I. Bestand der Ehehindernisse.
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der Adoption häufig außer Gebrauch, wie sie denn als ein zum Entstehen
des Rechtsgeschäftes wesentliches Erforderniß überhaupt nie betrachtet
worden war!
Im Abendlande finden wir während des ersten Jahrtausends der
christlichen Kirche von einem kirchlichen Ehehinderniß der Annahme an
Kindes Statt keine Spur 2. Erst mit dem Wiederaufleben des Studiums
des römischen Rechtes begann dasselbe größere Beachtung zu finden, jedoch ¬
mehr von seiten der Schules als der obersten kirchlichen Gesetzgebung, ¬
die der cognatio legalis zwar Aufnahme in das officielle kirchliche ¬
Gesetzbuch gewährte und hierdurch die Bedeutung eines Ehehindernisses
zuwies, ohne sich jedoch über dessen Ausdehnung näher zu verbreiten*
b. Geltendes Recht.
Da uns hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Ehehindernisses der gesetzlichen ¬
Verwandtschaft autoritative Entscheidungen der kirchlichen Oberbehörde
fast gänzlich fehlen, so sind wir auf die Lehre der Canonisten angewiesend
die jedoch gerade in den wichtigsten diesbezüglichen Fragen verschiedener Ansicht ¬
sind. Zunächst ist es bestritten, welche Adoption denn das kirchliche
Ehehinderniß bewirke. Daß die Adoption im engern Sinne und die Arrogation ¬
dies thun, wird allgemein zugegeben6; ob aber auch die adoptio
minus plena? Da durch letztere weder eine patria potestas noch auch
eine häusliche Lebensgemeinschaft des Adoptivkindes mit dem Adoptivvater
begründet wird und man von jemanden, der nur ein gewisses Erbvorrecht
erhält, sonst aber im Schoße seiner eigenen Familie bleibt, doch nicht sagen
kann, er sei von dem andern an Kindes Statt angenommen, so dürfte die
1 Zhishman a. a. O. S. 282. 284.
2 Der Grund hierfür liegt aber wohl weniger in dem Umstande, daß die Adoption ¬
dem jüdischen Rechte fremd war, weshalb auch die Kirche sie nicht beachtet
habe, wie Freisen (a. a. O. S. 555) annimmt; ansprechender ist die Vermuthung
Laurins (Archiv XIX, 212), die Adoption sei in ältester Zeit unter Christen
selten vorgekommen und wenn, mit der Taufpathenschaft zusammengefallen. Dagegen ¬
ist Freisen (a. a. O. S. 556) beizupflichten, wenn er in c. 1, C. 30, q. 3
keine kirchliche Anerkennung des imped. cognationis legalis sieht; denn Nikolausl.
will hier in der That, wie der Zusammenhang ergibt, nur darauf hinweisen, daß
wenn die hehren römischen Gesetze schon in der gesetzlichen Verwandtschaft ein
Ehehinderniß erblicken, um so viel mehr ein solches bei der geistigen anzunehmen sei.
Aehnlich verhält es sich mit c. 5, C. 30, q. 3. Anders v. Scherer, Archiv LXV, 379.
3 Vgl. die Ausführungen Rolands, Bernhards u. a. bei Freisen
a. a. O. S. 357 ff
Das dem Schreiben Nikolaus' I. an die Bulgaren entlehnte c. un. X 4, 12
ist die einzige im Corp. iur. can. vorkommende authentische Stelle über die gesetzliche ¬
Verwandtschaft; auch das Tridentinum oder spätere päpstliche Erlasse haben hierüber ¬
nichts verfügt. Vgl. Laurin a. a. O. S. 214; Freisen a. a. O. S. 557.
6 Vgl. Oesterr. Anweis. § 28.
5 Vgl. Laurin a. a. O. S. 214.