§. 32. Kirchliche Verbände.
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Wenn daher aus einem dieser Gründe die Kirchengemeinde
Beschlüsse zu fassen hat, so haben diese auf die im §. 29 unter II,
1 und 3 angeführte Weise zu erfolgen?.
auf Leistung von Hand- und Spannfrohnen das klageberechtigte Subjekt sei? Es -
lassen sich nun folgende Fälle denken:
a. Die Mittel der im Eigenthum der Gemeinde befindlichen Kirchenfabrik
sind hinreichend, sie will aber die Leistung von Hand- und Spannfrohnen conkurrirend ¬
beiziehen. - Nach dem, was oben in §. 31, I, 3 ausgeführt ist, könnte
es scheinen, daß, weil hier das berechtigte Subjekt (die Kirchengemeinde als
Eigenthümerin der Kirchenfabrik) und das verpflichtete Subjekt (dieselbe Kirchengemeinde ¬
als das an sich, in ihrer Eigenschaft als bleibende, von den Personen ¬
der jeweiligen Träger unabhängige Korporation verpflichtete Subjekt)
identisch sind, eine Klage nicht möglich wäre, vgl. Schumann in Doves
Zeitschrift für Kirchenrecht III, S. 213, was aber, da bei uns keine Kuratelbehörden ¬
mit Exekutionsbefugnissen gegen renitente Kirchengemeindegenossen
bestehen, nur dazu führen würde, daß die Kirchenfabrik hier rechtlos und schutzlos
wäre. Indessen läßt sich dieser Anspruch doch klagbar durchführen. Denn es
besteht in einem solchen Falle eine Collision der Interessen zwischen der Korporation ¬
an sich, deren Vermögen für die Zukunft geschmälert würde, und
zwischen den jetzt lebenden einzelnen Genossen der Gemeinde, welche die Frohndienste ¬
zu leisten hätten; diese Collision der Interessen macht es in diesem
einzelnen Falle den einzelnen Genossen, welche ihr eigenes egoistisches Interesse
haben, unmöglich, das Interesse der Korporation zu vertreten, und es muß
daher nach Analogie des Gesetzes vom 6. Juli 1849, Art. 20, der vorgesetzten
kirchlichen Behörde gestattet sein, einen Vertreter der Korporation aufzustellen,
welcher dann gegen die einzelnen Genossen nicht als Träger der Korporation,
sondern als in diesem einzelnen Falle für ihre Person Verpflichtete ¬
(siehe §. 31 zu Note 10) zu klagen hätte. — Auch könnte die
Verwaltung der Kirchenfabrik die Frohnarbeiten unter Rechtsverwahrung selbst
ausführen lassen, und dann gegen die einzelnen Verpflichteten mit der Geschäftsführungsklage ¬
auf Ersatz klagen, und in diesem Falle (wobei die Klage nicht
gegen die juristische Person der Gemeinde, sondern nur gegen die einzelnen
Verpflichteten gerichtet werden kann) kann davon, daß es eine unzulässige Klage
der Behörde, welche Vermögen der Korporation verwaltet, gegen diese Korporation ¬
selbst sei, keine Rede sein.
b. Wenn eine Einzelkirche oder ein einzelnes kirchliches Institut ausnahmsweise ¬
als spezielle Stiftung, als selbstständige juristische Person existirt, und
deren Mittel an sich hinreichen, so ist sie zur Klage gegen die Hand- und
Spannfrohnpflichtigen ohne Zweifel berechtigt, und das Gleiche ist bei dem
Patron der Kirche der Fall, wenn er ausnahmsweise sich das Eigenthumsrecht an
dem Kirchengebäude vorbehalten hat (v. Poschinger a. a. O. S. 321, 328--29).
c. Wenn die Mittel der Kirchenfabrik nicht hinreichen und die Beihülfe Derjenigen ¬
nothwendig ist, welche in erster Linie subsidiär baupflichtig sind (die
Nutznießer kirchlichen Vermögens), so sind diese Verpflichteten, welche sonst den