IX. Meißner, vom Privatkriege
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entstanden? — ich glaube, man sahe frühzeitig ein,
daß Gesetze, dergleichen beizulegen, nothwendig wären. -
Das Oberhaupt der Nation schlichtete die
Streitigkeiten nach der natürlichen Billigkeit, und
bald nach Vorschriften, die von der ganzen Nation
eingeführt wurden, da man den Regenten entweder
für zu despotisch oder für zu parteiisch hielt. Wir
erblicken hier Gerichte, Volksversammlungen oder
Reichstage u. s. w. Man kann sich leicht vorstellen, -
daß bei unkultivirten Nationen, sowohl Gesetzgebung -
als Gerichte sehr schlecht beschaffen wa¬Man -
ließ es anfänglich auf eine göttliche
ren.
Entscheidung durch gerichtlichen Zweikampf u. s. w.
ankommen. Diesen folgten bald Befehdungen, weil
der abergläubische Haufe sowohl bei diesen als jenen
wähnte, die göttliche Gerechtigkeit werde nicht zulassen -
können, daß der, dessen Sache die gerechte
wäre, bei Entscheidung der Waffen unterliegen
müßte. Hierzu kam noch bei dem Anwachs der
Nationen, daß sich die Großen und Mächtigen
nicht immer dem Ausspruch des Oberhaupts unterwarfen. -
Es hing ihnen die alte väterliche Sitte
noch an, selbst ihre Sachen durchs Schwerdt auszumachen; -
sie hielten es für schimpflich, nicht ihre
eignen Richter seyn zu können; und so entstand diese
Art der Privatkriege — die öffentliche Befehdung 9).
So wie nun noch jetzt bei den amerikanischen
Wilden diese Gewohnheit herrscht, so war sie nicht
weniger ehemals herrschend bei den Barbaren im
nörd=Robertson -
's Leben Carl V. 1.3.
Max-Planck-Institut für
jeschic
europäische Rechtsg