Die Wirkungen der Eheschließung und ihre Aufhebung.
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unter welchen allein Scheidung zulässig sein sollte, auf. Justinian schaffte
542 das divortium ex consensu ganz ab und verbot, die Ehe aus andern
als den von ihm gesetzlich aufgeführten Gründen zu trennen 1; doch schon
Justin II. sah sich 566 genöthigt, das divortium ex consensu im
alten Umfange wiederherzustellen2. Gleichwohl belegte es das Trullanum
692 mit harten Kirchenstrafen3, auch Leo der Isaurier trat hiergegen
auf, und seit Ende des 9. Jahrhunderts blieb es denn auch im Östreiche
staatlich verboten4. Dagegen wagte die morgenländische Kirche das
divortium ex rationabili causa nicht gänzlich abzuschaffen, lehrte vielmehr ¬
eine Trennung des Ehebandes nicht bloß durch den Tods, sondern
auch durch den Ehebruch“ und durch solche Umstände, die dem Tod
oder dem Ehebruch der Wirkung nach gleichkommen, als da sind: Verschollenheit, ¬
Gefangenschaft (Sklaverei), Wahnsinn, Empfang der Bischofsweihe, ¬
Eintritt in den Mönchsorden, Aussatz, Mangel der Leistung der ehelichen ¬
Pflicht (divortium sine damno, bona gratia), sodann Hochverrath
lebensgefährliche Nachstellungen des einen Gatten gegen den andern, schamloses ¬
Betragen, Hebung des eigenen Sohnes aus der Taufe (divortium
cum damno)?.
Dagegen hielt die abendländische, namentlich die römische Kirche
an der schlechthinigen Unauflöslichkeit der Ehe selbst im Falle des Ehebruches ¬
fests, wenn es ihr auch freilich erst nach heißem Ringen gelang,
diesem Grundsatze allgemeine Geltung zu verschaffen. Insbesondere mit
1 Zhishman a. a. O. S. 102 ff. Wie häufig Scheidungen ex consensu,
die nach einem Erlasse des Alexander Severus bei der Heirat nicht ausgeschlossen ¬
werden durften, sowie Wiederverheiratungen so Geschiedener waren, ergibt
sich aus den wiederholten Kirchenverboten, solche, die Geschiedene geheiratet hatten,
zu weihen (ebd. S. 100)
Denn inzwischen hätten Haß, Leidenschaften und gefährliche Lebensnachstellungen
überhand genommen (Zhishman a. a. O. S. 104)
3 can. 87 (Hefele a. a. O. III, 341. Zhishman a. a. O. S. 104).
4 Zhishman a. a. O. S. 106.
Röm. 7, 2. 1 Kor. 7, 10. 11.
Unter Berufung auf Matth. 5, 32: naoros ,o ovag, und 19, 9:
éri ropveig, worunter sie einen die Ehe trennenden Umstand verstand. Die
dafür
sprechenden Väterstellen sieh bei Perrone 1. c. III, 253 sqq.; Esmein 1. c.
II, 49 ss.
Zhishman a. a. O. S. 119.
Da sie mit Rücksicht auf die übrigen biblischen und auf die patristischen
Aussprüche die erwähnten Matthäusstellen nicht von einer gänzlichen Auflösung des
Bandes, sondern nur von der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft versteht. Esmein
(1. c. II, 49) nennt diese Lehre l'opinion dominante, l'opinion commune; sie wird
besonders von Augustin vertheidigt in seiner Schrift De coniugiis adulterinis,
der jedoch in seinen Retractat. lib. 2, c. 19 die Beweiskraft seiner frühern Ausführungen ¬
selbst bezweifelt. Cf. Esmein 1. c. p. 53.