Objekt : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  12.  Die  Scheidungsgründe.
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Fortsetzung  der  Ehe  nicht  zugemuthet  werden  kann?
).  Als  schwere  Verletzung
der  Pflichten  gilt  auch  grobe  Mißhandlung  26)
bilden;  sie  gewähren  ein  Scheidungsrecht  auch  dann,  wenn  sie  zusammen  mit  anderen
Umständen  eine  solche  Zerrüttung  der  Ehe  zur  Folge  haben,  daß  dem  anderen  Ehegatten
die  Fortsetzung  der  Ehe  nicht  zugemuthet  werden  kann  (RG.  in
W.  00,  549;  01  S.  548,
832:  04,  295;  11,  265;  Gruchot  44,  1103).  —  Zur  Anwendung  des  §  1568  ist  erforderlich,
aber  auch  ausreichend,  daß  die  Zerrüttung  der  Ehe  zur  Zeit  der  letzten  mündlichen  VerEs ¬
  ist  also  nicht  nothwendig,  daß  die  Verfehlungen  des  einen
handlung  anzunehmen  ist.
Ehegatten  bei  dem  anderen  Ehegatten  sofort  das  Gefühl  der  Ehezerrüttung  ausgelöst  haben
(RG.  in  IW.  14,  149  Nr.  11).  —  Im  schweizerischen  Zivilgesetzbuche  besteht  das  VerNach ¬
  §  142  a.  a.  O.  ist  die  Scheidung  auszusprechen,  wenn  eine
schuldungsprinzip  nicht.
ehelichen  Verhältnisses  eingetreten  ist,  daß  dem  Ehegatten  die
so  tiefe  Zerrüttung  des
Fortsetzung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nicht  zugemuthet  werden  kann.  Ist  jedoch  die  tiefe
Zerrüttung  vorwiegend  der  Schuld  des  einen  Ehegatten  zuzuschreiben,  so  kann  nur  der
Vergl.  auch  §  139  a.  a.  O.
andere  Ehegatte  klagen.
24)  Weggefallen  sind  unter  der  Herrschaft  des  BGB.  in  Folge  der  Einführung  des
Verschuldungsprinzips  die  in  den  §§  696,  697,  716—718  II  1  ALR.  enthaltenen  Scheidungsgründe ¬
  des  (unverschuldeten)  Unvermögens  zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  —  verschuldetes ¬
  Unvermögen  zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  ist  auch  nach  dem  Rechte  des
BGB.  Scheidungsgrund  (RG.  in  IW.  01,  54)  —,  der  unheilbaren  körperlichen  Gebrechen,
die  Ekel  und  Abscheu  erregen  oder  die  Erfüllung  der  Zwecke  des  Ehestandes  gänzlich  verhindern, ¬
  der  gegenseitigen  Einwilligung  in  die  Trennung  kinderloser  Ehen  und  der  unüberwindlichen ¬
  Abneigung.  —  Veränderung  der  Religion  bildet  nur  dann  einen  Scheidungsgrund,
wenn  in  dem  Religionswechsel  mit  Rücksicht  auf  die  Gründe,  die  dafür  bestimmend  waren,
ein  ehrloses  und  unsittliches  Verhalten  liegt  (vergl.  hierzu  §  715  II  1  AAR.)  —  In  der
nachträglichen  Verweigerung  der  kirchlichen  Trauung  entgegen  einem  vorher  gegebenen
Versprechen  liegt  ein  unsittliches  Verhalten,  das  dem  anderen  Ehegatten  ein  Recht  auf
Scheidung  giebt  (RG.  57,  256).  Dies  ist  jedoch  bestritten;  vergl.  Schmidt  Anm.  5  zu
§  1568
25)  Da  die  im  §  1568  angeführten  Scheidungsgründe  nur  beim  Vorliegen  dieser
Bedingung  ein  Scheidungsrecht  gewähren,  bezeichnet  man  diese  Scheidungsgründe  als  bedingte
(relative)  Scheidungsgründe,  während  man  die  übrigen  Scheidungsgründe  als  unbedingte
(absolute)  bezeichnet,  weil  sie  die  Scheidung  rechtfertigen,  auch  wenn  sie  eine  Zerrüttung
der  Ehe  nicht  zur  Folge  haben.  —  Ob  eine  solche  Zerrüttung  der  Ehe  vorliegt,  daß  dem
anderen  Ehegatten  die  Fortsetzung  der  Ehe  nicht  zugemuthet  werden  kann,  ist  im  einzelnen
Falle  unter  Berücksichtigung  der  vorgekommenen  Verfehlungen  und  der  persönlichen  Verhältnisse ¬
  der  Ehegatten  vom  Richter  nach  freiem  Ermessen  zu  beurtheilen.  Die  Frage,  ob
die  Fortsetzung  der  Ehe  dem  verletzten  Ehegatten  zuzumuthen  ist,  und  die  Abwägung  der
etwaigen  gegenseitigen  Verfehlungen  ist  eine  Rechtsfrage  (RG.  in  JW.  10,  334  Nr.  12;
13,  379  Nr.  12;  14,  248  Nr.  9).  Es  genügt  nicht,  daß  Handlungen  vorliegen,  die  unter
Umständen  geeignet  sind,  eine  Zerrüttung  der  Ehe  herbeizuführen;  vielmehr  muß  untersucht
werden,  ob  unter  Berücksichtigung  der  individuellen  Verhältnisse  die  Verfehlungen  auch
thatsächlich  im  einzelnen  Falle  eine  Zerrüttung  der  Ehe  herbeigeführt  haben  (RG.  in
JW.  00  S.  602,  645,  892;  01,  595;  05,  393;  14,  149  Nr.  12;  Gruchot  44,  1106;
50  S.  681,  683).  Eine  Berücksichtigung  der  individuellen  Verhältnisse  ist  jedoch  dann
unnöthig,  wenn  die  Verfehlungen  derart  sind,  daß  sie  in  jedem  Falle  eine  schwere
Zerrüttung  der  Ehe  nach  sich  ziehen  müssen  (RG.  46,  154).  Vergl.  hierzu  Seligsohn  in
JW.  05,  706  ff.  —  Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  dem  verletzten  Ehegatten  die  Fortsetzung ¬
  der  Ehe  zugemuthet  werden  kann,  ist  auch  zu  prüfen,  ob  nicht  der  verletzte  Ehegatte
über  gewisse  Verfehlungen  des  anderen  Ehegatten  deshalb  hinwegsehen  muß,  weil  sie  durch
sein  Verhalten  hervorgerufen  worden  sind  (RG.  in  JW.  05,  693  Nr.  8;  11,  944  Nr.  11).
Dies  ist  angenommen  worden  in  einem  Falle,  in  dem  der  Mann  durch  sein  Verhalten  der
Frau  Grund  zur  Eifersucht  gegeben,  und  diese  sodann  von  ihrer  Eifersucht  dritten  Personen
Mittheilung  gemacht  hat  (RG.  in  IW.  13,  379  Nr.  12)
26)  Grobe  Mißhandlung  ist  demnach  immer  eine  schwere  Verletzung  der  ehelichen  Pflichten
(RG.  in  IW.  00,  892),  während  es  bei  anderen  Verfehlungen,  insbesondere  bei  leichteren
Mißhandlungen,  von  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  abhängt,  ob  eine  schwere  Verletzung
der  ehelichen  Pflichten  vorliegt  oder  nicht.  Der  Begriff  der  groben  Mißhandlung,  der  nicht
identisch  ist  mit  dem  Begriffe  der  schweren  oder  der  qualifizirten  Körperverletzung  im  Sinne
der  §§  223a,  224  StGB.,  setzt  eine  Gesundheits-  oder  gar  eine  Lebensgefährdung  nicht  voraus
(RG.  in  JW.  07,  711;  08  S.  42  Nr.  17,  S.  276  Nr.  12;  10,  819;  11,  717).  Ob  eine
            
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