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§ 2. Geschichtlicher Rückblick.
Gesetzbuch (§ 493) haben sie ja auch auf alle „Verträge, die auf Veräußerung ¬
oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind“44
entsprechende Anwendung zu finden; sind also auch für die theoretisch
systematische Betrachtung von diesem allgemeineren Gesichtspunkte aus
von allem Anfang an zu betrachten.
Höchst zweifelhaft ist, ob man eine Kontinuität der Verzugsvorschriften ¬
des Bürgerlichen Gesetzbuches45 für den gegenseitigen Vertrag
noch über das allgemeine Handelsgesetzbuch und dessen Vorarbeiten zurück
annehmen kann;46 doch wird von denjenigen, die das französische Recht
in den Kreis ihrer Betrachtungen gezogen haben*7, der Art. 1184 des
code civil und von anderen das ältere deutsche Recht zuweilen als
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letzte Quelle angeführt.
Zum Schlusse mag noch erwähnt werden, daß der zweite Entwurf
des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter dem Titel vom gegenseitigen Vertrag
als § 278 auch eine Vorschrift enthielt, die erheblich abgeschwächt als
eine Auslegungsregel jetzt im § 361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er49) ¬
scheint.
44) Auch der Dresdener Entwurf (Art. 153 fg. Gewährleistung wegen Entwährung
und Art. 175 ff. Gewährleistung wegen Mängel der Sache) stellt die ädilizischen
Rechtsbehelfe ganz allgemein voraus, und auch im sächs. Gb. steht die Rechtsund ¬
Mängelgewähr im allgemeinen Obligationenrecht §§ 899-952.
45) Die besondere Bestimmung des Rücktrittsrechts des B.G. B. § 326, die
spezifisch synallagmatische Verzugsfolge, wie zu erörtern ist, fehlte im ersten Entwurf
des B.G. B. als besonderer Paragraph; aber der erste Entwurf § 369 wollte dasselbe ¬
wie für den Unmöglichkeitsfall (Abs. 2) auch für den Fall bestimmen, „wenn
die Leistung infolge des Verzugs des Schuldners für den Gläubiger kein Interesse
hat". Diese Bestimmung ist im zweiten Entwurf gestrichen und durch die Vorschrift
des § 277 (= B.G.B. § 326) ersetzt. Vgl. Meisner, Schuldverhältnisse Note 4 zu
§ 325 eod. § 326 Note 1.
46) Im gemeinen Rechte findet sich jedenfalls bei der Lehre vom Verzuge nichts
Besonderes für die gegenseitigen Verträge; vgl. Dernburg, Pandekten II §§ 40-43,
Windscheid, §§ 276-281.
47) Barre, B.G.B. u. c. c. § 94 führt aus: Die Regelung des § 326 sei im
Anschluß an Art. 1184 c. c. erfolgt (nur mit Ausschluß der im franz. Rechte für die
„demeure“ notwendigen Requisite der Gerichtsvollzieherakte oder schriftlichen Anerkenntnisse ¬
(vgl. c. c. 1139); so auch Paech, Leistungsverzug S. 150.— Vgl. Crome, Grundlehren ¬
des franz. Obl. R. S. 140.
48) So von Paech a. a. O. unter Berufung auf Meibom, Jahrbuch für gemeines ¬
R. Bd. 4 S. 485 ff.; Stobbe Bd. 3 § 184a. 12, 13, Stobbe=Lehmann Bd. 3
§ 321a. 20, 21; Dernburg B.G.B. Bd. 2 S. 211ff., Denkschrift S. 75.
49) § 278 des 2. Entw. ist in der Bundesratsvorlage § 321, in der Reichstagsvorlage ¬
kehrt Abs. 1 Satz 1 als § 351 wieder, aber nur als Auslegungsregel.
Von der Reichstagskommission ist er dann gestrichen, sodann aber wieder als § 355a
angefügt, weil es „angemessen erschien, diese Auslegungsregel an den Schluß der
Bestimmungen über das Rücktrittsrecht zu stellen." Von Schreier S. 44 wird § 361
hinter § 326 wieder eingereiht.
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