Volltext : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

§.  32.  Kirchliche  Verbände.
199
Wenn  daher  aus  einem  dieser  Gründe  die  Kirchengemeinde
Beschlüsse  zu  fassen  hat,  so  haben  diese  auf  die  im  §.  29  unter  II,
1  und  3  angeführte  Weise  zu  erfolgen?.
auf  Leistung  von  Hand-  und  Spannfrohnen  das  klageberechtigte  Subjekt  sei?  Es -
  lassen  sich  nun  folgende  Fälle  denken:
a.  Die  Mittel  der  im  Eigenthum  der  Gemeinde  befindlichen  Kirchenfabrik
sind  hinreichend,  sie  will  aber  die  Leistung  von  Hand-  und  Spannfrohnen  conkurrirend ¬
  beiziehen.  -  Nach  dem,  was  oben  in  §.  31,  I,  3  ausgeführt  ist,  könnte
es  scheinen,  daß,  weil  hier  das  berechtigte  Subjekt  (die  Kirchengemeinde  als
Eigenthümerin  der  Kirchenfabrik)  und  das  verpflichtete  Subjekt  (dieselbe  Kirchengemeinde ¬
  als  das  an  sich,  in  ihrer  Eigenschaft  als  bleibende,  von  den  Personen ¬
  der  jeweiligen  Träger  unabhängige  Korporation  verpflichtete  Subjekt)
identisch  sind,  eine  Klage  nicht  möglich  wäre,  vgl.  Schumann  in  Doves
Zeitschrift  für  Kirchenrecht  III,  S.  213,  was  aber,  da  bei  uns  keine  Kuratelbehörden ¬
  mit  Exekutionsbefugnissen  gegen  renitente  Kirchengemeindegenossen
bestehen,  nur  dazu  führen  würde,  daß  die  Kirchenfabrik  hier  rechtlos  und  schutzlos
wäre.  Indessen  läßt  sich  dieser  Anspruch  doch  klagbar  durchführen.  Denn  es
besteht  in  einem  solchen  Falle  eine  Collision  der  Interessen  zwischen  der  Korporation ¬
  an  sich,  deren  Vermögen  für  die  Zukunft  geschmälert  würde,  und
zwischen  den  jetzt  lebenden  einzelnen  Genossen  der  Gemeinde,  welche  die  Frohndienste ¬
  zu  leisten  hätten;  diese  Collision  der  Interessen  macht  es  in  diesem
einzelnen  Falle  den  einzelnen  Genossen,  welche  ihr  eigenes  egoistisches  Interesse
haben,  unmöglich,  das  Interesse  der  Korporation  zu  vertreten,  und  es  muß
daher  nach  Analogie  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1849,  Art.  20,  der  vorgesetzten
kirchlichen  Behörde  gestattet  sein,  einen  Vertreter  der  Korporation  aufzustellen,
welcher  dann  gegen  die  einzelnen  Genossen  nicht  als  Träger  der  Korporation,
sondern  als  in  diesem  einzelnen  Falle  für  ihre  Person  Verpflichtete ¬
  (siehe  §.  31  zu  Note  10)  zu  klagen  hätte.  —  Auch  könnte  die
Verwaltung  der  Kirchenfabrik  die  Frohnarbeiten  unter  Rechtsverwahrung  selbst
ausführen  lassen,  und  dann  gegen  die  einzelnen  Verpflichteten  mit  der  Geschäftsführungsklage ¬
  auf  Ersatz  klagen,  und  in  diesem  Falle  (wobei  die  Klage  nicht
gegen  die  juristische  Person  der  Gemeinde,  sondern  nur  gegen  die  einzelnen
Verpflichteten  gerichtet  werden  kann)  kann  davon,  daß  es  eine  unzulässige  Klage
der  Behörde,  welche  Vermögen  der  Korporation  verwaltet,  gegen  diese  Korporation ¬
  selbst  sei,  keine  Rede  sein.
b.  Wenn  eine  Einzelkirche  oder  ein  einzelnes  kirchliches  Institut  ausnahmsweise ¬
  als  spezielle  Stiftung,  als  selbstständige  juristische  Person  existirt,  und
deren  Mittel  an  sich  hinreichen,  so  ist  sie  zur  Klage  gegen  die  Hand-  und
Spannfrohnpflichtigen  ohne  Zweifel  berechtigt,  und  das  Gleiche  ist  bei  dem
Patron  der  Kirche  der  Fall,  wenn  er  ausnahmsweise  sich  das  Eigenthumsrecht  an
dem  Kirchengebäude  vorbehalten  hat  (v.  Poschinger  a.  a.  O.  S.  321,  328--29).
c.  Wenn  die  Mittel  der  Kirchenfabrik  nicht  hinreichen  und  die  Beihülfe  Derjenigen ¬
  nothwendig  ist,  welche  in  erster  Linie  subsidiär  baupflichtig  sind  (die
Nutznießer  kirchlichen  Vermögens),  so  sind  diese  Verpflichteten,  welche  sonst  den
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer