Volltext : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

I.  Bestand  der  Ehehindernisse.
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der  Adoption  häufig  außer  Gebrauch,  wie  sie  denn  als  ein  zum  Entstehen
des  Rechtsgeschäftes  wesentliches  Erforderniß  überhaupt  nie  betrachtet
worden  war!
Im  Abendlande  finden  wir  während  des  ersten  Jahrtausends  der
christlichen  Kirche  von  einem  kirchlichen  Ehehinderniß  der  Annahme  an
Kindes  Statt  keine  Spur  2.  Erst  mit  dem  Wiederaufleben  des  Studiums
des  römischen  Rechtes  begann  dasselbe  größere  Beachtung  zu  finden,  jedoch ¬
  mehr  von  seiten  der  Schules  als  der  obersten  kirchlichen  Gesetzgebung, ¬
  die  der  cognatio  legalis  zwar  Aufnahme  in  das  officielle  kirchliche ¬
  Gesetzbuch  gewährte  und  hierdurch  die  Bedeutung  eines  Ehehindernisses
zuwies,  ohne  sich  jedoch  über  dessen  Ausdehnung  näher  zu  verbreiten*
b.  Geltendes  Recht.
Da  uns  hinsichtlich  des  öffentlich-rechtlichen  Ehehindernisses  der  gesetzlichen ¬
  Verwandtschaft  autoritative  Entscheidungen  der  kirchlichen  Oberbehörde
fast  gänzlich  fehlen,  so  sind  wir  auf  die  Lehre  der  Canonisten  angewiesend
die  jedoch  gerade  in  den  wichtigsten  diesbezüglichen  Fragen  verschiedener  Ansicht ¬
  sind.  Zunächst  ist  es  bestritten,  welche  Adoption  denn  das  kirchliche
Ehehinderniß  bewirke.  Daß  die  Adoption  im  engern  Sinne  und  die  Arrogation ¬
  dies  thun,  wird  allgemein  zugegeben6;  ob  aber  auch  die  adoptio
minus  plena?  Da  durch  letztere  weder  eine  patria  potestas  noch  auch
eine  häusliche  Lebensgemeinschaft  des  Adoptivkindes  mit  dem  Adoptivvater
begründet  wird  und  man  von  jemanden,  der  nur  ein  gewisses  Erbvorrecht
erhält,  sonst  aber  im  Schoße  seiner  eigenen  Familie  bleibt,  doch  nicht  sagen
kann,  er  sei  von  dem  andern  an  Kindes  Statt  angenommen,  so  dürfte  die
1  Zhishman  a.  a.  O.  S.  282.  284.
2  Der  Grund  hierfür  liegt  aber  wohl  weniger  in  dem  Umstande,  daß  die  Adoption ¬
  dem  jüdischen  Rechte  fremd  war,  weshalb  auch  die  Kirche  sie  nicht  beachtet
habe,  wie  Freisen  (a.  a.  O.  S.  555)  annimmt;  ansprechender  ist  die  Vermuthung
Laurins  (Archiv  XIX,  212),  die  Adoption  sei  in  ältester  Zeit  unter  Christen
selten  vorgekommen  und  wenn,  mit  der  Taufpathenschaft  zusammengefallen.  Dagegen ¬
  ist  Freisen  (a.  a.  O.  S.  556)  beizupflichten,  wenn  er  in  c.  1,  C.  30,  q.  3
keine  kirchliche  Anerkennung  des  imped.  cognationis  legalis  sieht;  denn  Nikolausl.
will  hier  in  der  That,  wie  der  Zusammenhang  ergibt,  nur  darauf  hinweisen,  daß
wenn  die  hehren  römischen  Gesetze  schon  in  der  gesetzlichen  Verwandtschaft  ein
Ehehinderniß  erblicken,  um  so  viel  mehr  ein  solches  bei  der  geistigen  anzunehmen  sei.
Aehnlich  verhält  es  sich  mit  c.  5,  C.  30,  q.  3.  Anders  v.  Scherer,  Archiv  LXV,  379.
3  Vgl.  die  Ausführungen  Rolands,  Bernhards  u.  a.  bei  Freisen
a.  a.  O.  S.  357  ff
Das  dem  Schreiben  Nikolaus'  I.  an  die  Bulgaren  entlehnte  c.  un.  X  4,  12
ist  die  einzige  im  Corp.  iur.  can.  vorkommende  authentische  Stelle  über  die  gesetzliche ¬
  Verwandtschaft;  auch  das  Tridentinum  oder  spätere  päpstliche  Erlasse  haben  hierüber ¬
  nichts  verfügt.  Vgl.  Laurin  a.  a.  O.  S.  214;  Freisen  a.  a.  O.  S.  557.
6  Vgl.  Oesterr.  Anweis.  §  28.
5  Vgl.  Laurin  a.  a.  O.  S.  214.
            
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