Volltext : Krasnopolski, Horaz: ¬Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach österreichischem Recht

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unterbliebenen  Annahme  eines  dem  Schuldner  angefallenen  Vermächtnisses. ¬

5)  Ebenso  ist  nach  österreichischem  Rechte  zu  beurtheilen  die
Anfechtbarkeit  der  unterbliebenen  Vertheidigung  oder  des  Nichtgebrauches ¬
  oder  nicht  gehörigen  Gebrauches  eines  Angriffs-  oder
Vertheidigungsmittels,  wenn  der  betreffende  Proceß  in  Oesterreich
geführt  wurde;  2)  und
c)  die  Anfechtbarkeit  der  Unterlassung  eines  nach  dem  Gesetze
erforderlichen  Schrittes  zur  Erhaltung,  Sicherung  oder  Geltendmachung ¬
  eines  Rechtes,  wenn  das  zur  Vornahme  desselben  auffordernde ¬
  Edict  von  einem  österreichischen  Gerichte  erlassen  war.
B.  Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  grundbücherliche ¬
  Acte:  Erwerbung,  Aufhebung,  Beschränkung  bücherlicher  Rechte
der  Anfechtung  unterliegen,  ist  bezüglich  aller  in  Oesterreich  gelegenen
Immobilien  nach  österreichischem  Rechte  zu  beurtheilen.?
C.  Für  die  Anfechtbarkeit  der  Erwerbung,  Uebertragung  oder
Aufhebung  dinglicher  Rechte  an  Mobilien  ist  maßgebend  §.  3002
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a.  b.  G.=B.4)  Die  Anfechtbarkeit  der  Erwerbung  des  Eigenchums
an  beweglichen  Sachen  (einschließlich  der  Inhaber-  und  Ordenpapiere)
und  analog  der  Erwerbung  von  Forderungen  durch  Cession  ist  zu
beurtheilen  nach  dem  Rechte  des  Ortes,  dem  der  übertragende
Eigenthümer,  beziehungsweise  Cedent;  die  der  Erwerbung  dinglicher
Rechte  an  fremden  Sachen  nach  dem  Rechte  des  Ortes,  dem  derjenige, ¬
  gegen  den  oder  durch  dessen  Rechtshandlung  diese  Rechte  erworben ¬
  wurden,  für  seine  Person  untersteht.
D.  Für  die  Anfechtbarkeit  obligatorischer  Verträge  im  weiteren
Sinne,  also  aller  Rechtshandlungen,  durch  welche  Forderungen  begründet, ¬
  umgeändert,  bestärkt  oder  aufgehoben  werden,  ist  maßgebend
das  Recht  des  Ortes,  wo  die  Rechtshandlung  gesetzt  wurde,  soweit
*)  Dafür  spricht  meines  Erachtens  die  den  §§.  21—24  des  Verfahrens
außer  Streitsachen  zu  Grunde  liegende  Anschauung.  Vergl.  Unger,  System,
I,  S.  204  f.
2)  Zur  Begründung  vergl.  Wach,  I,  S.  220  f.,  223.
3)  Diese  Ansicht  wird  allerdings  Widerspruch  finden.  Allein  für  sie  spricht
die  eigenthümliche  Natur  grundbücherlicher  Acte  und  insbesondere  der  an  anderer
Stelle  zu  erbringende  Nachweis,  daß  die  scharfe  Scheidung  zwischen  obligatorischen
und  dinglichen  Rechten  auf  dem  Gebiete  des  Grundbuchrechtes  tiefgehende  Modificationen ¬
  erfahren  hat.
*)  Darüber  Unger,  I,  S.  169  ff.
            
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