  Nation
eingeführt  wurden,  da  man  den  Regenten  entweder
für  zu  despotisch  oder  für  zu  parteiisch  hielt.  Wir
erblicken  hier  Gerichte,  Volksversammlungen  oder
Reichstage  u.  s.  w.  Man  kann  sich  leicht  vorstellen, -
  daß  bei  unkultivirten  Nationen,  sowohl  Gesetzgebung -
  als  Gerichte  sehr  schlecht  beschaffen  wa¬Man -
  ließ  es  anfänglich  auf  eine  göttliche
ren.
Entscheidung  durch  gerichtlichen  Zweikampf  u.  s.  w.
ankommen.  Diesen  folgten  bald  Befehdungen,  weil
der  abergläubische  Haufe  sowohl  bei  diesen  als  jenen
wähnte,  die  göttliche  Gerechtigkeit  werde  nicht  zulassen -
  können,  daß  der,  dessen  Sache  die  gerechte
wäre,  bei  Entscheidung  der  Waffen  unterliegen
müßte.  Hierzu  kam  noch  bei  dem  Anwachs  der
Nationen,  daß  sich  die  Großen  und  Mächtigen
nicht  immer  dem  Ausspruch  des  Oberhaupts  unterwarfen. -
  Es  hing  ihnen  die  alte  väterliche  Sitte
noch  an,  selbst  ihre  Sachen  durchs  Schwerdt  auszumachen; -
  sie  hielten  es  für  schimpflich,  nicht  ihre
eignen  Richter  seyn  zu  können;  und  so  entstand  diese
Art  der  Privatkriege  —  die  öffentliche  Befehdung  9).
So  wie  nun  noch  jetzt  bei  den  amerikanischen
Wilden  diese  Gewohnheit  herrscht,  so  war  sie  nicht
weniger  ehemals  herrschend  bei  den  Barbaren  im
nörd=Robertson -
  's  Leben  Carl  V.  1.3.
Max-Planck-Institut  für
jeschic
europäische  Rechtsg
            
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