§ 12. Die Scheidungsgründe.
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Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann?
). Als schwere Verletzung
der Pflichten gilt auch grobe Mißhandlung 26)
bilden; sie gewähren ein Scheidungsrecht auch dann, wenn sie zusammen mit anderen
Umständen eine solche Zerrüttung der Ehe zur Folge haben, daß dem anderen Ehegatten
die Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann (RG. in
W. 00, 549; 01 S. 548,
832: 04, 295; 11, 265; Gruchot 44, 1103). — Zur Anwendung des § 1568 ist erforderlich,
aber auch ausreichend, daß die Zerrüttung der Ehe zur Zeit der letzten mündlichen VerEs ¬
ist also nicht nothwendig, daß die Verfehlungen des einen
handlung anzunehmen ist.
Ehegatten bei dem anderen Ehegatten sofort das Gefühl der Ehezerrüttung ausgelöst haben
(RG. in IW. 14, 149 Nr. 11). — Im schweizerischen Zivilgesetzbuche besteht das VerNach ¬
§ 142 a. a. O. ist die Scheidung auszusprechen, wenn eine
schuldungsprinzip nicht.
ehelichen Verhältnisses eingetreten ist, daß dem Ehegatten die
so tiefe Zerrüttung des
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemuthet werden kann. Ist jedoch die tiefe
Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben, so kann nur der
Vergl. auch § 139 a. a. O.
andere Ehegatte klagen.
24) Weggefallen sind unter der Herrschaft des BGB. in Folge der Einführung des
Verschuldungsprinzips die in den §§ 696, 697, 716—718 II 1 ALR. enthaltenen Scheidungsgründe ¬
des (unverschuldeten) Unvermögens zur Leistung der ehelichen Pflicht — verschuldetes ¬
Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht ist auch nach dem Rechte des
BGB. Scheidungsgrund (RG. in IW. 01, 54) —, der unheilbaren körperlichen Gebrechen,
die Ekel und Abscheu erregen oder die Erfüllung der Zwecke des Ehestandes gänzlich verhindern, ¬
der gegenseitigen Einwilligung in die Trennung kinderloser Ehen und der unüberwindlichen ¬
Abneigung. — Veränderung der Religion bildet nur dann einen Scheidungsgrund,
wenn in dem Religionswechsel mit Rücksicht auf die Gründe, die dafür bestimmend waren,
ein ehrloses und unsittliches Verhalten liegt (vergl. hierzu § 715 II 1 AAR.) — In der
nachträglichen Verweigerung der kirchlichen Trauung entgegen einem vorher gegebenen
Versprechen liegt ein unsittliches Verhalten, das dem anderen Ehegatten ein Recht auf
Scheidung giebt (RG. 57, 256). Dies ist jedoch bestritten; vergl. Schmidt Anm. 5 zu
§ 1568
25) Da die im § 1568 angeführten Scheidungsgründe nur beim Vorliegen dieser
Bedingung ein Scheidungsrecht gewähren, bezeichnet man diese Scheidungsgründe als bedingte
(relative) Scheidungsgründe, während man die übrigen Scheidungsgründe als unbedingte
(absolute) bezeichnet, weil sie die Scheidung rechtfertigen, auch wenn sie eine Zerrüttung
der Ehe nicht zur Folge haben. — Ob eine solche Zerrüttung der Ehe vorliegt, daß dem
anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann, ist im einzelnen
Falle unter Berücksichtigung der vorgekommenen Verfehlungen und der persönlichen Verhältnisse ¬
der Ehegatten vom Richter nach freiem Ermessen zu beurtheilen. Die Frage, ob
die Fortsetzung der Ehe dem verletzten Ehegatten zuzumuthen ist, und die Abwägung der
etwaigen gegenseitigen Verfehlungen ist eine Rechtsfrage (RG. in JW. 10, 334 Nr. 12;
13, 379 Nr. 12; 14, 248 Nr. 9). Es genügt nicht, daß Handlungen vorliegen, die unter
Umständen geeignet sind, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen; vielmehr muß untersucht
werden, ob unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse die Verfehlungen auch
thatsächlich im einzelnen Falle eine Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben (RG. in
JW. 00 S. 602, 645, 892; 01, 595; 05, 393; 14, 149 Nr. 12; Gruchot 44, 1106;
50 S. 681, 683). Eine Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse ist jedoch dann
unnöthig, wenn die Verfehlungen derart sind, daß sie in jedem Falle eine schwere
Zerrüttung der Ehe nach sich ziehen müssen (RG. 46, 154). Vergl. hierzu Seligsohn in
JW. 05, 706 ff. — Bei Beurtheilung der Frage, ob dem verletzten Ehegatten die Fortsetzung ¬
der Ehe zugemuthet werden kann, ist auch zu prüfen, ob nicht der verletzte Ehegatte
über gewisse Verfehlungen des anderen Ehegatten deshalb hinwegsehen muß, weil sie durch
sein Verhalten hervorgerufen worden sind (RG. in JW. 05, 693 Nr. 8; 11, 944 Nr. 11).
Dies ist angenommen worden in einem Falle, in dem der Mann durch sein Verhalten der
Frau Grund zur Eifersucht gegeben, und diese sodann von ihrer Eifersucht dritten Personen
Mittheilung gemacht hat (RG. in IW. 13, 379 Nr. 12)
26) Grobe Mißhandlung ist demnach immer eine schwere Verletzung der ehelichen Pflichten
(RG. in IW. 00, 892), während es bei anderen Verfehlungen, insbesondere bei leichteren
Mißhandlungen, von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, ob eine schwere Verletzung
der ehelichen Pflichten vorliegt oder nicht. Der Begriff der groben Mißhandlung, der nicht
identisch ist mit dem Begriffe der schweren oder der qualifizirten Körperverletzung im Sinne
der §§ 223a, 224 StGB., setzt eine Gesundheits- oder gar eine Lebensgefährdung nicht voraus
(RG. in JW. 07, 711; 08 S. 42 Nr. 17, S. 276 Nr. 12; 10, 819; 11, 717). Ob eine