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Anvertrauen zu, so kann man leicht den Rechtssatz, den § 367
3 bz. 456 aufstellt, illusorisch machen. Ferner spricht dafür
nicht nur die Motivirung der Bestimmung des §. 367 b. G.=B.
in den Protokollen, sondern meines Erachtens auch die ratio
des §. 876 b. G.=B. „daß der Irrende die Folgen
seiner Unwissenheit und seines unvorsichtigen
Benehmens selbst trage“ (Urentw. III. §. 21). Allerdings
gelangen wir damit zu einer ungleichen Behandlung des
Zwanges und des wesentlichen Irrthums, die sonst im b. G.=B.
gleich behandelt werden, zu einem Resultate, das nach der
Ansicht mancher mit der historischen Grundlage der Bestimmung ¬
des §. 367 im Widerspruche steht. Allein abgesehen
davon, daß es mindestens fraglich ist, ob die Verfasser des
§. 367 b. G.=B. bez. §. 92 II. Entw. sich des historischen
Zusammenhanges dieser Bestimmung mit dem ältern Rechte
bewußt waren, darf meines Erachtens daraus, daß Irrthum
und der von einem Dritten ausgeübte Zwang dem redlichen
Vertragsgenossen unschädlich sind, nicht geschlossen werden,
daß der vom Vertragsgenossen ausgeübte Zwang ebenso wie
Irrt
der Jrrthum des versprechenden Theiles auch für den Eigenthumserwerb ¬
eines redlichen Dritten gleich behandelt werden
müssen. Endlich steht dieses Resultat im Einklange mit demjenigen, ¬
was wir als die gemeinsame ratio der Bestimmung des
§. 367 b. G.=B. und anderer Bestimmungen unseres Gesetzes
über den Schutz des redlichen Dritten erkennen zu dürfen
glaubten. —
Freilich haben wir dabei eine Voraussetzung
gemacht, deren Zulässigkeit erst zu erweisen ist. Dürfen wir
bei einer Bestimmung, die sich als Ausnahme von einer
Regel darzustellen scheint, die man als contra rationem
juris recipirt erklärte, nach einer ratio suchen und aus dieser
Consequenzen ziehen? Es sei gestattet, für die Beantwortung
dieser Frage darauf hinzuweisen, daß niemand daran gezweifelt, ¬
daß das zum Gebrauche, zur Verwahrung oder in