Volltext : Krasnopolski, Horaz: ¬Der Schutz des redlichen Verkehrs im österr. Civilrechte

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Anvertrauen  zu,  so  kann  man  leicht  den  Rechtssatz,  den  §  367
3  bz.  456  aufstellt,  illusorisch  machen.  Ferner  spricht  dafür
nicht  nur  die  Motivirung  der  Bestimmung  des  §.  367  b.  G.=B.
in  den  Protokollen,  sondern  meines  Erachtens  auch  die  ratio
des  §.  876  b.  G.=B.  „daß  der  Irrende  die  Folgen
seiner  Unwissenheit  und  seines  unvorsichtigen
Benehmens  selbst  trage“  (Urentw.  III.  §.  21).  Allerdings
gelangen  wir  damit  zu  einer  ungleichen  Behandlung  des
Zwanges  und  des  wesentlichen  Irrthums,  die  sonst  im  b.  G.=B.
gleich  behandelt  werden,  zu  einem  Resultate,  das  nach  der
Ansicht  mancher  mit  der  historischen  Grundlage  der  Bestimmung ¬
  des  §.  367  im  Widerspruche  steht.  Allein  abgesehen
davon,  daß  es  mindestens  fraglich  ist,  ob  die  Verfasser  des
§.  367  b.  G.=B.  bez.  §.  92  II.  Entw.  sich  des  historischen
Zusammenhanges  dieser  Bestimmung  mit  dem  ältern  Rechte
bewußt  waren,  darf  meines  Erachtens  daraus,  daß  Irrthum
und  der  von  einem  Dritten  ausgeübte  Zwang  dem  redlichen
Vertragsgenossen  unschädlich  sind,  nicht  geschlossen  werden,
daß  der  vom  Vertragsgenossen  ausgeübte  Zwang  ebenso  wie
Irrt
der  Jrrthum  des  versprechenden  Theiles  auch  für  den  Eigenthumserwerb ¬
  eines  redlichen  Dritten  gleich  behandelt  werden
müssen.  Endlich  steht  dieses  Resultat  im  Einklange  mit  demjenigen, ¬
  was  wir  als  die  gemeinsame  ratio  der  Bestimmung  des
§.  367  b.  G.=B.  und  anderer  Bestimmungen  unseres  Gesetzes
über  den  Schutz  des  redlichen  Dritten  erkennen  zu  dürfen
glaubten.  —
Freilich  haben  wir  dabei  eine  Voraussetzung
gemacht,  deren  Zulässigkeit  erst  zu  erweisen  ist.  Dürfen  wir
bei  einer  Bestimmung,  die  sich  als  Ausnahme  von  einer
Regel  darzustellen  scheint,  die  man  als  contra  rationem
juris  recipirt  erklärte,  nach  einer  ratio  suchen  und  aus  dieser
Consequenzen  ziehen?  Es  sei  gestattet,  für  die  Beantwortung
dieser  Frage  darauf  hinzuweisen,  daß  niemand  daran  gezweifelt, ¬
  daß  das  zum  Gebrauche,  zur  Verwahrung  oder  in
            
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