Volltext : Krahmer, Horst: Gegenseitige Verträge

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§  2.  Geschichtlicher  Rückblick.
Gesetzbuch  (§  493)  haben  sie  ja  auch  auf  alle  „Verträge,  die  auf  Veräußerung ¬
  oder  Belastung  einer  Sache  gegen  Entgelt  gerichtet  sind“44
entsprechende  Anwendung  zu  finden;  sind  also  auch  für  die  theoretisch
systematische  Betrachtung  von  diesem  allgemeineren  Gesichtspunkte  aus
von  allem  Anfang  an  zu  betrachten.
Höchst  zweifelhaft  ist,  ob  man  eine  Kontinuität  der  Verzugsvorschriften ¬
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches45  für  den  gegenseitigen  Vertrag
noch  über  das  allgemeine  Handelsgesetzbuch  und  dessen  Vorarbeiten  zurück
annehmen  kann;46  doch  wird  von  denjenigen,  die  das  französische  Recht
in  den  Kreis  ihrer  Betrachtungen  gezogen  haben*7,  der  Art.  1184  des
code  civil  und  von  anderen  das  ältere  deutsche  Recht  zuweilen  als
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letzte  Quelle  angeführt.
Zum  Schlusse  mag  noch  erwähnt  werden,  daß  der  zweite  Entwurf
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  dem  Titel  vom  gegenseitigen  Vertrag
als  §  278  auch  eine  Vorschrift  enthielt,  die  erheblich  abgeschwächt  als
eine  Auslegungsregel  jetzt  im  §  361  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  er49) ¬

scheint.
44)  Auch  der  Dresdener  Entwurf  (Art.  153  fg.  Gewährleistung  wegen  Entwährung
und  Art.  175  ff.  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache)  stellt  die  ädilizischen
Rechtsbehelfe  ganz  allgemein  voraus,  und  auch  im  sächs.  Gb.  steht  die  Rechtsund ¬
  Mängelgewähr  im  allgemeinen  Obligationenrecht  §§  899-952.
45)  Die  besondere  Bestimmung  des  Rücktrittsrechts  des  B.G.  B.  §  326,  die
spezifisch  synallagmatische  Verzugsfolge,  wie  zu  erörtern  ist,  fehlte  im  ersten  Entwurf
des  B.G.  B.  als  besonderer  Paragraph;  aber  der  erste  Entwurf  §  369  wollte  dasselbe ¬
  wie  für  den  Unmöglichkeitsfall  (Abs.  2)  auch  für  den  Fall  bestimmen,  „wenn
die  Leistung  infolge  des  Verzugs  des  Schuldners  für  den  Gläubiger  kein  Interesse
hat".  Diese  Bestimmung  ist  im  zweiten  Entwurf  gestrichen  und  durch  die  Vorschrift
des  §  277  (=  B.G.B.  §  326)  ersetzt.  Vgl.  Meisner,  Schuldverhältnisse  Note  4  zu
§  325  eod.  §  326  Note  1.
46)  Im  gemeinen  Rechte  findet  sich  jedenfalls  bei  der  Lehre  vom  Verzuge  nichts
Besonderes  für  die  gegenseitigen  Verträge;  vgl.  Dernburg,  Pandekten  II  §§  40-43,
Windscheid,  §§  276-281.
47)  Barre,  B.G.B.  u.  c.  c.  §  94  führt  aus:  Die  Regelung  des  §  326  sei  im
Anschluß  an  Art.  1184  c.  c.  erfolgt  (nur  mit  Ausschluß  der  im  franz.  Rechte  für  die
„demeure“  notwendigen  Requisite  der  Gerichtsvollzieherakte  oder  schriftlichen  Anerkenntnisse ¬
  (vgl.  c.  c.  1139);  so  auch  Paech,  Leistungsverzug  S.  150.—  Vgl.  Crome,  Grundlehren ¬
  des  franz.  Obl.  R.  S.  140.
48)  So  von  Paech  a.  a.  O.  unter  Berufung  auf  Meibom,  Jahrbuch  für  gemeines ¬
  R.  Bd.  4  S.  485  ff.;  Stobbe  Bd.  3  §  184a.  12,  13,  Stobbe=Lehmann  Bd.  3
§  321a.  20,  21;  Dernburg  B.G.B.  Bd.  2  S.  211ff.,  Denkschrift  S.  75.
49)  §  278  des  2.  Entw.  ist  in  der  Bundesratsvorlage  §  321,  in  der  Reichstagsvorlage ¬
  kehrt  Abs.  1  Satz  1  als  §  351  wieder,  aber  nur  als  Auslegungsregel.
Von  der  Reichstagskommission  ist  er  dann  gestrichen,  sodann  aber  wieder  als  §  355a
angefügt,  weil  es  „angemessen  erschien,  diese  Auslegungsregel  an  den  Schluß  der
Bestimmungen  über  das  Rücktrittsrecht  zu  stellen."  Von  Schreier  S.  44  wird  §  361
hinter  §  326  wieder  eingereiht.
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