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unterbliebenen Annahme eines dem Schuldner angefallenen Vermächtnisses. ¬
5) Ebenso ist nach österreichischem Rechte zu beurtheilen die
Anfechtbarkeit der unterbliebenen Vertheidigung oder des Nichtgebrauches ¬
oder nicht gehörigen Gebrauches eines Angriffs- oder
Vertheidigungsmittels, wenn der betreffende Proceß in Oesterreich
geführt wurde; 2) und
c) die Anfechtbarkeit der Unterlassung eines nach dem Gesetze
erforderlichen Schrittes zur Erhaltung, Sicherung oder Geltendmachung ¬
eines Rechtes, wenn das zur Vornahme desselben auffordernde ¬
Edict von einem österreichischen Gerichte erlassen war.
B. Ob und unter welchen Voraussetzungen grundbücherliche ¬
Acte: Erwerbung, Aufhebung, Beschränkung bücherlicher Rechte
der Anfechtung unterliegen, ist bezüglich aller in Oesterreich gelegenen
Immobilien nach österreichischem Rechte zu beurtheilen.?
C. Für die Anfechtbarkeit der Erwerbung, Uebertragung oder
Aufhebung dinglicher Rechte an Mobilien ist maßgebend §. 3002
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a. b. G.=B.4) Die Anfechtbarkeit der Erwerbung des Eigenchums
an beweglichen Sachen (einschließlich der Inhaber- und Ordenpapiere)
und analog der Erwerbung von Forderungen durch Cession ist zu
beurtheilen nach dem Rechte des Ortes, dem der übertragende
Eigenthümer, beziehungsweise Cedent; die der Erwerbung dinglicher
Rechte an fremden Sachen nach dem Rechte des Ortes, dem derjenige, ¬
gegen den oder durch dessen Rechtshandlung diese Rechte erworben ¬
wurden, für seine Person untersteht.
D. Für die Anfechtbarkeit obligatorischer Verträge im weiteren
Sinne, also aller Rechtshandlungen, durch welche Forderungen begründet, ¬
umgeändert, bestärkt oder aufgehoben werden, ist maßgebend
das Recht des Ortes, wo die Rechtshandlung gesetzt wurde, soweit
*) Dafür spricht meines Erachtens die den §§. 21—24 des Verfahrens
außer Streitsachen zu Grunde liegende Anschauung. Vergl. Unger, System,
I, S. 204 f.
2) Zur Begründung vergl. Wach, I, S. 220 f., 223.
3) Diese Ansicht wird allerdings Widerspruch finden. Allein für sie spricht
die eigenthümliche Natur grundbücherlicher Acte und insbesondere der an anderer
Stelle zu erbringende Nachweis, daß die scharfe Scheidung zwischen obligatorischen
und dinglichen Rechten auf dem Gebiete des Grundbuchrechtes tiefgehende Modificationen ¬
erfahren hat.
*) Darüber Unger, I, S. 169 ff.