Volltext : Krahmer, Horst: Gegenseitige Verträge

Die  Wirkungen  der  Eheschließung  und  ihre  Aufhebung.
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unter  welchen  allein  Scheidung  zulässig  sein  sollte,  auf.  Justinian  schaffte
542  das  divortium  ex  consensu  ganz  ab  und  verbot,  die  Ehe  aus  andern
als  den  von  ihm  gesetzlich  aufgeführten  Gründen  zu  trennen  1;  doch  schon
Justin  II.  sah  sich  566  genöthigt,  das  divortium  ex  consensu  im
alten  Umfange  wiederherzustellen2.  Gleichwohl  belegte  es  das  Trullanum
692  mit  harten  Kirchenstrafen3,  auch  Leo  der  Isaurier  trat  hiergegen
auf,  und  seit  Ende  des  9.  Jahrhunderts  blieb  es  denn  auch  im  Östreiche
staatlich  verboten4.  Dagegen  wagte  die  morgenländische  Kirche  das
divortium  ex  rationabili  causa  nicht  gänzlich  abzuschaffen,  lehrte  vielmehr ¬
  eine  Trennung  des  Ehebandes  nicht  bloß  durch  den  Tods,  sondern
auch  durch  den  Ehebruch“  und  durch  solche  Umstände,  die  dem  Tod
oder  dem  Ehebruch  der  Wirkung  nach  gleichkommen,  als  da  sind:  Verschollenheit, ¬
  Gefangenschaft  (Sklaverei),  Wahnsinn,  Empfang  der  Bischofsweihe, ¬
  Eintritt  in  den  Mönchsorden,  Aussatz,  Mangel  der  Leistung  der  ehelichen ¬
  Pflicht  (divortium  sine  damno,  bona  gratia),  sodann  Hochverrath
lebensgefährliche  Nachstellungen  des  einen  Gatten  gegen  den  andern,  schamloses ¬
  Betragen,  Hebung  des  eigenen  Sohnes  aus  der  Taufe  (divortium
cum  damno)?.
Dagegen  hielt  die  abendländische,  namentlich  die  römische  Kirche
an  der  schlechthinigen  Unauflöslichkeit  der  Ehe  selbst  im  Falle  des  Ehebruches ¬
  fests,  wenn  es  ihr  auch  freilich  erst  nach  heißem  Ringen  gelang,
diesem  Grundsatze  allgemeine  Geltung  zu  verschaffen.  Insbesondere  mit
1  Zhishman  a.  a.  O.  S.  102  ff.  Wie  häufig  Scheidungen  ex  consensu,
die  nach  einem  Erlasse  des  Alexander  Severus  bei  der  Heirat  nicht  ausgeschlossen ¬
  werden  durften,  sowie  Wiederverheiratungen  so  Geschiedener  waren,  ergibt
sich  aus  den  wiederholten  Kirchenverboten,  solche,  die  Geschiedene  geheiratet  hatten,
zu  weihen  (ebd.  S.  100)
Denn  inzwischen  hätten  Haß,  Leidenschaften  und  gefährliche  Lebensnachstellungen
überhand  genommen  (Zhishman  a.  a.  O.  S.  104)
3  can.  87  (Hefele  a.  a.  O.  III,  341.  Zhishman  a.  a.  O.  S.  104).
4  Zhishman  a.  a.  O.  S.  106.
Röm.  7,  2.  1  Kor.  7,  10.  11.
Unter  Berufung  auf  Matth.  5,  32:  naoros  ,o  ovag,  und  19,  9:
éri  ropveig,  worunter  sie  einen  die  Ehe  trennenden  Umstand  verstand.  Die
dafür
sprechenden  Väterstellen  sieh  bei  Perrone  1.  c.  III,  253  sqq.;  Esmein  1.  c.
II,  49  ss.
Zhishman  a.  a.  O.  S.  119.
Da  sie  mit  Rücksicht  auf  die  übrigen  biblischen  und  auf  die  patristischen
Aussprüche  die  erwähnten  Matthäusstellen  nicht  von  einer  gänzlichen  Auflösung  des
Bandes,  sondern  nur  von  der  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  versteht.  Esmein
(1.  c.  II,  49)  nennt  diese  Lehre  l'opinion  dominante,  l'opinion  commune;  sie  wird
besonders  von  Augustin  vertheidigt  in  seiner  Schrift  De  coniugiis  adulterinis,
der  jedoch  in  seinen  Retractat.  lib.  2,  c.  19  die  Beweiskraft  seiner  frühern  Ausführungen ¬
  selbst  bezweifelt.  Cf.  Esmein  1.  c.  p.  53.
            
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