Metadaten : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 30 (1902))

Bülow, Offenbarungseidesverfahren. AA
die Offizialprüfung der absoluten allgemeinen Voraus-
setzungen eines Prozesses und der besonderen des
Zwangsvollstreckungsverfahrens vorzuschreiben, oder
drücken diese Prüfungspflicht vielmehr einfach dadurch aus, dass
sie die Vorschriften über den exekutionellen Oifenbarungs-
eid von denjenigen über den civilrechtlichen Offenbarungs-
eid trennen und die ersteren unter die Bestimmungen über
das Zwangsvollstreckungsverfahren einordnen. Eine materielle
Prüfung findet nach ihnen nur noch auf einen Widerspruch
des Schuldners hin statt. Diesem Standpunkte wendet sich
mehr und mehr auch die gemeinrechtliche Theorie gegen
Ende ihrer Wirksamkeit zu.12)13)
Somit hat auch auf diesem beschränkten Gebiete schliess-
lich ein Sieg des Dispositionsprinzips über das Offizialprinzip
stattgefunden. Wie im gewöhnlichen Civilprozesse hat sich
auch auf dem Gebiete des Offenbarungseidesverfahrens der
Grundsatz herausgebildet, dass eine Offizialprüfung nur in
Bezug auf einen Theil der allgemeinen oder besonderen Prozess-
voraussetzungen stattzufinden hat.14)
— Die württembergische Behandlung des Offenbarungseids als Zwangs-
vollstreckungsmittels bietet auch in sofern noch eine antiquarische Sonder-
heit, als hier im Gesetze mit keinem Worte darauf hingewiesen wird, dass
ein Offenbarungseid auch zu exekutionellem Zwecke auferlegt werden
kann, vielmehr nur der civilrechtliche behandelt wird, dass aber die
Motive bemerken, Stände und Regierung stimmten darin überein, dass der
Offenbarungseid auch exekutioneil auferlegt werde. Vgl. Frech a. a. 0.
— Gänzlich nahmen von einer offiziellen materiellrechtlichen Prüfung
Abstand schon Braunschweig (1850) §§ 879, 799 ff., Hannover (1850) § 547.
— Immerhin entstand bei der Berathung einer „Deutschen Civilprozess-
ordnung“ in Hannover (1862—1866) ein lebhafter Meinungsaustausch
darüber, ob man von einer Offizialprüfung der materiellen Grundlage (Ver-
dacht der Verheimlichung) absehen dürfe (Protokolle der Xoinm.-Beratg.
Hannover, 13. Bd. 1865 S. 4566 ff). Schliesslich wurde aber eine Offizial-
prüfung mit 6 zu 4 Stimmen abgelehnt.
12) Zusammenstellung bei Berner-Schäfer, Württ. G.P. (1868)
S. 413 ff. Zuerst auf gemeinrechtlicher Grundlage gegen jede materielle
rechtliche Offizialprüfung Chop im Archiv für civilistische Praxis Bd. 40
S. 199 und eine lange, vorhergehende Ausführung.
13) Heber das Preuss. Allgemeine Landrenht zu vgl. Mugdan in
dieser Zeitschrift Bd, 5 8. 262 ff.
14) Im Resultat übereinstimmend: Planck, Lehrbuch Bd. 2
S. 661—665, insofern affe hier angeführten Punkte, auf welche sich nach
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